Immer wieder hören wir von Auszubildenden zur Steuerfachangestellten, die ihren Arbeitsalltag mit ausbildungsfremden Inhalten verbringen, Privatsachen der Chefs erledigen oder Urlaub wegen Krankheit gekürzt bekommen.
Was darfst du und was darfst du nicht? Was darf dein Chef und was darf er nicht? Im Folgenden erklären wir euch, was deine Rechte als Azubi sind.
Wer zu oft krank ist, dem wird manchmal der Urlaub gekürzt und wenn man zum Arzt muss, muss man den Chef vorher fragen. Was davon ist rechtens? Was nicht?
Die schlechte Nachricht zuerst: Dein Chef hat wirklich das Recht, zu entscheiden, ob du zum Arzt gehst oder nicht. Es sei denn, der Termin fällt in deine Freizeit.
Findet ein Arzttermin während der Arbeitszeit statt, so musst du ihn um einen halben Urlaubstag oder Überstundenausgleich fragen. Im Idealfall arbeitest du die Zeit, die du fehlst, einfach nach.
Das gilt natürlich nicht, wenn du krank bist und zum Arzt musst. Gehst du zur Arbeit und brichst diese aufgrund einer Erkrankung ab, darf dich niemand daran hindern, zum Arzt zu gehen.
Eine Krankmeldung sorgt dafür, dass du dich voll und ganz um deine Gesundheit kümmern darfst und deine Ausbildungszeit nicht dem Betrieb versprichst.
Zwar klingt ist es unmenschlich, dass jemand Fremdes darüber entscheiden kann, wann du zum Arzt gehst oder nicht. Und unsere Erfahrungen haben gezeigt, dass gut 75 % der Chefs Arzttermine während der Arbeitszeit erlauben. Aber sollt er es dir verbieten, dann ist das legal und du musst in diesem Fall eine Entscheidung treffen.
Eine andere Entscheidung bleibt an dieser Stelle nicht. Dein Chef darf entscheiden, du musst dich fügen. Doch du darfst natürlich entscheiden, ob die Ausbildung mit einem solchen Chef zumutbar ist.
Das war soweit die schlechte Nachricht. Auf eine schlechte folgt in der Regel eine gute.
Wird dir der Urlaub gekürzt, wenn du zu häufig krank warst? Dann können wir dir sagen: Das darf dein Chef nicht. Und ein solcher Vorfall ist auch ein Fall für das Arbeitsgericht, eine Schlichtung und eine fristlose Kündigung mit Schadensersatz deinerseits.
Wenn du im Urlaub krank bist, bist du krank. Du bekommst die Urlaubstage “zurückerstattet” und darfst sie neu verwenden.
Wenn du häufig krank bist, darf dir deshalb keine Abmahnung ausgesprochen werden. Sind deine Krankheitstage allesamt mit einem ärztlichen Attest belegt worden, darfst du auch keine Kürzungen im Urlaub verhängt bekommen, nur weil du häufig oder für lange Zeit krank bist.
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Einkaufen, Post bearbeiten, Kaffee kochen und die Küche putzen – das sind alles typische Azubi-Aufgaben. Aber wo sind die Grenzen deiner Rechte und Pflichten im Bereich dieser Aufgaben?
Prinzipiell gilt: Du wirst während deiner Ausbildung zur Steuerfachangestellten ausgebildet. Das bedeutet, dass dir nur Tätigkeiten zugemutet werden dürfen, die deinem Ausbildungszweck dienen.
Die Steuerberaterkammer Niedersachsen hat sich hierzu mir gegenüber in einem Gespräch zum Thema klar geäußert: Der betriebliche Ablauf muss gesichert sein und entsprechende Aufgaben werden dabei auf die Auszubildenden abgewälzt.
Es geht also um das Maß der Dinge. Manches muss in bestimmtem Maße sein, manches ist zu viel. Wenn du die Grenzen nicht kennst, lies dir die folgende Liste gut durch. Sie gibt dir einen Anhaltspunkt für fast jede ausbildungsfremde Aufgabe.
+ Kaffee kochen
+ gelegentliche Einkäufe
– regelmäßige Einkäufe
+ Archiv gelegentlich aufräumen
– Archiv das erste Mal nach X Jahren komplett neu sortieren
– schwere Archivkartons schleppen als Frau
+ schwere Archivkartons schleppen als Mann
+ Posteingang und Postausgang in kleinen Kanzleien
+ Akten vernichten
– Als einzige den Müll rausbringen
+ Jahresabschlüsse binden
+ Kopieren, Scannen, Drucken, Tackern, Lochen
+ Telefondienst in angemessenem Rahmen
+ Literatur sortieren
+ FiBu-Ordner sortieren
+ Neue Ordner anlegen, Rückenschilder erstellen
+ Spülmaschine ein- und ausräumen
– Küche putzen
– Toiletten putzen
– Privataufgaben des Chefs erledigen
Allerdings musst du prinzipiell beachten: Was sich gut für dich anfühlt, ist in Ordnung!
Ich bringe dieses Beispiel auch in diesem Artikel gerne an: Ich kaufe jede Woche zwei Sechserträger mit 1,5 Liter Wasser je Flasche. Die 18 Liter trage ich zu Fuß zur Kanzlei und empfinde das als kurzes Fitnesstraining während der Arbeitszeit. Andere empören sich darüber und würden diese Aufgabe sofort jemandem mit einem Auto zusprechen und das Gespräch mit dem Chef suchen.
Außerdem wichtig: Alle Auszubildenden aus demselben Lehrjahr sollten gleichberechtigt sein. Wenn ein Auszubildender alle Aufgaben übernimmt und sich um Küche, Müll, Einkauf und Post kümmert und der andere Auszubildende aus demselben Lehrjahr nichts außer Kaffeetrinken und Buchführungen macht, ist das unfair.
