Eine Rente ist nicht nur das Geld, das ein Mensch in hohem Alter bekommt, der nicht mehr arbeitet. Zur Rente gehört viel mehr dazu.
Unter anderem die gesamte Rentenversicherung, in die man Beiträge zahlt, aber auch die Hinterbliebenenrente, die verwaiste Kinder eines Verstorbenen oder die hinterbliebenen Ehegatten erhalten.
Die Rentenversicherung findet ihren Ursprung in der Einführung durch den Reichskanzler Bismarck in 1889. Damit ist sie das dritte Element der Sozialversicherung. Die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind jünger und die Kranken- und Unfallversicherung sind älter.
Die Rente selbst kommt vom Lateinischen reddere ( = zurückgeben). Sie bildet Einkünfte ohne Arbeitsleistung und soll generell diejenigen unterstützen und absichern, die nicht mehr arbeiten können.
Die wirtschaftliche Basis der Rentenversicherung ist der Generationen-Vertrag. Dabei handelt es sich um einen gesellschaftlichen Konsens und kein Gesetz. Schon vor etlichen Jahren haben die Jungen im Mittelalter beispielsweise die Alten gepflegt und für sie gesorgt.
Früher wohnten auch mehrere Generationen unter einem Dach: Von den Großeltern bis zu den Enkeln oder sogar Urenkeln lebte eine ganze Familie lange Jahre in einem Haus.
Heute ist dem nicht mehr so, aber noch immer wird die Rentenversicherung durch das sogenannte Umlageverfahren finanziert. Aus der Solidarität der Generationen wird also ein Finanzieren der Alten durch die Jungen.
Der Träger der Rentenversicherung ist die Deutsche rentenversicherung (DRV). Die Beiträge, die für die Rentenversicherung gezahlt werden, werden zunächst an die Krankenkasse abgeführt und von dieser aus verteilt. Das gilt auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung.
Es gibt des weiteren noch 15 weitere regionale Träger wie beispielsweise die DR Nord. Das sind die ehemaligen LVAs – aber heute ist das nicht mehr relevant, weil sich das System der Rentenversicherung in den letzten Jahren verändert hat und vereinfacht wurde.
Zur Abschließung einer Rentenversicherung sind allgemein alle Arbeitnehmer, Auszubildenden, und selbstständige Personen verpflichtet.
Aber auch nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, Krankengeld– und Arbeitslosengeldbezieher und Mütter sowie Väter während der Erziehungszeit sind rentenversicherungspflichtig.
Wer einen Minijob (Geringfügige Beschäftigung auf EUR 450,00 – Basis) hat, hat ein Wahlrecht. Mit dem Vertrag wird ein Wahlbogen überreicht, durch welchen man auf die Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen verzichten darf. Der Beitrag würde hier 3,9 % als Sockel betragen.
Studenten und Menschen, die ein freiwilliges soziales oder kulturelles Jahr ( FSJ / FKJ ) absolvieren, sind nicht rentenversicherungspflichtig. Das Studium oder das FSJ / FKJ wird allerdings an die Zeit angerechnet, in der man rentenversicherungspflichtig gearbeitet hat.
Das ist später wichtig, wenn die Rente und das Renteneinstiegsalter berechnet wird.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist für alle Versicherte verpflichtend.
Freiwillig können auch eine Betriebsrente oder eine andere private Altersvorsorge abgeschlossen werden. Bei der Betriebsrente gibt es zwei Varianten: Entweder werden sie über große Unternehmen selbst abgeschlossen, oder über Versicherungsunternehmen.
Geht das große Unternehmen, bei dem die betriebliche Altersvorsorge stattgefunden hat, pleite, so ist auch die Rente weg.
Wird die betriebliche Altersvorsorge oder eine sonstige private Altersvorsorge von einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen, so hat man ein geringeres Risiko. Die privaten Versicherungsunternehmen der Rentenversicherung sind in einem Verein der Gegenseitigkeit. Hier existiert ein Sicherheitsfond, der die Versicherten im Falle einer Pleite des Versicherungsunternehmens schützen kann.
Selbstständige und nebenbei Angestellte können durch eine Statusfeststellungsanfrage (freiwillig) bei der Deutschen Rentenversicherung eine Prüfung beantragen. Die DRV prüft dann, ob die Beschäftigung rentenversicherungspflichtig ist und kann anschließend zusagen, sodass eine Einzahlung in die Rentenversicherung stattfindet.
