Die Rentenbesteuerung ist mit dem Alterseinkünftegesetz ab 2005 sicher nicht einfacher geworden. Bekommt man die Standardfälle der Alters- oder Witwenrente sowie der Versorgungsbezüge noch in den Griff, so wächst die Verunsicherung spätestens bei den Erwerbminderungsrenten. Testen Sie Ihr Wissen anhand des folgenden Übungsfalls.
Sachverhalt
Ihre Mandantin erzielt seit 1.1.2008 eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Rente soll als Altersrente ausgestaltet werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hat. Die Rente betrug im Kalenderjahr 2008 8.100 €, im Kalenderjahr 2009 8.200 € und im Kalenderjahr 2013 8.400 €.
Die Rentenerhöhungen basieren auf regelmäßigen Anpassungen des Jahresbetrags der Rente.
Aufgabe
Wie hoch waren die steuerpflichtigen Renteneinkünfte 2013?
Lösung
Scheidet wie hier ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt (Brand) gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus, so kann die aufgedeckte stille Reserve steuerlich auf ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden.
Bei der Erwerbsminderungsrente handelt es sich um eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 22 Satz 1 Nr. 1 S. 3 Buchst. a aa) EStG.
Damit handelt es sich um eine Rente im Rahmen der sog. Basisversorgung, die nach dem Alterseinkünfte-Gesetz der Besteuerung von 56% unterliegt (Rentenbeginn in 2008).
Der unveränderliche Rentenfreibetrag ermittelt sich gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a), aa) Sätze 3 – 7 EStG wie folgt:
Maßgebender Rentenbetrag = Rente 2009 (Folgejahr des Rentenbeginns); vgl. § 22 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a), aa) Satz 5 und Satz 7 EStG |
8.200 € |
Besteuerungsanteil = 56% (maßgebend Jahr des Rentenbeginns = 2008) |
./. 4.592 € |
= steuerfreier Teil der Rente (Renten-Freibetrag) |
3.608 € |
Berechnung der Renteneinkünfte 2013:
Rentenbezug 8.400 €
./. Rentenfreibetrag (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a), aa) S. 4+5 EStG) ./. 3.608 €
abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag, § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG ./. 102 €
Sonstige Einkünfte 4.690 €