Beim Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen führen Versicherungszahlungen oftmals zur Aufdeckung stiller Reserven und damit zu unvorhergesehenen Gewinnerhöhungen. Damit die Neuinvestition nicht durch Steuerzahlungen verhindert wird, hat der Gesetzgeber in den Einkommensteuer-Richtlinien unter R 6.6 die Möglichkeit der „Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung“ geschaffen. Mit diesem Thema befasst sich der nachfolgende Übungsfall.
Sachverhalt
Zum Betriebsvermögen Ihres Mandanten gehörte eine Maschine, die jährlich mit 4.800 € abgeschrieben wurde, und die am 31.12.2012 mit einem Buchwert von 16.800 € in der Bilanz stand.
Am 29.07.2013 wurde die Maschine durch einen Brand zerstört. Der entstandene Schrott wurde an einen Händler für 2.000 € netto verkauft.
Kurz nach dem Schadensereignis sagte die Betriebsversicherung zu, unter Berücksichtigung des erzielten Erlöses aus dem Schrottverkauf Schadensersatz für die verbrannte Maschine von 18.000 € zu leisten.
Buchungen bisher:
Bank |
2.380 € |
an | sonstige betriebl. Erträge | 2.000 € | |
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USt 19 % | 380 € | |||
Bank |
18.000 € |
an | sonstige betriebl. Erträge | 18.000 € | |
Am 01.10.2013 bestellte Ihr Mandant eine Maschine als Ersatz für die verbrannte Anlage zum Festpreis von 30.000 € netto.
Die neue Maschine wurde am 25.11.2013 geliefert und am gleichen Tag in Betrieb genommen. Sie hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren.
Aufgabe
Welches Vorgehen würden Sie Ihrem Mandanten zur Steuerersparnis für den vorliegenden Sachverhalt empfehlen, und welche Folgen ergeben sich für die Bilanzierung zum 31.12.2013?
Lösung
Scheidet wie hier ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt (Brand) gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus, so kann die aufgedeckte stille Reserve steuerlich auf ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden.
Beachte! |
Ermittlung der stillen Reserven durch Anlagenabgang | |||||
Buchwert der alten Maschine zum 31.12.2012 |
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16.800 € |
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AfA bis zum Ausscheiden |
7/12 von 4.800 € |
./. 2.800 € |
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Buchwert im Zeitpunkt des Ausscheidens |
14.000 € |
14.000 € |
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Anlagenabgang in 2013 |
./. 14.000 € |
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Bilanzwert alte Maschine zum 31.12.2013 |
0 € |
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Entschädigung der Versicherung |
18.000 € |
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Schrottwert |
+ 2.000 € |
20.000 € |
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In 2013 aufgedeckte stille Reserve |
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6.000 € |
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Weil die erhaltene Entschädigung in vollem Umfang für die Beschaffung eines Ersatzwirtschaftsgutes verwendet worden ist, darf die aufgelöste stille Reserve in voller Höhe auf das Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden.
In der Handelsbilanz sind die Anschaffungskosten der neuen Maschine zum Bilanzstichtag gem. § 253 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 HGB um planmäßige Abschreibungen zu mindern.
Steuerlich müssen zum Bilanzstichtag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG die fortgeführten Anschaffungskosten (AK ./. AfA) vermindert um ähnliche Abzüge (R 6.6 EStR) angesetzt werden.
Der Bilanzwert der neu angeschafften Maschine ergibt sich nach Handelrecht und Steuerrecht demnach unterschiedlich wie folgt:
Handels-bilanz |
Steuer-bilanz |
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Zugang 25.11.2013 |
30.000 € |
30.000 € |
Übertragung der stillen Reserven, 1/1 |
……… € |
./. 6.000 € |
AfA-Bemessungsgrundlage |
30.000 € |
24.000 € |
Abschreibung linear 16,67 % (ND 6 Jahre) = 1/6 der AfA-BMG
zeitanteilig für 2 Monate = 2/12 |
./. 833 € |
./. 667 € |
Bilanzwert zum 31.12.2013 |
29.167 € |
23.333 € |