Das wird allen Selbstständigen und nebenbei Angestellten empfohlen, da es hohe Nachzahlungen geben kann, sollte man rentenversicherungspflichtig arbeiten und nicht einzahlen.
Die Beiträge zur Rentenversicherung betragen derzeit (Stand 2016) 18,7 % des Bruttoarbeitsentgeltes. 2013 noch betrug der Beitragssatz 18,9 % der beitragspflichtigen Einnahmen.
Die Hälfte des Beitrags zur Rentenversicherung zahlt der Arbeitgeber, die andere Hälfte der Arbeitnehmer. Die Beiträge werden dabei von der Krankenkasse erhoben und an die Rentenversicherung weitergeleitet.
Der angestellte Steuerberater einer großen Firma erhält EUR 6.000,00 im Monat brutto von seinem Arbeitgeber. Der Rentenversicherungsbeitrag beträgt 18,7 %, also EUR 1.122,00 im Monat. Der Steuerberater und der Arbeitgeber teilen sich diesen Betrag und jeder zahlt EUR 561,00 an die Rentenversicherung. Dem Steuerberater bleiben also nach diesem Abzug EUR 5.439,00 von seinem Bruttogehalt. Weitere Abzüge wie z.B. die 2,35 % für die Pflegeversicherung wurden noch nicht berücksichtigt.
Freiwillig versicherte und versicherungspflichtige Selbstständige zahlen den gesamten Beitrag von 18,7 % selbst.
Der selbstständige Steuerberater verdient EUR 6.000,00 brutto im Monat. Der Rentenversicherungsbeitrag beträgt 18,7 %, also EUR 1.122,00 im Monat. Der Steuerberater zahlt diesen Beitrag allein und ihm bleiben noch EUR 4.878,00 nach Abzug des Rentenversicherungsbeitrags. Weitere Abzüge wie z.B. die 14,6% für die Krankenversicherung wurden noch nicht berücksichtigt.
Die Beiträge zur Rentenversicherung sind bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats abzuführen. Eine Ausnahme besteht bei regelmäßigen Änderungen durch Mitarbeiterwechsel oder variabler Vergütung. Dann ist der Vormonatsbetrag zu zahlen und der eventuelle Rest am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu zahlen.
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2016 in den alten Bundesländern EUR 6.200,00 und EUR 5.400,00 in den neuen Bundesländern. Hier ist auffällig, dass die Beitragsbemessungsgrenze für die Beiträge der Rentenversicherung mit der für die Arbeitslosenversicherung identisch ist.
Im Westen entspricht das einem jährlichen Gehalt von EUR 74.400,00 und im Osten EUR 64.800,00. Für die Berechnung wird wegen eventueller Abweichungen (z.B. durch Prämienzahlung, Jobwechsel o.ä.) immer das Bruttojahresgehalt als Bemessungsgrundlage genommen.
In 2013 lag die Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern noch bei EUR 5.800,00 im Monat und um Osten bei EUR 4.900,00. Damals war die gesamte Rentenversicherung noch anders organisiert – es gab beispielsweise verschiedene Träger der Rentenversicherung.
Die Beiträge zur Rentenversicherung haben sich in den letzten Jahren immer mal wieder verändert. Hier gebe ich dir einen kurzen Überblick darüber, wie der Beitragssatz in den letzten Jahren ausgesehen hat:
Man sieht also, dass die Beitragssätze nicht kontinuierlich gestiegen sind, wie man möglicherweise zunächst vermutet. Die Rentenversicherungs-Beitragssätze variieren immer je nach aktuellem Bedarf.
Die Beitragsbemessungsgrenze hingegen steigt kontinuierlich Jahr für Jahr an – da Arbeitnehmer jährlich mehr verdienen. Das hat hauptsächlich mit steigenden Kosten und Preisen zu tun, die unter anderem durch die jährliche Inflation von circa 2,2 % erklärbar sind.
Die Regelaltersgrenze beginnt gem. § 35 SGB VI nach Vollendung des 67. Lebensjahres. Ausnahmen sind dabei
Die monatsweise Annäherung ist eine logische Folge des veränderten Renteneinstiegsalters. Es ist nicht logisch erklärbar, dass jemand, der am 31.12.1946 geboren ist, mit 65 in Rente gehen kann und jemand, der am 1.1.1947 geboren ist, noch bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres arbeiten muss.
