Eine Partnerschaftsgesellschaft (oder Partnerschaft) ist eine Gesellschaft, in der sich mehrere Freiberufler zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen haben.

Die Rechtsgrundlage der Partnerschaftsgesellschaft ist das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG).

Eine Partnerschaftsgesellschaft kann also nur durch Angehörige der freien Berufe gegründet werden (zum Beispiel Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte oder Architekten). Eine Beteiligung einer juristischen Person ist somit ausgeschlossen.

Zusätzlich müssen die beteiligten natürlichen Personen aktiv mitarbeiten. Eine reine Kapitalbeteiligung oder eine Beteiligung, um seinen Namen zur Verfügung zu stellen, ist nicht möglich.

Eine Vererbung der Gesellschaftsanteile, wie es bei der OHG oder der KG möglich ist, ist bei der Partnerschaftsgesellschaft nicht möglich.

Eine Partnerschaftsgesellschaft muss nach ihrer Gründung in das Partnerschaftsregister eingetragen werden.

An den Namen (Firma) der Partnerschaftsgesellschaft werden strengere Anforderungen gestellt, als bei anderen Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften. So müssen folgende Bestandteile in der Firma auftauchen:

  • Name mindestens eines Partners
  • Zusatz „und Partnerschaft“ oder „Partnerschaft“
  • Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe

Unterschiede zur OHG und KG

Im Gegensatz zu einer offenen Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft entsteht eine Partnerschaftsgesellschaft nur dann, wenn sich Freiberufler zusammenschließen und diese sich in das Partnerschaftsregister eintragen lassen.

Geschäftsführung und Vertretung

Die §§ 6 Abs. 3 und 7 Abs. 3 Part GG verweisen auf die Vorschriften zur offenen Handelsgesellschaft. Das bedeutet, das grundsätzlich jeder Partner alleine berechtigt ist, die Geschäfte zu führen und die Partnerschaft nach außen zu vertreten.

Haftung

Grundsätzlich haften die Partner der Partnerschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gesamtschuldnerisch. Im Gegensatz zur offenen Handelsgesellschaft gilt diese Haftung aber nicht unbeschränkt.

Persönlich beschränkt ist die Haftung auf die einzelnen Partner, die mit der Bearbeitung eines bestimmten Auftrags befasst waren. Ein Partner haftet also nicht für die beruflichen Fehler einer seiner Partner.

Sachlich beschränkt ist die Haftung auf einen bestimmten Höchstbetrag, soweit die einzelnen Berufsordnungen der Partner dies vorsehen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die jeweiligen Berufsordnungen der Freiberufler einen großen Einfluss auf die Partner in einer Partnerschaftsgesellschaft haben.

Vorteile der Partnerschaftsgesellschaft

  • Gründung ohne Mindestkapital
  • hohes Ansehen, da der freiberufliche Berufsstand in der Regel auch ein hohes Ansehen genießt
  • Beschränkung in der Haftung möglich

Nachteile der Partnerschaftsgesellschaft

  • Gesellschaftsform kommt nur für Freiberufler in Betracht
  • Eintragung in das Partnerschaftsregister nötig

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