Abschreibungstabellen werden bei der Ermittlung der Abschreibungsbeträge und letztendlich bei der Berechnung des Gewinns benötigt.
In den amtlichen Abschreibungstabellen bekommen sämtliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine bestimmte Nutzungsdauer zugeordnet.
Aus der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und dem Anschaffungswert ergibt sich die sogenannte Absetzung für Abnutzung (AfA).
Dieser Betrag mindert den Gewinn und letztendlich das zu versteuernde Einkommen des Unternehmers.
Beispiel:
Für einen Pkw gilt laut Abschreibungstabelle eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren.
Liegt der Anschaffungswert nun bei EUR 24.000,00 (ohne Umsatzsteuer), so mindert sich das Anlagevermögen durch die AfA jährlich um EUR 4.000,00.
Die AfA beginnt unmittelbar mit dem Kauf des Wirtschaftsguts, weshalb für jeden angefangenen Monat eines laufenden Jahres genau 1/12 des Jahresbetrags berechnet werden muss. Auch dieser Wert lässt sich anhand der Abschreibungstabellen ermitteln.
Sobald ein Wirtschaftsgut seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erreicht hat, verbleibt es mit einem symbolischen Erinnerungswert in Höhe von EUR 1,00 in der Buchhaltung.
Erst mit Verkauf oder Entsorgung des betreffenden Wirtschaftsguts verschwindet dieser Erinnerungswert auch aus der Buchhaltung.
Wird das Wirtschaftsgut vor Ablauf der Nutzungsdauer verkauft oder entsorgt, so ist für jeden Monat des laufenden Jahres ebenfalls 1/12 des regulären Jahresbetrags zu ermitteln.
Zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens dürfen ausschließlich die amtlichen Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums verwendet werden.
Die dort genannten Werte für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer werden in regelmäßigen Abständen angepasst, gelten dann aber nur für nach dieser Änderung angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Die Abschreibungstabellen sind in der Regel alphabetisch geordnet, was die Suche nach einem bestimmten Wirtschaftsgut deutlich vereinfacht.
Neben der linearen Abschreibung kann unter Umständen auch die degressive Abschreibung gewählt werden.
Seit 1. Januar 2011 wurde die degressive Abschreibung zwar abgeschafft, kann auf vor diesem Datum angeschaffte Wirtschaftsgüter aber weiterhin angewendet werden.
Bei der degressiven Abschreibung mindert sich der Wert des Wirtschaftsguts jedes Jahr um einen bestimmten Prozentsatz. Der Abschreibungsbetrag wird also immer kleiner.
Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren liegt dieser Prozentsatz bei 20%.
Unabhängig von der Nutzungsdauer eines bestimmten Wirtschaftsguts liegt der Prozentsatz für die degressive Abschreibung bei maximal 25%.
Eine Sonderform der AfA, welche in den Abschreibungstabellen nicht direkt auftaucht, sind die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG).
Darunter fallen alle Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten unter EUR 410,00 liegt.
Diese geringwertigen Wirtschaftsgüter können bereits im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden.
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Grundsätzlich sind die amtlichen Abschreibungstabellen verbindlich.
Tatsächlich hat aber nur das Finanzamt eine rechtliche Verpflichtung.
Da es sich bei den Werten der Nutzungsdauer in den Abschreibungstabellen lediglich um grobe Schätzungen des Bundesfinanzministeriums handelt, kann die tatsächliche Nutzungsdauer teilweise erheblich abweichen.
In solchen Fällen darf das Finanzamt keinesfalls von einer längeren Nutzungsdauer ausgehen, auch wenn dies bewiesen werden kann, z.B. durch einen unabhängigen Gutachter.
Dadurch würden sich die Abschreibungsbeträge für den Steuerpflichtigen verringern, wodurch das zu versteuernde Einkommen entsprechend steigen würde.
Einzige Ausnahme einer möglichen Verlängerung der Nutzungsdauer ist die qualitative Aufwertung eines Wirtschaftsguts durch nachträgliche Herstellungs- oder Anschaffungskosten. Diese erhöhen andererseits aber auch den Restwert des betreffenden Wirtschaftsgut, weshalb dieses entsprechend höher abgeschrieben werden kann (siehe Beispiel).
Umgekehrt sind Steuerpflichtige nicht automatisch an die Abschreibungstabellen gebunden und können eine geringere Nutzungsdauer (höhere AfA, geringeren Gewinn, geringere Steuerbelastung) geltend machen.
Sofern der Nachweis erbracht werden kann, dass die tatsächliche Nutzungsdauer im Einzelfall von den Werten in den amtlichen Abschreibungstabellen abweicht, so darf von einer entsprechend geringeren Lebensdauer ausgegangen werden.
Als rechtliche Grundlage für die Arbeit mit Abschreibungstabellen gilt § 7 EStG (Einkommensteuergesetz).
Beispiel:
Laut amtlichen Abschreibungstabellen geht das Bundesfinanzministerium bei einem PC oder Drucker von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von drei Jahren aus.
Werden nun im zweiten Jahr nach der erstmaligen Anschaffung wesentliche Bestandteile erneuert oder hinzugefügt, welche sich positiv auf die Lebensdauer auswirken, so kann auch von einer längeren Lebensdauer ausgegangen werden.
Die neuen Anschaffungskosten (z.B. Festplatte für den PC, besserer Monitor) erhöhen den Restwert und die jährliche AfA und stehen damit der Reduzierung der AfA durch die verlängerte Nutzungsdauer gegenüber.
Die amtlichen Abschreibungstabellen mit den jeweils gültigen Nutzungsdauer können direkt über das Bundesfinanzministerium bezogen werden.
Darüber hinaus gibt es im Internet zahlreiche Websites, welche sich sehr ausführlich mit Abschreibungstabellen und AfA beschäftigen und den richtigen Umgang mit leicht verständlichen Beispielen erläutern.
Dort findest du auch zusätzliche Angebote wie z.B. einen AfA-Rechner für lineare und degressive Abschreibung oder eine Übersicht mit aktuellen Gesetzesänderungen und Gerichtsurteilen zu diesem Thema.
Wenn du noch Fragen zum Thema Abschreibung und Abschreibungstabellen hast, schreibst du uns am besten deine Frage in unser Forum, damit wir dir helfen können.