Wer in 1947 geboren ist, geht mit 65 Jahren und einem Monat Lebensalter in Rente.
Für diejenigen, die in 1948 geboren sind, beträgt das Renteneintrittsalter 65 Jahre und zwei Monate.
Mit einem Geburtsdatum im Jahr 1962 beträgt das Renteneintrittsalter bereits 66 Jahre und 8 Monate, sodass bei einem Geburtsjahr von 1964 erstmalig das Renteneintrittsalter von 67 Jahren erreicht ist.
Beamte können arbeiten, bis sie das 69. Lebensjahr vollendet haben.
Neben der Altersrente gibt es weitere Leistungen der Rentenversicherung:
In Frührente kann ein Versicherter erst gehen, nachdem er 15 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Die Frührente ist ab dem 63. Lebensjahr (Vollendung) möglich und pro „zu frühem Monat“ wird die Rente um 0,3% (früher 0,5 %) gekürzt.
Bei einer Tätigkeit über das Renteneinstiegsalter hinaus wird die Rentenleistung monatlich erhöht. Logisch, oder?
Bei einer Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit erhält man einen bestimmten Prozentsatz des vorher gezahlten Bruttoentgelts von der Rentenversicherung. Kann man nur noch
Bei allen Renten – und insbesondere bei dieser Form der Rente – zählt der Grundsatz
Reha vor Rente!
Wenn eine Erwerbsminderung vorliegt, bemüht sich die Rentenversicherung, durch Rehas, Umschulungen oder ähnliches die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen.
Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ist hier die deutsche Rentenversicherung zuständig, bei Erwerbsminderung durch einen normalen, privaten Unfall o.ä. die Bundesagentur für Arbeit und damit die Arbeitsversicherung.
Die Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente sind eine Einzahlung in die Rentenversicherung innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Innerhalb dieser 5 Jahre Wartezeit müssen 36 Monate (also 3 Jahre) Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt worden sein.
Neben all diesen Leistungen leistet die Rentenversicherung außerdem folgendes:
Durch den demografischen Wandel steht das aktuelle System der Rentenversicherung allerdings auf der Klippe: Es gibt weniger Kinder als Erwachsene. Ein Paar muss 2 Kinder bekommen, damit die Bevölkerung in Deutschland aufrechterhalten wird. Derzeit liegt diese Quote in etwa um die 1,3. Da sich ein Paar von zwei Menschen also nur in 1,3 Kindern reproduziert, haben wir zu wenig Kinder in Deutschland. Das ist nicht nur ein Problem von Deutschlands Rentenversicherung, sondern von den meisten Industrienationen.
Aber auch der medizinische Fortschritt sorgt für den demografischen Wandel: Durch den medizinischen Fortschritt werden die Menschen immer älter – und beziehen dementsprechend auch länger ihre Altersrente.
Maßnahmen gegen diese unpraktische Entwicklung ist ein höheres Renteneintrittsalter. So soll das Problem der Finanzierung des Umlageverfahrens zumindest teilweise gelöst werden. Wer später Altersrente bezieht, arbeitet länger und zahlt mehr Jahre in die Rentenversicherung ein.
Für eine Reformierung des Rentenversicherungssystems ist derzeit im Gespräch, dass die Rentenversicherung teilweise durch Steuern finanziert werden soll, da die einfache Finanzierung durch Umlagen der Jüngeren für die Älteren nicht mehr ausreicht.
Außerdem gibt es zahlreiche private Rentenmodelle. Dazu gehören die betriebliche Altersvorsorge und die Riester-Rente. Es wäre denkbar, private Vorsorgemodelle gesetzlich vorzuschreiben. Aber all das sind nur Diskussionspunkte für die Zukunft.
Sicher ist aber, dass eine Reform der Rentenversicherung ein Thema der Bundestagswahl 2017 werden wird.
Der Träger ist die DRV (Deutsche Rentenversicherung).
Pflichtversichert sind
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt derzeit EUR 6.200,00 monatlich im Westen ( EUR 74.400,00 jährlich) und EUR 5.400,00 monatlich im Osten ( EUR 64.800,00 jährlich).
Es gibt keine Versicherungspflichtgrenze so wie bei der Krankenversicherung – Private Rentenversicherungen können zusätzlich abgeschlossen werden, beispielsweise eine betriebliche Altersvorsorge oder eine Riester-Rente.
Die Rentenversicherung leistet Folgendes: