Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personenhandelsgesellschaft, die durch vertragliche Vereinbarung von zwei oder mehreren Personen (natürliche Personen oder juristische Personen) unter gemeinsamer Firma gegründet wurde.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur offenen Handelsgesellschaft findest du in den §§ 105 ff. HGB.

Eine offene Handelsgesellschaft muss im Handelsregister eingetragen werden und muss im Namen (Firma) die Bezeichnung OHG oder offene Handelsgesellschaft enthalten.

Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt aber nur deklaratorisch, die Gesellschaft besteht schon durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebs (§ 123 Abs. 2 HGB), wenn dies vorher geschieht.

Haftung

Alle Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft haften persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Die Haftung mit dem Privatvermögen ist nicht einschränkbar.

In einem Haftungsfall kann ein Gläubiger der offenen Handelsgesellschaft also sowohl auf das Gesellschaftsvermögen als auch auf das Privatvermögen aller Gesellschafter zugreifen.

Geschäftsführung und Vertretung

Die Gesellschafter sind grundsätzlich alle zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Dabei ist jeder Gesellschafter alleine zur Geschäftsführung berechtigt (Grundsatz der Einzelgeschäftsführungsbefugnis). Dieser Grundsatz gilt für alle Handlungen, die der alltägliche Betrieb des Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.

Für Geschäfte, die außerhalb des gewöhnlichen Handelsgewerbes liegen, wie zum Beispiel Geschäftserweiterungen, Kauf oder Verkauf von Grundstücken ist es erforderlich, dass alle Gesellschafter zusammen entscheiden.

Beispiel

Ralf Müller und Andreas Plate haben die M&P Transport OHG gegründet. Sowohl Ralf als auch Andreas haben die Möglichkeit, alleine Geschäfte für die OHG abzuschließen, solange sie im gewöhnlichen Rahmen des Alltagsgeschäft liegen (zum Beispiel Auftragsabwicklung, Zahlungsverkehr oder Personalverwaltung).

Wenn Ralf Müller nun den Konkurrenzbetrieb Fixlogistik GmbH übernehmen möchte, braucht er allerdings die Zustimmung von Andreas Plate.

Die Geschäftsführung kann vertraglich beschränkt oder sogar aufgehoben werden.

Zusätzlich sind alle Gesellschafter der OHG zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte.

Die Vertretungsmacht kann (anders als bei der Geschäftsführung) auch nicht eingeschränkt werden. Sie ist also vollkommen unabhängig von der Geschäftsführungsbefugnis.

Gesellschaftsvermögen

Das Vermögen der Gesellschaft steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu (Gesamthandsvermögen).

Gewinnverteilung

Die Gewinnverteilung erfolgt in 2 Schritten.

1. Schritt: Jeder Gesellschafter hat einen Anspruch auf 4% seines Kapitalanteils. Ist der Jahresüberschuss geringer, so wird ein entsprechend niedriger Prozentsatz verwendet.

2. Schritt: Der Restgewinn wird nach Köpfen verteilt.

Im Gesellschaftsvertrag kann eine abweichende Gewinnverteilung geregelt werden.

Vorteile der offenen Handelsgesellschaft

  • Gründung ohne Mindestkapital
  • Im Vergleich zu Kapitalgesellschaften eine einfache Gründung
  • OHG ist kreditwürdiger als ein Einzelunternehmer, da mehrere Gesellschafter beteiligt sind und mit ihrem Privatvermögen haften

Nachteile der offenen Handelsgesellschaft

  • persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter
  • Eintrag ins Handelsregister macht die Gründung aufwändiger als die einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

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