Sachverhalt
Dieter Durstig (DD) erhielt am 12.07.2012 seinen formell ordnungsgemäßen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 (Aufgabe des Bescheids zur Post mit einfachem Brief am 09.07.2012). Die Einkommensteuererklärung hatte DD selber erstellt und im Juni 2012 beim Finanzamt eingereicht.
Am 28.06.2013 teilte das Finanzamt dem DD mit, dass dort Kontrollmaterial vom 12.04.2013 vorliege. Danach seien dem DD im Jahr 2011 Einnahmen aus nebenberuflicher Vortragstätigkeit für eine Akademie der IHK in Höhe von 2.800 € zugeflossen. Diese Einnahmen habe er bislang nicht erklärt. Der Bescheid für 2011 solle daher berichtigt werden.
Ferner habe sich nach einem geänderten Gewinnfeststellungsbescheid vom 21.05.2013 sein Gewinnanteil an der A + DD Handwerks OHG für das Jahr 2011 um 6.500 € erhöht. Dies wolle man mit einer Änderung des Einkommensteuerbescheids 2011 ebenfalls berücksichtigen.
DD prüft nun den Steuerbescheid 2011 und die Steuererklärung. Dabei stellt er fest, dass er tatsächlich vergessen hat, die Nebeneinnahmen zu erklären. Ferner bemerkt er aber auch, dass er bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (V+V) für ein Objekt Schuldzinsen in Höhe von 4.000 € nicht erklärt hat. Er hatte in der Eile vergessen, die Schuldzinsen zu dem Objekt in die Anlage V für das Jahr 2011 einzutragen.
Aufgabe
DD bittet Sie zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 2011 durch das Finanzamt am 28.06.2013 noch möglich ist, und ob die bisher nicht erklärten Schuldzinsen aus Vermietung und Verpachtung noch berücksichtigt werden können. Fristenden fallen nicht auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag.
Lösung
Eine Korrektur des Einkommensteuerbescheids 2011 kommt in Betracht, wenn keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, und soweit eine Korrekturnorm greift.
Die Regelverjährung für 2011 beginnt vorliegend mit Ablauf des 31.12.2012 und endet vier Jahre später (§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO) mit Ablauf des 31.12.2016. Es ist also noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten.
Der Bescheid 2011 ist mit Bekanntgabe am 12.07.2012 wirksam geworden (§§ 122, 124 Abs. 1 AO).
a) Kontrollmaterial: Einnahmen aus nebenberuflicher Vortragstätigkeit: § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist erfüllt.
Bei dem Sachverhalt (Nebeneinnahmen) handelt es sich um eine Tatsache, die dem FA nachträglich (nach Schlusszeichnung) bekannt wird, und die wegen der Mehreinkünfte von 700 € (2.800 € ./. 2.100 € frei nach § 3 Nr. 26 EStG) zu einer höheren Steuer führt. Der Steuerbescheid 2011 ist insoweit zu ändern.
b) Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist nicht erfüllt.
DD trifft an dem nachträglichen Bekanntwerden der Werbungskosten grobes Verschulden. Er hat den Erklärungsvordruck Anlage V für 2011 nicht sorgfältig ausgefüllt, worin ausdrücklich nach Schuldzinsen gefragt wird. Er hat deshalb seine ihm aufgrund der persönlichen Umstände zumutbaren Sorgfaltspflichten in erheblichem Maße verletzt und grob fahrlässig gehandelt.
Sein grobes Verschulden ist auch nicht unbeachtlich, weil kein Zusammenhang der Werbungskosten mit den Mehreinkünften aus Vortragstätigkeit (= Tatsachen nach Nr.1) besteht.
Eine Korrektur nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO kommt am 28.06.2013 wegen Ablaufs der Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 AO) am 12.08.2012, 24:00 Uhr ebenfalls nicht in Betracht.
Hinweis: Die nicht berücksichtigten Werbungskosten aus V+V (4.000 €) sind damit ein materieller Fehler i.S.d. § 177 Abs. 3 AO.
c) Geänderter Feststellungsbescheid A+DD Handwerks OHG für 2011
Der Einkommensteuerbescheid 2011 des DD ist hinsichtlich des höheren Gewinnanteils aufgrund des Feststellungsbescheids 2011 der A+DD Handwerks OHG (= Grundlagenbescheid) nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO am 28.06.2013 zu berichtigen. Das zu versteuernde Einkommen erhöht sich damit um 6.500 €.
Soweit die Änderungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO reichen, können die Werbungskosten V+V, für die keine eigene Änderungsvorschrift eingreift, als materieller Fehler mit berichtigt werden. Die Mehreinkünfte von 7.200 € (700 € + 6.500 €) können folglich gem. § 177 Abs. 1 AO mit dem materiellem Fehler (Werbungskosten V+V) in Höhe von 4.000 € verrechnet werden.
Das Finanzamt kann den Einkommensteuerbescheid 2011 des DD am 28.06.2013 hinsichtlich der genannten Punkte noch ändern. Das zu versteuernde Einkommen für 2011 ist dabei um insgesamt 3.200 € (7.200 € ./. 4.000 €) zu erhöhen.