Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird auch BGB-Gesellschaft genannt und gehört zu den Personengesellschaften.

Sie ist ein Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, die sich durch einen Vertrag (formlos oder schriftlich) dazu verpflichten, ein gemeinsames Ziel zu erreichen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts findest du in den §§ 705 ff. BGB.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist kein Kaufmann nach HGB. Sie kann demnach auch keinen eigenen Firmennamen haben.

Durch einen Handelsregistereintrag ist es jedoch möglich, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft erlangt.

Es ist nicht erforderlich, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein wirtschaftliches Ziel verfolgt. Der Vertrag kann zu jedem gemeinsamen Zweck geschlossen werden.

Beispiel:

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird auch häufig im privaten Bereich gegründet. So gilt eine Wohngemeinschaft (WG) beispielsweise auch als GbR.

Haftung

Alle Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften persönlich und unbeschränkt.

In einem Haftungsfall können Gläubiger der Gesellschaft also das Gesellschaftsvermögen oder das Privatvermögen jedes Gesellschafters in Anspruch nehmen.

Jeder Gesellschafter haftet also für die anderen Gesellschafter „mit“.

Geschäftsführung und Vertretung

Alle Gesellschafter führen gemeinsam die Geschäfte und vertreten die Gesellschaft nach außen.

Im Innenverhältnis kann im Gesellschaftsvertrag auch eine abweichende Regelung getroffen werden. So ist es zum Beispiel denkbar, dass eine einfache Mehrheit vorliegen muss, um Entscheidungen zu treffen, oder dass bestimmten Gesellschaftern die Geschäftsführung übertragen wird.

Im Grundfall wird die Gesellschaft aber von allen Gesellschaftern gemeinsam vertreten.

Gesellschaftsvermögen

Das Vermögen der Gesellschaft steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Man spricht in diesem Zusammenhang vom Gesamthandsvermögen. Hierbei ist es egal, wie das Gesellschaftsvermögen zustande kommt (Gewinn oder Einlage).

Kein Gesellschafter kann alleine über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen.

Gewinnverteilung

Der Gewinn wird grundsätzlich nach Köpfen verteilt.

Eine davon abweichende Regelung, zum Beispiel eine Verteilung nach Kapitalanteilen oder anderen Quoten, ist möglich.

Vorteile der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • Gründung ohne Mindestkapital
  • einfache, schnelle und günstige Gründung
  • GbR ist kreditwürdiger als ein Einzelunternehmer, da mehrere Gesellschafter beteiligt sind

Nachteile der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter

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