Wenn ein Unternehmer der Buchführungspflicht unterliegt, ist er verpflichtet, seine Buchführung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zu erstellen und am Jahresende eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.

Es gibt zwei gesetzliche Regelungen, nach denen ein Unternehmer buchführungspflichtig sein kann:

  • Die handelsrechtliche Buchführungspflicht ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt
  • Die steuerliche Buchführungepflicht ist in der Abgabenordnung (AO) geregelt

handelsrechtliche Buchführungspflicht

Gemäß § 238 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen.

Diese müssen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens geben.

Die Geschäftsvorfälle müssen sich in Ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

Die erste Frage, die man sich nun stellt, ist die Frage danach, wer eigentlich Kaufmann ist.

Nach § 1 Abs. 1 HGB ist man Kaufmann, wenn man ein Handelsgewerbe betreibt (Istkaufmann). Daraus lässt sich ableiten, dass Freiberufler (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten) nicht der handelsrechtlichen Buchführungspflicht unterliegen, da sie kein Handelsgewerbe betreiben.

Freiberufler sind übrigens auch nicht steuerlich buchführungspflichtig – weitere Infos bekommst du weiter unten.

„Handelsgewerbe“ gem. § 1 Abs. 2 HGB ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn das Unternehmen erfordert keinen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“.

Ob dies vorliegt muss im Einzelfall beurteilt werden, jedoch sind folgende Punkte von besonderer Wichtigkeit nach dem Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 21.04.1998, BFH/NV 1998 S. 1220):

  • Größe und Anzahl der Geschäftslokale
  • Organisation eines Unternehmens im Innenverhältnis
  • Anzahl der Arbeitnehmer

Nach § 2 HGB ist ein Unternehmen, das nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB erfüllt, Kaufmann, wenn das Unternehmen (freiwillig) ins Handelsregister eingetragen ist. Hierbei handelt es sich um den „Kannkaufmann“, der durch Eintragung dieselben Pflichten des HGB erfüllen muss wie der „Istkaufmann“ gem. § 1 Abs. 1 HGB.

Durch die Einführung des Bilanzmoderniesierungsgesetzes (BilMoG), wurden die §§ 241a und 242 Abs. 4 im HGB eingefügt.

Die Vorschriften gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen.

§ 241a HGB – Befreiung der HGB-Buchführungspflicht

Der § 241a HGB ist mit „Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars“ überschrieben.

Schnell wird klar worum es in diesem Paragraphen gehen soll.

Der Gesetzgeber befreit durch den §241a HGB Einzelkaufleute, die

  1. nicht mehr als EUR 500.000 Umsatzerlöse und
  2. einen Jahresüberschuss von nicht mehr als EUR 50.000

auf zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre aufweisen, von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht (der Pflicht Bücher zu führen und ein Inventar aufzustellen).

Im Satz 2 geht der Gesetzgeber auf Neugründungen ein, die bereits zu Beginn befreit sind, wenn diese Vorgaben am ersten Abschlussstichtag erfüllt sind.

Die Befreiungen erstrecken sich auf

  • die Buchführungspflicht gem. 238 HGB
  • die Pflicht zur Aufstellung eines Inventars gem. 240 HGB
  • die Pflicht zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz (242 Abs. 1 HGB) und eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gem. § 242 Abs. 4 HGB)

WICHTIG:

Diese Regelung gilt nur für Einzelkaufleute (Ist- und Kannkaufleute), die die Grenzwerte unterschreiten.

Maßgebend sind die handelsrechtlichen Werte, nicht die steuerrechtlichen Werte!

steuerliche Buchführungspflicht

Neben der handelsrechtlichen Buchführungspflicht gibt es noch die steuerliche Buchführungspflicht.

Die steuerlichen Vorschriften müssen immer gesondert betrachtet werden:

Egal ob ein Unternehmer nach dem HGB buchführungspflichtig oder nicht buchführungspflichtig ist, die steuerliche Buchführungspflicht sollte immer überprüft werden.

Die steuerliche Buchführungspflicht ergibt sich entweder aus §140 AO oder aus §141 AO.

abgeleitete steuerliche Buchführungspflicht

§140 AO besagt:

„Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.“

Kurz gesagt:

Wer zum Beispiel nach dem HGB buchführungspflichtig ist, unterliegt auch der steuerlichen Buchführungspflicht.

Weil sich die steuerliche Buchführungspflicht nach §140 AO von anderen Gesetzen ableitet, wird sie auch als „abgeleitete Buchführungspflicht“ (derivative Buchführungspflicht) bezeichnet.

originäre steuerliche Buchführungspflicht

Der §141 AO bedient sich ebenso wie der §241a HGB an Grenzwerten, die zu überprüfen sind.

Es liegt Buchführungspflicht vor, wenn die Finanzbehörde eine der folgenden Feststellungen macht:

  • Umsätze, einschließlich steuerfreie Umsätze, ausgenommen Umsätze gem. § 4 Nr. 8 – 10 UStG, von mehr als EUR 500.000 im Kalenderjahr oder
  • selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 BewG) von mehr als EUR 25.000 oder
  • einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als EUR 50.000 im Wirtschaftsjahr oder
  • einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als EUR 50.000 im Kalenderjahr.

Die Buchführungspflicht nach § 141 AO wird auch „originäre Buchführungspflicht“ (ursprüngliche Buchführungspflicht) genannt.

WICHTIG:

Es wird  nur von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und von Einkünften aus Gewerbebetrieb gesprochen, daher sind auch nach dem Steuerrecht Freiberufler von der Pflicht Bücher zu führen befreit.

Für die Beurteilung der Grenzwerte nach § 141 AO sind die steuerrechtlichen Werte maßgebend.

Beginn und Ende der Buchführungspflicht

Auf diese Frage bezieht sich § 141 Abs. 2 AO.

Die Buchführungspflicht beginnt mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung durch die Finanzverwaltung hinsichtlich der Buchführungspflicht folgt.

Die Pflicht erlischt mit Ende des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzverwaltung feststellt, dass die Voraussetzungen gem. § 141 AO Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

In der Praxis bedeutet das also, dass wir auf die Benachrichtigung des Finanzamtes warten müssen. Die steuerliche Buchführungspflicht beginnt oder endet dann im folgenden Jahr.

Übertragung der Buchführungspflicht

Gem. §141 Abs. 3 AO geht die Buchführungspflicht auf denjenigen über, der Eigentümer des Betriebes ist.

Bei einem Wechsel des Eigentümers ist der neue Eigentümer also automatisch buchführungspflichtig. Das Finanzamt muss dies nicht erneut feststellen.

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