Die Umsatzsteuer, abgekürzt mit USt, ist mit einem Steueraufkommen von ca. 203 Mrd. Euro in 2014 die größte Steuereinnahmequelle Deutschlands.

Im Jahr 2014 hat die Umsatzsteuer damit 31,6 % des gesamten Steueraufkommens ausgemacht. Das zeigt welch große Rolle die Umsatzsteuer spielt.

Kurz einmal zum Vergleich:

Auf Platz 2 folgt die Lohnsteuer mit 26,1 % und auf dem 3. Platz die Einkommensteuer mit 7,1 %. Alle übrigen Steuern machen zusammen 35,2 % aus.

Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer neben der Lohnsteuer/Einkommenssteuer die mit Abstand größte Einnahmequelle der Bundesrepublik ist.

Was macht die Umsatzsteuer aus?

Gemeinschaftssteuer

Die Umsatzsteuer ist eine Gemeinschaftssteuer. Die Gesetzesgrundlage findest du im Grundgesetz (Artikel 106 Abs. 3 GG ).

Das bedeutet in erster Linie, dass mehr als eine Institution Geld von den Einnahmen bekommt.

Im Falle der Umsatzsteuer sind das sowohl die Bundesrepublik als auch die Bundesländer und die Gemeinden. Von den Bundesanteilen der Umsatzsteuer wird jährlich immer noch ein Teil an die Europäische Union abgeführt.

Das heißt, dass wir beim Beispiel der Umsatzsteuer eine sehr ausgeprägte Form der Gemeinschaftssteuer haben.

Verkehrssteuer

Die Umsatzsteuer ist auch eine Verkehrssteuer.

Das heißt, dass die Umsatzsteuer wirtschaftliche Verkehrsvorgänge erfasst.

Unter wirtschaftlichen Verkehrsvorgängen werden Lieferungen und sonstige Leistungen verstanden.

Das Umsatzsteuerrecht versteht unter Lieferungen aber etwas anderes, als wir im alltäglichen Sprachgebrauch unter Lieferungen verstehen.

Die gesetzliche Definition findest du in § 3 Abs. 1 UStG:

Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er […] den Abnehmer […] befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen.

Oder ganz einfach: Lieferungen sind jeder Verkauf von Gegenständen.

Beispiel:

Wenn wir zum Bäcker gehen und uns ein Brötchen kaufen, ist darauf Umsatzsteuer. Wenn wir ins Autohaus gehen, um uns ein Auto zu kaufen, ist darauf auch Umsatzsteuer.

Neben den Lieferungen unterliegen auch sonstige Leistungen der Umsatzsteuer.

Die gesetzliche Definition von sonstigen Leistungen findet du in § 3 Abs. 9 UStG:

Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind.

Mit dieser Definition ist natürlich eine Vielzahl von Leistungen erfasst.

Eine wichtige Art von sonstigen Leistungen sind Dienstleistungen, auch wenn Dienstleistungen natürlich nicht alle sonstigen Leistungen erfassen.

Beispiel:

Wenn wir eine Flugreise machen und zum Beispiel von Hamburg nach München fliegen, ist darauf Umsatzsteuer.

Aber auch wenn wir zum Friseur gehen und uns die Haare schneiden lassen, ist darauf Umsatzsteuer.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eigentlich alle wirtschaftlichen Verkehrsvorgänge vom Umsatzsteuergesetz erfasst werden.

Das heißt aber noch lange nicht, dass auch alle Verkehrsvorgänge der Umsatzsteuer unterliegen. Als weiterführende Artikel kann ich dir empfehlen:

  • Steuerbarkeit
  • Steuerpflicht

Indirekte Steuer

Das System der deutschen Umsatzsteuer ist so besonders, weil es ein indirektes Steuersystem ist.

Das bedeutet, dass der gesetzliche Schuldner der Umsatzsteuer nicht der wirtschaftliche Träger ist.

Am besten erklär ich das einmal kurz mit einem Beispiel.

Beispiel:

Wenn wir morgens zum Bäcker gehen, uns ein Brötchen kaufen, dann zahlen wir als Einkäufer, als Konsument, keine Umsatzsteuer an das Finanzamt und müssen auch keine Steuererklärung machen.

