Altersvorsorgeaufwendungen ist ein Sammelbegriff für Aufwendungen für 

  • die gesetzliche Altersvorsorge (Grundversorgung),
  • die betriebliche Altersvorsorge (Zusatzversorgung) und
  • die private Altersvorsorge (Kapitalanlage, Sparen).

Vorsorgeaufwendungen können in einem recht hohen Umfang als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Neben den sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie zum Beispiel die Kranken-, Arbeitslosen- oder Haftpflichtversicherung, gibt es den zweiten „Topf“: Die Altersvorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Zu diesen Altersvorsorgeaufwendungen gehören die Beiträge zu

  • der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • den landwirtschaftlichen Alterskassen,
  • den berufsständischen Versorgungseinrichtungen
  • und die privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen („Rürup-Rente“) gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG

Diese Altersvorsorgeaufwendungen sind bei einem einzelnen Steuerpflichtigen grundsätzlich bis zu einer Höhe von EUR 20.000 und bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu einer Höhe von EUR 40.000 abziehbar.

Dieser Höchstbetrag ist jedoch (noch) nicht in voller Höhe berücksichtigungsfähig.

Für das Jahr 2014 sind zum Beispiel nur 78 % der Höchstbeträge abziehbar. Dieser Prozentsatz steigt jedes Jahr um 2 Prozentpunkte, bis im Jahr 2025 der gesamte Höchstbetrag abziehbar ist.

  • Jahr 2015 – 80 %
  • Jahr 2016 – 82 %
  • Jahr 2017 – 84 %
  • Jahr 2025 – 100 %

Altersvorsorgeaufwendungen von Arbeitnehmern

Bei Arbeitnehmern sind im ersten Schritt die vollständigen Rentenversicherungsbeiträge zusammenzurechnen. Du musst also sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil und die Rürup-Rente zusammenrechnen.

Beispiel:

Der junge und ledige Steuerfachangestellte (27) Max Tax arbeitet in einer mittelgroßen Kanzlei in Augsburg. Im Jahr 2014 hat er ein Bruttogehalt von EUR 30.000 erhalten.

Der gesamte Rentenversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) betrug also EUR 5.670,00 (EUR 30.000 x 18,9%)

Zusätzlich zahlte Max monatlich EUR 100,00 EUR in seine Rürup-Rente ein.

Diese Summe darf maximal EUR 20.000 bzw. 40.000 betragen.

Beispiel:

Insgesamt zahlte Max also Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von EUR 6.870,00, was unter der Grenze von EUR 20.000 EUR liegt.

Im nächsten Schritt wird von dieser Summe der oben genannte Prozentsatz genommen. Im Jahr 2014 also 78 %.

Beispiel:

Für Max ergibt sich ein Betrag von EUR 5.358,60.

Im nächsten Schritt ist von diesen Altersvorsorgeaufwendungen der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe abzuziehen.

Sollte der Arbeitgeber einen gleichgestellten steuerfreien Zuschuss zu einer freiwilligen Versicherung des Arbeitnehmers zahlen, ist dieser ebenfalls in voller Höhe abzuziehen (§ 3 Nr. 62 EStG).

Beispiel:

Die Hälfte seines Beitrags von EUR 5.670,00 zur gesetzlichen Rentenversicherung hat Max steuerfrei von seinem Arbeitgeber erhalten.

Er muss im nächsten Schritt also EUR 2.835,00 (EUR 30.000 x 18,9% x 50%) abziehen.

Der nun verbleibende Betrag kann als Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Beispiel:

Für Max bleiben also noch EUR 2.523,60 (EUR 5.358,60 – EUR 2.835,00), die er als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen kann.

Altersvorsorgeaufwendungen bei Selbstständigen

Bei Selbstständigen sieht die Rechnung in der Regel etwas leichter aus, da es keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil gibt.

Bei Selbstständigen rechnet man also alle berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen zusammen und schaut im nächsten Schritt ob die Grenze von EUR 20.000 bzw. EUR 40.000 überschritten wird.

Der nächste Schritt ist identisch mit dem eines Arbeitnehmers. Von der nun berechneten Summe wird der oben genannte Prozentsatz berechnet, für 2014 also 78 %.

Da es keine steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse gibt, entspricht dieser Betrag den als Sonderausgabe abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen.

Altersvorsorgeaufwendungen bei Beamten etc.

Beamte, Richter, Soldaten haben einen Anspruch auf Altersversorgung, ohne dass sie eigene Beitragsleistungen zahlen müssen.

Da es ungerecht wäre, wenn man diese Arbeitnehmer den anderen Arbeitnehmern gleichstellen würde, wird der Höchstbetrag (also die EUR 20.000 oder EUR 40.000) um einen fiktiven Gesamtrentenversicherungbeitrag gekürzt.

Gleiches gilt übrigens auch für nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmer (zum Beispiel GmbH- Gesellschafter- Geschäftsführer).

Dieser Kürzungsbetrag wird anhand des Bruttogehalts und dem gesetzlichen Rentenversicherungssatz berechnet:

Bruttogehalt x Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung = Kürzungsbetrag

Bis auf diese Reduzierung des Höchstbetrages ist die Berechnung wie bei den anderen Arbeitnehmern auch.

Im ersten Schritt müssen also alle Altersvorsorgeaufwendungen zusammengerechnet werden.

Beispiel:

Der ledige Beamte Rudolf Schnell hat im Jahr 2014 ein Bruttogehalt von EUR 48.000,00 bezogen.

Rudolf hat freiwillig EUR 200,00 pro Monat in eine kapitalgedeckte Lebensversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG eingezahlt. In 2014 hat er also insgesamt EUR 2.400,00 gezahlt.

Diese Summe darf den Höchstbetrag nicht übersteigen. Wir müssen im nächsten Schritt nun also zunächst den reduzierten Höchstbetrag berechnen.

Beispiel:

Wir ziehen den Kürzungsbetrag (Bruttogehalt x 18,9 % (für 2014)) von dem Höchstbetrag ab und erhalten unseren neuen reduzierten Höchstbetrag.

Kürzungsbetrag:

EUR 48.000,00 x 18,9% = EUR 9.072,00

reduzierter Höchstbetrag:

EUR 20.000,00 – EUR 9.072,00 = EUR 10.928,00

Im nächsten Schritt ist wieder alles „normal“.

Wir überprüfen, ob die geleisteten Vorsorgeaufwendungen höher sind als der Höchstbetrag und nehmen 78 % (für 2014) von diesem Betrag.

Beispiel:

Die gezahlten EUR 2.400,00 liegen deutlich unter dem Höchstbetrag von EUR 10.928,00.

EUR 2.400,00 x 78% = EUR 1.872,00

Der nun berechnete Betrag ist der Betrag, den der Steuerpflichtige als Sonderausgabe in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen kann.

Besonderheit bei Ehepaaren

Die Berechnung bei Ehepaaren funktioniert genau nach dem gleichen Schema wie bei alleinstehenden Steuerpflichtigen. Als Besonderheit möchte ich nur noch einmal hervorheben, dass der Höchstbetrag nicht EUR 20.000 sondern EUR 40.000 beträgt.

Die Ehegatten werden also nicht getrennt betrachtet, sondern werden zusammen angeschaut.

Das hat den Vorteil, dass ein nicht ausgenutzter Höchstbetrag von dem einen Ehepartner von dem andern genutzt werden kann.

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