Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, die von mindestens zwei Personen (natürliche Personen oder juristische Personen) gegründet wurde. Dabei haftet mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt und mindestens ein Gesellschafter ist in der Haftung beschränkt.

Die gesetzlichen Regelungen zur Kommanditgesellschaft findest du in den §§ 161 ff. HGB.

Der Zweck der Kommanditgesellschaft ist der Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma. Diese Firma muss den Zusatz KG oder Kommanditgesellschaft enthalten.

Die KG muss im Handelsregister eingetragen werden.

Kommanditist und Komplementär

Im Unterschied zur offenen Handelsgesellschaft und zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts gibt es zwei verschiedene Arten von Gesellschaftern: die Kommanditisten und die Komplementäre.

Komplementäre

Die Komplementäre sind mit den OHG-Gesellschaftern vergleichbar.

Das bedeutet, sie haften neben dem Gesellschaftsvermögen der Kommanditgesellschaft mit ihrem gesamten Privatvermögen. Diese Haftung ist nicht einschränkbar. Aus diesem Grund werden sie auch Vollhafter genannt.

Sie führen die Geschäfte und vertreten die Kommanditgesellschaft nach außen.

Kommanditisten

Die Kommanditisten erbringen eine Einlage und haften nur in Höhe dieser Einlage und nicht mit ihrem Privatvermögen.

Die Höhe der Einlage wird im Handelsregister eingetragen, damit die Haftungsbeschränkung auch für Außenstehende sichtbar ist. Aus diesem Grund bezeichnet man die Kommanditisten auch als Teilhafter.

Ist die Einlage noch nicht in voller Höhe eingezahlt, haftet der Kommanditist in Höhe der ausstehenden Einlage auch mit seinem Privatvermögen.

Beispiel

Uwe Spaller ist Kommanditist der Bau und Mörtel KG. Vertraglich ist eine Kapitaleinlage von 200.000 EUR geregelt, die auch im Handelsregister eingetragen ist.

Bisher hat Herr Spaller allerdings erst 120.000 EUR in die Gesellschaft eingezahlt. In einem Haftungsfall haftet er also nicht nur mit diesen 120.000 EUR, sondern auch mit 80.000 EUR seines Privatvermögens.

Die Kommanditisten sind weder zur Geschäftsführung noch zur Vertretung der Kommanditgesellschaft berechtigt.

Sie haben auch nur ein sehr eingeschränktes Kontrollrecht. Ihnen steht lediglich eine Abschrift der Bilanz zu, die anhand der Buchführung nachgeprüft werden kann.

Eine laufende Kontrolle der Geschäftsführung steht den Kommanditisten nicht zu.

Bei Handlungen des Komplementärs, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, hat der Kommanditist aber ein Widerspruchsrecht und kann das jeweilige Geschäft verhindern.

Gesellschaftsvermögen

Das Vermögen der Gesellschaft steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu (Gesamthandsvermögen).

Gewinnverteilung

Macht die Kommanditgesellschaft Gewinn, erhält jeder Gesellschafter 4 % seines Kapitalanteils. Ist der Jahresüberschuss nicht groß genug, wird ein entsprechend geringerer Prozentsatz ausgezahlt.

Der verbleibende Gewinn wird in einem angemessenen Verhältnis verteilt.

Was konkret als angemessen anzusehen ist, wird in der Regel im Gesellschaftsvertrag festgelegt.

Vorteile der Kommanditgesellschaft

  • Gründung ohne Mindestkapital möglich
  • durch die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten ist es leichter, Investoren zu gewinnen

Nachteile der Kommanditgesellschaft

  • der Komplementär haftet persönlich und unbeschränkt
  • Eintragung ins Handelsregister macht die Gründung aufwendiger als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

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