Das würde auch dem Teamgefühl widersprechen und es ist im Sinne der Ausbilder und Chefs, ein gutes Betriebsklima aufrecht zu erhalten.
Übrigens: Deine Pause ist deine Pause. Du musst nichts, aber auch wirklich gar nichts in dieser Pause tun.
Zur Berufsschule zu gehen, ist gleichzeitig ein Recht und eine Pflicht für dich.
Du musst zur Schule gehen, wenn der Unterricht für dich stattfindet und hast ein Recht darauf, dass du während dieser Zeit nicht arbeiten musst. Wenn die Schulzeit in deine regelmäßige Arbeitszeit fällt.
Sollte dein Chef dich an einem Tag vom Berufsschulbesuch abhalten und stattdessen in der Kanzlei arbeiten lassen, zum Beispiel wegen Engpässen aufgrund von Krankheit, kann und wird er dafür großen Ärger bekommen.
Die Berufsschule kann in Blockform oder als Teilzeitschule stattfinden. Gehst du beispielsweise jeden Montag zur Schule, so handelt es sich um die regelmäßige Teilzeit. Die Blockform sieht einen Block von mehreren aneinander hängenden Wochen vor, an denen du an jedem Arbeitstag zur Schule gehst.
Hat ein Block mehr als 25 geplante Berufsschulstunden, so darfst du nicht arbeiten. Weder vor der Schule, noch nach der Schule, noch am Wochenende. Dein Chef ist auch nicht berechtigt, dich beispielsweise am Mittwoch zur Arbeit zu bitten, weil du nur vier Schulstunden hast.
Fällt Unterricht aus, sodass du in einer Woche weniger als 25 Schulstunden haben solltest, ist das irrelevant. Im Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist ausdrücklich von planmäßigen Schulstunden die Rede.
Anders sieht das aus, wenn du wöchentlich in die Schule gehst. An einem Tag, an dem 5 oder mehr Berufsschulstunden stattfinden, darfst du nicht beschäftigt werden.
Das bedeutet, dass ein zweiter Berufsschultag von dieser Regelung ausgenommen ist. Bei zwei wöchentlichen Schultagen im ersten Lehrjahr beispielsweise kannst du an einem Tag nach der Schule zur Arbeit gebeten werden. Auch, wenn du acht Schulstunden hattest.
Dabei darf aber nicht die Sinnhaftigkeit deiner Ausbildung missachtet werden.
Wenn du nach einem Berufsschultag nur 20 Minuten in der Kanzlei verbringst, kannst du währenddessen vermutlich nicht ausgebildet werden. Diese Zeit würde dann zu den regelmäßigen ausbildungsfremden Inhalten zählen und wäre wiederum nicht in Ordnung.
Im Gegenzug dazu darf dein Chef allerdings verlangen, dass du die besagte Zeitdifferenz nacharbeitest.
Beginnt der Schulunterricht nach 9:00 Uhr morgens, so darfst du vor der Schule beschäftigt werden.
Diese Regelungen gelten nicht für geplante Schulstunden, sondern für tatsächliche Schulstunden. Das heißt, dass du leider nicht ausschlafen kannst, wenn die ersten beiden Schulstunden ausfallen sollten. In den meisten Betrieben mit gut gelaunten Chefs findet sich da allerdings häufig eine lockere Lösung.
Als letzter Punkt bleiben Seminare zu nennen. Als Azubi besuchst du sicherlich im Laufe deines Azubi-Lebens eines dieser oder ähnlicher Seminare:
Generell gilt: Die Zeit des Seminares, die auf deine regelmäßige Arbeitszeit fällt, ist deine Arbeitszeit. Die Zeit, die nicht in diese Zeit fällt, ist deine Freizeit.
Das gilt nur für Seminare, die nicht verpflichtend sind, also die in beidseitigem Einverständnis erfolgen.
Betreffen wird das Seminare, die dich in gewisser Weise für deinen weiteren Berufsweg qualifizieren. Von einer Fortbildung zur Steuerfachwirtin wirst du natürlich später auch mehr Bewerbungschancen und ein höheres Gehalt haben! Nicht nur der Chef profitiert! Man spricht dabei von der Aufbesserung des Human-Kapitals.
Ist ein Seminar verpflichtend, zählt es vollständig zu deiner Arbeitszeit. Dazu zählt auch die mit einem PKW selbst gefahrene Anfahrtszeit, nicht aber die in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder als Mitfahrer. So einfach ist die Regelung.
Findet ein Seminar, das auch dir Vorteile bringt, also – und das ist sehr unwahrscheinlich – am Montag von 20:30 Uhr bis 22:00 Uhr statt, ist das Ganze dein Privatvergnügen. Findet es von 08:30 Uhr bis 10:00 Uhr statt, so findet es während deiner Arbeitszeit statt und du musst diese Zeit nicht nacharbeiten. Es ist dein Recht, dass dieses Seminar, inklusive der Anfahrt, egal auf welchem Wege, deine Arbeitszeit ist.
Das gilt natürlich nur bis zu einem Belastungsrahmen von 48 Stunden pro Woche. bei 48 Stunden ist Schluss!
Wie sieht es bei dir aus? Hast du von all deinen Rechten und Pflichten bereits gewusst? Musst du Dinge tun, die dir eigentlich nicht zugetraut werden dürfen? Schreib uns deine Erfahrungen gerne in die Kommentare oder starte eine Diskussion im Forum!
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1 Kommentar
manu
Apr 03, 2017 17:20 pmHallo,
darf man als Praktikant auch ein Seminar besuchen? und wer bezahlt das Seminar und Fahrtkosten dann?