Rechtsgeschäfte sind die Grundlage für jede rechtliche Verpflichtung.

Sie bestehen aus mindestens einer Willenserklärung, die von einer geschäftsfähigen Person abgegeben wird.

Ein Recht oder eine Pflicht entstehen nicht direkt aus der Willenserklärung, sondern erst aus dem Rechtsgeschäft, das durch Willenserklärungen zustande kommt.

Rechtsgeschäfte

Du kannst dir sicher vorstellen, dass es unzählig viele Rechtsgeschäfte gibt. Schließlich werden jedes Recht und jede Pflicht, die du dir vorstellen kannst, durch Rechtsgeschäfte begründet.

Um die Rechtsgeschäfte zu unterscheiden, unterscheidet man zwischen einseitigen und zweiseitigen Rechtsgeschäften.

Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist nur eine Willenserklärung nötig, damit das Rechtsgeschäft wirksam wird.

Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften sind zwei Willenserklärungen nötig, um ein gültiges Rechtsgeschäft zu schließen. Diese Willenserklärungen müssen vollständig deckungsgleich sein. Wenn sich die beiden Vertragsparteien über einen Punkt des Rechtsgeschäftes noch nicht geeinigt haben, besteht kein Rechtsgeschäft.

Du gehst in die Stadtbäckerei Junge und bestellst einen Cappuccino für 1,50 Euro. Der Preis liegt aber bei 2,50 Euro und die Verkäuferin möchte auch diesen Preis haben.

In diesem Fall ist noch kein Rechtsgeschäft entstanden, da es sich bei diesem Kaufvertrag um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt und ihr euch noch nicht über den Kaufpreis geeinigt habt.

Eure Willenserklärungen sind nicht deckungsgleich.

Einseitige Rechtsgeschäfte

Bei einseitigen Rechtsgeschäften unterscheidet man zwischen Rechtsgeschäften, bei denen die Willenserklärung empfangsbedürftig ist und Rechtsgeschäften bei denen die Willenserklärung nicht empfangsbedürftig ist.

Bei Rechtsgeschäften mit empfangsbedürftigen Willenserklärungen kommt der Vertrag erst zustande, wenn die Willenserklärung von dem Geschäftspartner empfangen wurde.

Bei Rechtsgeschäften mit nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist das Rechtsgeschäft schon gültig, wenn die Willenserklärung geäußert wurde. Es ist also vollkommen egal, ob der andere sie schon wahrgenommen hat.

Empfangsbedürftig

  • Kündigung
  • Rücktrittserklärung
  • Angebot
  • Mahnung
  • Vollmacht
  • Widerruf

Nicht empfangsbedürftig

  • Testament
  • Aufgabe des Eigentums
  • Auslobung (beispielsweise Such- oder Vermisstenanzeigen mit Belohnungsversprechen)

Zweiseitige Rechtsgeschäfte

Bei den zweiseitigen Rechtsgeschäften müssen zwei sich deckende Willenserklärungen vorliegen.

Das heißt aber nicht, dass auch beide Seiten eine Verpflichtung eingehen.

Man unterscheidet also zwischen einseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften und zweiseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften.

Einseitig verpflichtend

  • Schenkungsvertrag
  • Bürgschaftsvertrag

zweiseitig verpflichtend

  • Kaufvertrag
  • Leihvertrag
  • Mietvertrag
  • Darlehensvertrag
  • Arbeitsvertrag
  • Ausbildungsvertrag
  • Dienstvertrag
  • Werkvertrag
  • Darlehensvertrag
  • Versicherungsvertrag

Wenn du mehr über die verschiedenen Vertragsarten erfahren möchtest, solltest du unseren Artikel über die Vertragsarten lesen.