Wie du vielleicht schon aus unserem Artikel über die Rechtsgeschäfte weist, gibt es in unserem Alltag sehr viele Vertragsarten. Übersicht zu behalten ist da nicht immer einfach.

Dieser Artikel hilft dir aber dabei und gibt dir einen kurzen Überblick über die verschiedenen Vertragsarten.

Die unterschiedlichen Verträge sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und haben unterschiedliche Formvorschriften.

Wenn die Form nicht eingehalten wird, sorgt das gem. § 125 BGB für die Nichtigkeit des jeweiligen Vertrags. Es ist also zwingend notwendig, dass die Form eingehalten wird.

Vertragsarten Übersicht

Kaufvertrag § 433 BGB

Verschaffung des Eigentums an einer Sache gegen Kaufpreis

  • formfrei

Tauschvertrag § 480 BGB

gleiche Vorschriften wie beim Kaufvertrag

  • formfrei

Darlehensvertrag § 488 BGB (insbesondere Verbraucherdarlehen § 491 BGB)

Zurverfügungstellung eines Geldbetrages gegen Zinszahlungen und Rückzahlung des Geldbetrags bei Fälligkeit

  • Schriftform für Verbraucherdarlehensverträge vorgeschrieben (siehe § 492 BGB)

Schenkungsvertrag § 516 BGB

Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert – entgeltfrei

  • notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens gem. § 518 BGB
  • Formmangel wird durch die Bewirkung der Leistung geheilt

Mietvertrag § 535 BGB

Gewährung des Gebrauchs einer Mietsache während der Mietzeit gegen Miete

  • formfrei

eine Besonderheit gibt es bei gemietetem Wohnraum (§ 550 BGB):

Wenn nach einem Jahr nicht die Schriftform vorliegt, dann gilt der Mietvertrag als zeitlich unbefristet. Weiterhin ist die Kündigung frühestens ein Jahr nach Überlassung möglich.

  • Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der Schriftform gem. § 568 BGB.

Pachtvertrag § 581 BGB

Gewährung des Gebrauchs des verpachteten Gegenstands inklusive Fruchtgenuss gegen Pacht

  • formfrei

Der Unterschied zum Mietvertrag besteht darin, dass der Pächter im Vergleich zum Mieter die Erträge behalten darf, die er mit dem gepachteten Gegenstand erwirtschaftet hat (=Fruchtgenuss).

Der Bauer B hat 100 ha Land gepachtet und bewirtschaftet dieses.

Das Getreide, das er auf diesen Feldern erntet, darf er behalten. Bei einem Mietvertrag würden diese Erträge dem Vermieter zustehen.

Leihvertrag § 598 BGB

Gestattung des Gebrauchs einer Sache für bestimmte Zeit – unentgeltlich

  • formfrei

Sachdarlehensvertrag § 607 BGB

Überlassung einer vereinbarten vertretbaren Sache gegen Zahlung eines Darlehensentgelts und Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge bei Fälligkeit

  • formfrei

Der Unterschied zum Leihvertrag liegt insbesondere darin, dass nicht dieselbe Sache wieder zurückgegeben wird sondern nur eine ähnliche.

Dein Nachbar möchte sich bei dir zwei Eier allein, um einen Kuchen zu backen. Zwei Tage später gibt er dir zwei Eier zurück.

Dein Nachbar hatte mit dir keinen Leihvertrag sondern einen Sachdarlehensvertrag.

Er hat dir zwar zwei Eier zurückgegeben, aber es sind zwei andere Eier als du ihm gegeben hast.

Dienstvertrag § 611 BGB

leistung versprochener Dienste jeder Art gegen Vergütung

  • formfrei
  • die Kündigung oder ein Auflösungsvertrag bedarf der Schriftform gem. § 623 BGB

Werkvertrag § 631 BGB

Herstellung des versprochenen Werks (Herstellung oder Veränderung einer Sache) gegen Vergütung

  • formfrei

Der Unterschied zum Dienstvertrag besteht darin, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird.

Wenn du als Steuerberater eine Steuererklärung für deinen Mandanten erstellst, handelt es sich um einen Werkvertrag.

Du musst die Steuererklärung auch fertigstellen und nicht nur an ihr arbeiten. Solange das Werk (die Steuererklärung) noch nicht vollendet ist, ist der Werkvertrag noch nicht erfüllt

Geschäftsbesorgungsvertrag § 675 BGB

Dienst- oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (z.B. Rechts- oder Steuerberatung)

  • Formvorschrift siehe Dienst- oder Werkvertrag

Gesellschaftsvertrag § 705 BGB

Vertrag zur Förderung der Erreichung eines gemeinsamen Zwecks und/oder Leistung der vereinbarten Beiträge

  • Für den Gesellschaftsvertrag gibt es unterschiedliche Formvorschriften, die sich von Rechtsform zu Rechtsform unterscheiden.
  • Ein Gesellschaftsvertrag einer GbR ist zum Beispiel formfrei, während der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die notarielle Form erfordert (§ 2 GmbHG)

Bürgschaftsvertrag § 765 BGB

Verpflichtung, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen

  • Schriftform notwendig gem. § 766 BGB
  • die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit heilt den Formmangel