Rechtssubjekte besitzen eine Rechtsfähigkeit und bestimmen das Rechts- und Wirtschaftsleben. Sie treffen Entscheidungen, die Rechtsgrundlagen erzeugen, sie verändern oder sie aufheben. Konkret heißt das, dass sie miteinander Rechtsverträge abschließen, wie zum Beispiel Kaufverträge, Mietverträge, Darlehensverträge, Leihverträge usw.

Dadurch sind sie ganz klar von den Rechtsobjekten zu unterscheiden, die nicht selbst miteinander interagieren können.

Im Wesentlichen unterscheidet man zwischen zwei großen Gruppen der Rechtssubjekte: den natürlichen Personen und den juristischen Personen. Dazwischen gibt es noch eine Art Zwischenform, die Quasi-juristischen-Personen.

Des Weiteren können Rechtssubjekte in die Kategorien Verbraucher oder Unternehmer eingeteilt werden. In diesem Artikel wollen wir also die folgenden fünf Gruppen genauer betrachten:

Übersicht über die Rechtssubjekte

Natürliche Personen

Natürliche Personen sind alle lebenden Menschen, unabhängig von ihrem Alter, von ihrem Geisteszustand, ihrer Nationalität oder sonstigen Merkmalen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schließt allerdings einige natürliche Personen davon aus, rechtsverbindliche Geschäfte abzuschließen.

Dies geschieht, indem nicht alle Menschen eine Geschäftsfähigkeit besitzen.

Diese wird in drei Stufen unterteilt; so sind Minderjährige bis zum vollendeten 7. Lebensjahr geschäftsunfähig, Minderjährige zwischen dem vollendeten 7. und 18. Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig und alle volljährigen Menschen voll geschäftsfähig.

Weitere Informationen darüber findest du in unserem Artikel, über die Geschäftsfähigkeit.

Juristische Personen

Juristische Personen sind rechtliche Gebilde, die im Wirtschaftsleben grundsätzlich die gleichen Rechte haben wie wir Menschen. Hierbei unterscheidet man zwischen juristischen Personen des privaten Rechts und juristischen Person des öffentlichen Rechts (vgl. §§ 21 ff. BGB).

Beispiele für juristische Personen des privaten Rechts: Sportvereine, Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) oder Stiftungen.

Beispiele für juristische Personen des öffentlichen Rechts: Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund Länder und Gemeinden, aber z.B. auch die Steuerberaterkammern), Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Universitäten), staatliche Stiftungen.

Im Gegensatz zu den natürlichen Personen gibt es bei den juristischen Personen keine Abstufungen der Geschäftsfähigkeit. Grundsätzlich sind alle juristischen Personen geschäftsfähig und können rechtsverbindliche Geschäfte abschließen.

Quasi-juristische Personen

Quasi-juristische Personen sind eine Zwischenform zwischen den natürlichen Personen und den juristischen Personen. Dies sind Personengesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften wie zum Beispiel die OHG oder die KG. Sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, können aber Träger von Rechten und Pflichten sein.

Unternehmer

Der Begriff des Unternehmers und des Verbrauchers gehört streng genommen gar nicht zu der Kategorisierung der Rechtssubjekte. Für die Regelungen des Verbraucherschutzes ist es aber wichtig, welche Personen als Unternehmer und welche als Verbraucher gelten.

Unternehmer sind nach § 14 BGB natürliche oder juristische Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts gewerblich oder selbstständig beruflich handeln.

Verbraucher

Im Gegensatz zum Unternehmer können nur natürliche Personen Verbraucher sein.

Wenn diese ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der überwiegend dem privaten Bereich zuzuordnen ist, werden sie als Verbraucher bezeichnet (§ 13 BGB).