Ein Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist eine unternehmerfähige Person oder Personenvereinigungen, die selbstständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

Die rechtliche Grundlage hierfür findest du in § 2 UStG (Umsatzsteuergesetz)

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.

Aus diesem kurzen Satz können wir bereits eine Menge Informationen gewinnen. Wir wissen, dass ein Unternehmer folgende 3 Merkmale aufweisen muss:

  • Unternehmerfähigkeit
  • Selbstständigkeit
  • gewerblich oder beruflich

Was dies im Einzelnen heißt, betrachten wir im Folgenden.

Unternehmerfähigkeit

Grundsätzlich ist die Unternehmereigenschaft von der Tätigkeit und nicht von einer bestimmten Personenform abhängig.

Das bedeutet, dass für die Umsatzsteuer die Rechtsform oder der Wohnsitz keine Rolle spielt. Auch die Staatsangehörigkeit ist irrelevant.

Grundsätzlich können folgende Personen (steuerfähige Wirtschaftsgebilde) Unternehmer sein:

  • natürliche Personen (Steuerberater, Rechtsanwälte usw)
  • juristische Personen des privaten Rechts (AG oder GmbH)
  • Personengesellschaften (GbR, OHG, KG)
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Bundesländer)

Selbstständigkeit

Eine selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn der Unternehmer auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung handelt. Für die Beurteilung, ist das Gesamtbild aller Tätigkeiten zu betrachten.

Grundsätzlich kann bei Personen- und Kapitalgesellschaften davon ausgegangen werden, dass sie das Kriterium der Selbstständigkeit erfüllt haben.

Einzige Ausnahme: Gesellschaften in einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind nicht selbstständig und damit handelt es sich bei den Organen auch nicht um selbstständige Unternehmer.

Bei natürlichen Personen kann die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit zum Teil recht schwierig sein.

Eine Selbständigkeit liegt vor, wenn der Unternehmer nicht weisungsgebunden ist.

Das bedeutet, dass ein Unternehmer hinsichtlich der Zeit, dem Ort und der Art und Weise der Tätigkeit nicht an eine andere Person gebunden ist.

Beispiel:

Du machst deine Ausbildung zur Steuerfachangestellten. Deine regelmäßige Arbeitszeit ist von 9.00 bis 17.00 Uhr. Während dieser Zeit musst du dich in der Kanzlei aufhalten und die Arbeiten erledigen, die dir gegeben werden.

Du bist ganz klar nicht selbständig, weil dir dein Chef Weisungen geben kann, wann, wo und wie du deine Arbeit machen sollst. Du bist als Azubi also kein Unternehmer.

gewerblich oder beruflich

Eine Tätigkeit ist gewerblich oder beruflich, wenn sie nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird.

Hier wird im Gesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG) ganz eindeutig nicht von Gewinnerzielungsabsicht gesprochen.

Für das Umsatzsteuerrecht ist es also unerheblich, ob der Unternehmer mit seinem Handeln einen Gewinn erzielen möchte.

Schon die Absicht Einnahmen zu erzielen genügt aus.

Wenn eine Person also die Absicht hatte, Einnahmen zu erzielen, es ihr aber letztendlich nicht geglückt ist, ist diese Voraussetzung dennoch erfüllt.

Zudem muss die Tätigkeit nachhaltig ausgeübt werden.

Diese Nachhaltigkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn sich jemand wie ein Händler am Markt beteiligt und wiederholt handelt.

Durch die Erfordernis der Nachhaltigkeit sollen gelegentliche Veräußerungen von Privatpersonen von der Steuerbarkeit ausgenommen werden.

Wenn du also dein gebrauchtes Handy über ebay verkaufst, macht dich das noch nicht sofort zum Unternehmer.

Beispiel:

Die 19 jährige Tanja ist eine recht gute Zeichnerin. Irgendwann kommt sie auf die Idee, ihre Bilder auf ebay zu versteigern.

Das Ganze ist eigentlich nur ein Hobby, weil sie für eine Zeichnung nie mehr als EUR 10,00 bekommt. Die Erlöse reichen noch nicht einmal, um ihre Kosten zu decken.

Trotzdem ist Tanja nach dem Umsatzsteuergesetz Unternehmerin, weil sie wiederholend, mit der Absicht Einnahmen zu erzielen, ihre Bilder bei ebay einstellt.

Privatpersonen als Unternehmer

Im Umsatzsteuergesetz ist eine Ausnahme von dieser Standardregelung zu finden.

Privatpersonen, die ein neues Fahrzeug liefern, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, werden für diesen Umsatz wie Unternehmer behandelt (siehe § 2a UStG).