Der Verlust des Arbeitsplatzes ist nie schön und kann unter Umständen erhebliche existenzielle Sorgen verursachen. Gerade ältere Arbeitnehmer haben es schwerer, auf dem Arbeitsmarkt erneut Fuß zu fassen. Unter gewissen Voraussetzungen ist es allerdings möglich, mittels einer Abfindung etwas Kapital und finanziellen Ausgleich zu erhalten.
Unter welchen Umständen das durchsetzbar ist und wie hoch eine solche Abfindung ausfallen kann, möchte ich dir in diesem Artikel näher bringen.
Als Abfindung bezeichnet man eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie ist als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeit anzusehen.
Auch Fremdgeschäftsführer, die sozialversicherungspflichtig bei einer GmbH angestellt sind, können Anspruch auf eine Abfindung haben.
Ein Arbeitnehmer, der gekündigt wird, hat nicht automatisch Anspruch auf eine Abfindung.
Eine Abfindung kann jedoch beispielsweise durch eine betriebsbedingte Kündigung begründet sein. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt werden:
Fehlt nur eine der Voraussetzungen, besteht kein Anspruch auf eine Abfindung.
Im Übrigen kann eine Kündigungsschutzklage keinen Anspruch auf eine Abfindung hervorrufen – höchstens sie mündet in einem Vergleich. Immerhin geht es dabei ja darum, dass der Arbeitsplatz erhalten bleibt. Somit würde sich ein finanzieller Ausgleich logischerweise erübrigen.
Weiterführend können bestehende Tarifverträge, Sozialpläne oder einzelvertragliche Vereinbarungen zu einem Abfindungsanspruch führen. Denkbar wäre auch die Kombination eines Aufhebungsvertrages gekoppelt an eine Abfindung. Jedoch verbirgt sich hinter einem Aufhebungsvertrag immer die Gefahr, dass der Arbeitnehmer temporär seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.
Die Höhe der Abfindung beträgt im Allgemeinen 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Sie kann dabei grundsätzlich bis zu 12 Monatsgehälter betragen. Bei Arbeitnehmern, die 50 Jahre oder älter sind und mindestens 15 Jahre dem Betrieb zugehörig waren, kann sie auf bis zu 15 Monatsgehälter aufgestockt werden.
Die Abfindung kann sich sogar auf bis zu 18 Monatsverdienste erhöhen wenn der Arbeitnehmer bei Kündigung das 55. Lebensjahr vollendet hat und seine Betriebszugehörigkeit mindestens 20 Jahre beträgt.
„Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht.“ (§ 10 Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz)
Was musst du bei einer Abfindung hinsichtlich der Steuern und Sozialabgaben bedenken?
Das positive zu Beginn: Auf Abfindungen müssen keine Sozialversicherungsbeiträge wie Kranken-, Pflege- Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Abfindungen sind also sozialversicherungsfrei.
Allerdings unterliegen sie in vollem Umfang der Einkommensteuer. Das heißt: Sie werden ganz normal seitens des Arbeitgebers über das Lohnsteuerabzugsverfahren abgerechnet und die Lohnsteuer als Erhebungsform der Einkommensteuer an das Finanzamt abgeführt. Allerdings kann das Jahreseinkommen und die Einkommensteuer in dem Jahr der Abfindung förmlich explodieren.
Die Abfindung als solche zählt zu den außerordentlichen Einkünften gemäß § 34 Absatz 1 Einkommensteuergesetz. Dort ist auch geregelt, wie im Falle einer Fünftelregelung vorzugehen ist. Der Gesetzestext lautet wie folgt:
„ (…) Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer. (…) “
Das hört sich im ersten Moment – wie so oft im deutschen Steuerrecht – etwas kompliziert an. Bei genauere Betrachtung ist das Prinzip dahinter jedoch einfach.
Um dir die Vorgehensweise genauer zu erläutern, greifen wir nochmal unser oben genannten Beispiel auf.
Im Fall von Herrn Mustermann beträgt sein reguläres Bruttoeinkommen 36.000,- Euro. Das ist unumstößlich. Hinzu würden nun noch die 36.000,- Euro Abfindung kommen.
Um die Fünftelregelung in Anspruch zu nehmen, musst du nun wie folgt vorgehen:
Da der Arbeitgeber zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer verpflichtet ist, wird er in aller Regel bei der Abrechnung die Fünftelregelung anwenden und so elektronisch an das Finanzamt übermitteln.
Das Finanzamt wiederum prüft, ob die Berechnung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Eine gezahlte Abfindung solltest du in jedem Fall in der Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung finden, sowie die darauf entfallende Lohnsteuer in der Zeile 12.
Es ergibt sich leider nicht automatisch ein Anspruch auf eine Abfindung. Sie ist an viele Voraussetzungen geknüpft, die manchmal schwierig zu erfüllen sind. Gerade in der Steuerberatungsbranche, die sowieso nicht in den Genuss von Tarifverträgen kommt, wirst du Schwierigkeiten haben, eine Abfindung „rauszuschlagen“.
Im Ernstfall solltest du oder dein Mandant juristischen Beistand hinzuziehen, um nicht in eine Falle zu tappen und einen etwaigen Anspruch zu verlieren.
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