Das macht der Unternehmer (also der Bäcker) für uns, indem er monatlich, quartalsweise oder jährlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgibt.

Im Rahmen dieser Voranmeldung führt er die eingenommene Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.

Der Unternehmer ist aber nicht derjenige, der die Umsatzsteuer auch wirtschaftlich trägt. Das sind nämlich wir als Endkonsument.

 

 

Wenn wir den Kassenbon mitnehmen, sehen wir das.

Unsere Brötchen kostet beispielsweise EUR 2,50 netto. Allerdings zahlen wir an den Bäcker nicht den Nettopreis sondern den Bruttopreis.

Auf dem Kassenbon sehen wir also:

EUR 2,50 zuzüglich EUR 0,18 Umsatzsteuer = EUR 2,68

Diesen Bruttopreis zahlen wir dann auch an den Bäcker.

Einfach gesagt, bedeutet das, dass die Nettosumme für den Bäcker ist. Die kann er behalten, um davon Mehl zu kaufen, die Gehälter, die Miete und alle anderen Kosten zu bezahlen.

Die Umsatzsteuer die auf dem Kassenbon steht, führt der Bäcker direkt an das Finanzamt ab.

Unterm Strich bedeutet das, dass wir der wirtschaftliche Träger der Umsatzsteuer sind. Das Geld kommt also aus unserer Tasche.

Wir schulden das Geld aber nicht dem Finanzamt. Das tut der Unternehmer.

Wir zahlen die Umsatzsteuer an den Unternehmer und der Unternehmer zahlt die Umsatzsteuer für uns an das Finanzamt.

Steuersatz

Der normale Steuersatz beträgt im Augenblick in Deutschland 19 Prozent. Wir haben auch einen ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent.

Den zweiten Steuersatz gab es ursprünglich, um einige Waren zu begünstigen. Dabei stand der soziale Aspekt im Vordergrund.

Der Gesetzgeber wollte Menschen mit wenig Geld nicht zusätzlich belasten und hat lebensnotwendige Güter durch einen geringeren Steuersatz „billiger“ gemacht. In einigen Fällen hat er sogar vollständig auf die Steuerpflicht verzichtet.

So lässt sich zum Beispiel erklären, warum Arztleistungen oder die Miete für Wohnraum steuerfrei ist und Lebensmittel mit nur 7% Umsatzsteuer belastet werden.

Dieser Grundgedanke ist in den letzten Jahren immer mehr in den Hintergrund gerückt und häufig ist kein System mehr hinter der Einteilung der Steuersätze zu erkennen.

Seit Anfang 2010 gilt beispielsweise für Hotelübernachtungen der ermäßigte Steuersatz von 7%.

Bei einem solchen Beispiel lässt sich kein sozialer Aspekt mehr feststellen und es wird deutlich, dass der Umsatzsteuersatz auch dafür genutzt wird, um bestimmte Branchen zu subventionieren.

Die Hotelbranche profitiert natürlich davon, dass für ihre Leistungen nur 7% Umsatzsteuer erhoben wird.

Rechtliche Grundlagen der Umsatzsteuer

Die rechtlichen Regelungen zur Umsatzsteuer findest du zunächst einmal natürlich im Umsatzsteuergesetz (UStG). Aber auch die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) kann dir helfen, die Sachverhalte in der Praxis zu klären.

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) finden sich Anweisungen vom Finanzministerium an die Finanzbehörden. Diese Dienstanweisung ist also nur für die Finanzverwaltung bindend.

Der Steuerpflichtige ist nicht gezwungen, sich an diese Richtlinien zu halten und hat das Recht, Einspruch einzulegen, wenn die Regelungen einen Nachteil für ihn bedeuten.

Schließlich gibt es noch verschiedene Schreiben zur Klärung bestimmter Problemfälle, die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) und von der Oberfinanzdirektion (OFD) herausgegeben werden.

Zur Klärung einzelner Sachverhalte gibt es Gerichtsurteile von den Finanzgerichten und vom Bundesfinanzhof (BFH).