Neben der Rechtsfähigkeit gibt es die Geschäftsfähigkeit, die regelt, wann eine Person verbindliche Rechtsgeschäfte abschließen kann. Die Fähigkeit Rechtsgeschäfte abzuschließen, setzt dabei voraus, dass die betreffende Person rechtsverbindliche Willenserklärungen abgeben kann.

Während grundsätzlich alle Menschen die Rechtsfähigkeit besitzen, ist für die Geschäftsfähigkeit ein gewisses Maß an Einsicht der Rechtsfolgen Voraussetzung. Das bedeutet, dass einige Menschen von der Geschäftsfähigkeit ausgenommen sind, wenn diese Einsicht bei ihnen fehlt.

Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass geschäftsunfähige Personen davor geschützt werden sollen, sich selbst zu schaden. Hierbei handelt es sich insbesondere um Kinder und um Menschen mit einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, da diese in den Augen des Gesetzgebers besonders schützenswert sind. Die Willenserklärungen solcher geschäftsunfähigen Personen sind nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig.

Der fünfjährige Max kann die Micky-Maus also nicht abonnieren, da er keine gültige Willenserklärung abgeben kann und damit auch nicht in der Lage ist, ein Zeitschriften-Abo abzuschließen.

Im Gegensatz zu natürlichen Personen sind juristische Personen immer voll geschäftsfähig und können rechtsverbindliche Verträge schließen.

Abstufungen der Geschäftsfähigkeit

Für die Geschäftsfähigkeit von natürlichen Personen gibt es drei Abstufungen, da ältere Kinder schon ein gewisses Maß an Einsicht und Verständnis der Rechtsfolgen besitzen. Die Willenserklärung eines sechzehnjährigen Steuerazubis wird also anders bewertet als die von dem fünfjährigen Max.

Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB)

Minderjährige bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und dauerhaft Geisteskranke sind geschäftsunfähig. Die Rechtsgeschäfte, die sie abschließen, sind ungültig (nichtig, § 105 Abs. 1 BGB). Als Beispiel wäre unser fünfjähriger Max zu nennen. Sein Zeitschriften-Abo ist von Anfang an unwirksam und wird auch nicht durch eine mögliche Zustimmung der Eltern gültig.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB)

Minderjährige zwischen dem vollendeten 7. und 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen gültige Rechtsgeschäfte abschließen können.

Zustimmung der Eltern

Sollten die Eltern des Minderjährigen mit dem Rechtsgeschäft einverstanden sein, können Sie diesem zustimmen und dafür sorgen, dass ein gültiges Rechtsgeschäft zustande kommt. Bei der Zustimmung unterscheidet man zwischen dem Fall, dass die Zustimmung vor Abgabe der Willenserklärung des Minderjährigen gegeben wird (= Einwilligung oder Erlaubnis gem. § 107 BGB) und dem Fall, dass die Zustimmung erst erfolgt, nachdem der Minderjährige seine Willenserklärung abgegeben hat (= Genehmigung gem. § 108 Abs. 1 BGB).

Bei einer Einwilligung (also der vorherigen Zustimmung) sind alle Rechtsgeschäfte von vornherein voll gültig.

Wenn keine Einwilligung vorliegt, ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft solange schwebend unwirksam, bis die Eltern eine Genehmigung erteilen. Sollten Sie diese verweigern, ist das Rechtsgeschäft von Beginn an ungültig (nichtig).

Rechtsgeschäfte mit eigenen Mitteln (Taschengeld)

Rechtsgeschäfte, die der beschränkt Geschäftsfähige aus seinen eigenen Mitteln tätigt, bedürfen keiner Zustimmung der Eltern (§ 104 BGB). Ratengeschäfte und Einkäufe im Internet werden allerdings nicht von dieser Vorschrift erfasst. Sie bedürfen also einer Zustimmung der Eltern.

Rechtsgeschäfte mit ausschließlich rechtlichem Vorteil

Rechtsgeschäfte, aus denen der beschränkt Geschäftsfähige lediglich rechtliche Vorteile hat, darf er auch ohne Zustimmung der Eltern abschließen (§ 107 BGB). Das Rechtsgeschäft darf an keinerlei Bedingungen geknüpft sein und keine langfristigen Verpflichtungen beinhalten. Das bekannteste Beispiel ist die Annahme einer Schenkung ohne Auflagen.

Handelsmündigkeit

Wird einem beschränkt Geschäftsfähigen durch die gesetzlichen Vertreter und dem Familiengericht gestattet, ein Erwerbsgeschäft zu leiten, kann er im Rahmen dieses Geschäftsbetriebs gültige Willenserklärungen abgeben und damit Rechtsgeschäfte abschließen (§ 112 BGB).

Beispiel:

Der sechzehnjährige Stefan führt mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter und dem Familiengericht das Familienunternehmen nach dem Tod seiner Eltern weiter. Stefan kann im Rahmen dieses Geschäftsbetriebes gültige Rechtsgeschäfte abschließen.

Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Dienst-oder Arbeitsverhältnisses

Wenn die gesetzlichen Vertreter dem beschränkt Geschäftsfähigen erlaubt haben, ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis einzugehen, kann dieser im Rahmen dieses Vertrages gültige Rechtsgeschäfte abschließen (§ 113 BGB).

Dabei sei anzumerken, dass ein Ausbildungsverhältnis nicht als ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis angesehen wird, sondern der Erziehung und Ausbildung des Minderjährigen dient.

Volle Geschäftsfähigkeit (§ 2 BGB)

Volljährige ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind voll geschäftsfähig und können ohne Einschränkung Willenserklärungen abgeben und wirksame Rechtsgeschäfte abschließen.