Eine Werkleistung ist eine besondere Form einer sonstigen Leistung.

Wenn der Unternehmer die wesentlichen Stoffe für ein Werk nicht selbst beschafft, spricht man von einer Werkleistung.

Die Werkleistung ist von der Werklieferung zu unterscheiden.

Bei einer Werklieferung besorgt der Unternehmer die wesentlichen Stoffe, die in das Produkt eingehen.

Bei einer Werkleistung ist der Unternehmer kein Hersteller sondern eher Bearbeiter. Die wesentlichen Stoffe, die in das Produkt eingehen sind bereits vorhanden und müssen nicht mehr vom Unternehmer beschafft werden.

Beispiel

Familie Müller im Garten eine große alte Eiche. Als diese Eiche von einem Sturm entwurzelt wurde, bittet Herr Müller den Tischler Schönberg, aus dieser Eiche eine Sitzbank für den Garten herzustellen.

 

Der leistende Unternehmer darf Zutaten und sonstige Nebensachen in das Werk einbringen, ohne dass aus der Werkleistung eine Werklieferung wird.

Die rechtliche Grundlage zur Werkleistung findest du in Abschnitt 3.8 Abs. 1 Satz 3 UStAE:

Verwendet der Werkunternehmer bei seiner Leistung keinerlei selbstbeschaffte Stoffe oder nur Stoffe, die als Zutaten oder sonstige Nebensachen anzusehen sind, handelt es sich um eine Werkleistung.

Wenn der Tischler Schönberg aus unserem Beispiel nun also seine eigenen Nägel, Schrauben und Werkzeuge verwendet, ändert das nichts an der Art der Leistung.

Ort der Werkleistung

Da die Werkleistung eine sonstige Leistung ist, bestimmt sich auch der Ort der Werkleistung nach den §§ 3a ff. UStG.