Eine KG ist eine Gesellschaft zum Zweck des Betriebs eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma. Dabei muss mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt gegenüber den Gesellschaftsgläubigern haften, während bei mindestens einem Gesellschafter die Haftung auf seine Vermögenseinlage beschränkt ist.
Wesentliche Rechtsgrundlagen sind die §§ 161 bis 177a HGB, ergänzend die Bestimmungen zur OHG (§§ 105 – 160 HGB) und zur GbR (§§ 705 ff. BGB).
Die vier Beteiligten haften folgendermaßen:
Als Kommanditist ist Unruh von der Geschäftsführung ausgeschlossen, § 164 HGB. Da es sich beim Kauf des Dienstwagens um eine Handlung im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs des Handelsgewerbes der Gesellschaft handelt, hat er auch kein Widerspruchsrecht. Er kann den Erwerb nicht verhindern.
Als Kommanditist kann Franz Frei die KG nicht rechtswirksam vertreten, § 170 HGB. Daher ist für die KG auch kein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen. Die KG kann daher die Zahlung verweigern.
Dieter Durst haftet als Komplementär persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Dabei ist die Höhe des eingezahlten Kapitalanteils nicht relevant § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. mit § 128 HGB.
Auch für die vor ihrem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten haftet die Komplementärin Dora Durst persönlich, § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. mit § 130 Abs. 1 HGB.
Franz Frei hat seine Einlage in voller Höhe erbracht und haftet daher nicht persönlich. Die Fünfjahresfrist ist dabei nicht relevant, § 171 Abs. 1 HGB.
Utz Unruh haftet in Höhe seiner noch nicht erbrachten Einlage (10.000 €), § 171 Abs. 1 HGB.
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