Banken und Kreditinstitute kämpfen um jeden Kunden. Um sich die Gunst potenzieller Neukunden zu sichern, lassen sie sich immer raffiniertere Mittel einfallen. Einige belohnen die Kontoeröffnung mit Sach- oder Geldprämien, andere bieten Ihren Kunden ein Bonusprogramm für das Anwerben neuer Kunden. Auch Depotumzüge lassen sich die Finanzinstitute einiges kosten.
Was viele Bankkunden allerdings nicht wissen oder nicht ernst nehmen: Bankprämien, welcher Art auch immer, unterliegen häufig der Steuerpflicht. Wie du diesbezüglich rechtlich alles richtig machst, kannst du hier nachlesen.
Bankprämien gehören zu den Einkünften aus sonstigen Leistungen. Hierbei handelt es sich um Einnahmen, die du keiner anderen Einkunftsart zuordnen kannst. Steuerpflichtig sind solche Einkünfte erst, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres die Freigrenze von 256 Euro überschreiten. In diesem Fall muss dein Kunde seine gesamten Prämien sowie andere sonstige Einnahmen voll versteuern.
Die 256 Euro stellen keinen Freibetrag dar. Im Klartext heißt das:
Sofern dem Steuerzahler in Verbindung mit der Bankprämie Kosten entstanden sind, kannst du diese Aufwendungen von der Prämie abziehen. Hierzu zählen beispielsweise das Porto für Vertragsunterlagen, Fahrtkosten zum Kreditinstitut und Telefonkosten für Gespräche mit der Bank.
Hat dein Kunde die Bank aufgesucht, um sich eine Prämie zu sichern, dann aber doch keinen Vertrag abgeschlossen, kannst du auch diesen Verlust in die Steuererklärung aufnehmen. Allerdings lässt sich diese Einbuße ausschließlich mit Prämiengewinnen und anderen sonstigen Einkünften verrechnen, nicht aber mit anderen Einkunftsarten.
Die Höhe der Prämie trägst du in der Anlage SO (www.steuern.de) in Zeile 8 ein, dazugehörige Aufwendungen in Zeile 11. Die Differenz aus beiden Beträgen gehört in Zeile 12. Ob dein Mandant Arbeitnehmer ist und die Prämie auf die Eröffnung eines privaten Girokontos gewährt wird oder ob er als Anleger sein Aktiendepot auf einen anderen Anbieter übertragen hat, spielt dabei keine Rolle. Hinsichtlich sonstiger Einkünfte macht das Finanzamt keinen Unterschied.
Hat dein Kunde anstelle einer Geldprämie eine Sachprämie erhalten, musst du den sogenannten „gemeinen Wert“ dieser Gratifikation als sonstige Einkünfte angeben. Den gemeinen Wert bestimmt der Preis, der sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung dieses Wirtschaftsgutes erzielen ließe. Dabei musst du alle Faktoren einrechnen, die den Preis beeinflussen, beispielsweise die Beschaffenheit und die Marktaktualität des Gegenstandes. Die persönlichen Verhältnisse deines Kunden spielen ebenso wenig eine Rolle wie außergewöhnliche Umstände.
Im Internet kursiert zum Teil die Meinung, dass für Konto-Startguthaben Abgeltungssteuer (Kapitalertragsteuer) zu zahlen ist. Das ist jedoch nicht der Fall. Mit dieser Steuerart haben die genannten Einkünfte und dazugehörige Ausgaben absolut nichts zu tun.
Grund für diese falsche Annahme ist, dass die meisten Steuerzahler ihre Depot- und Kontoprämien in ihrer Funktion als Kapitalanleger erhalten. Bei Kapitalerträgen, mehr Infos von www.gesetze-im-internet.de, handelt es sich um eine eigene Einkunftsart, die unter die pauschale Abgeltungssteuer fällt. Bei dieser sind keine Werbungskosten abziehbar, etwa für Beratung, Kontoführungsgebühren oder Fachliteratur.
Wie bereits gesagt, zählen Kontoprämien im Gegensatz dazu zu den sonstigen Einkünften. Du kannst demzufolge auch Werbungskosten davon abziehen, sofern sie eindeutig mit den Einnahmen in Verbindung stehen. Für Kontoführungsgebühren, die aus der Absicht entstehen, Erträge aus Kapitalvermögen zu erzielen, ist dieser Zusammenhang nicht gegeben. Fallen für deinen Kunden beispielsweise durch einen Depotwechsel Kontoführungsgebühren an, kann er diese der Wechselprämie nicht als Ausgabe entgegensetzen.
In diesem Fall solltest du ihn darauf hinweisen, dass das Finanzamt in der Regel alles erfährt. In der heutigen Zeit, wo geheime Bankdaten gestohlen und verkauft werden, kann sich kein Steuerbetrüger mehr sicher sein. Gerade Selbstständige unterliegen diesbezüglich einem hohen Risiko. Bei jeder normalen Steuerprüfung kann dem Finanzamt eine aufs Konto geflossene, aber nicht versteuerte Geldprämie ins Auge fallen.
Auch die Banken selbst unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung durch den Fiskus. Bei einer solchen Betriebsprüfung stellt das Finanzamt üblicherweise Listen über steuerrelevante Vorgänge zusammen und sendet sogenannte Kontrollmitteilungen an die Finanzämter der Bankkunden. Diese können somit leicht überprüfen, ob jemand Steuern hinterzogen hat. Im Digitalzeitalter geht das ganz automatisch und ohne großen personellen oder zeitlichen Aufwand.
Eventuell hat dein Kunde in irgendeinem Internetforum gelesen, dass es sich bei der Willkommensprämie um einen Rabatt auf gebührenpflichtige Dienstleistungen der Bank handelt und deshalb keine Angabe in der Einkommensteuererklärung erforderlich ist. Versuche, ihm begreiflich zu machen, dass sich in den Foren nicht nur Experten tummeln, und diese Information auch von einem Laien stammen kann, der sich mit Steuern nicht gut auskennt.
Gehört dein Mandant zu den Schnäppchenjägern, die ihre Bank und ihren Broker regelmäßig wechseln, um Prämien zu kassieren? Dann rate ihm, seine Wechselspielchen auf verschiedene Jahre zu verteilen, damit er unter der steuerlichen Freigrenze bleibt.
Hat er bei einem Wechsel die Möglichkeit sich für eine von mehreren Prämienarten zu entscheiden, beispielsweise zwischen einer Geldprämie und einem Rabatt bei den Serviceleistungen? Bestimmt freut er sich über den Hinweis, dass solche Rabatte im Gegensatz zu Geld- und Sachprämien steuerfrei sind und seine Freigrenze von 256 Euro nicht in Gefahr bringen. Gerade beim Aktienhandel kann er auf diese Weise viel Geld sparen. Vergleichsportale liefern eine gute Übersicht über Konten mit Prämien und verschiedene Arte von Prämien.
Hast du noch Fragen dazu? Dann melde dich doch gerne über einen Kommentar oder in unserem Steuerazubi.de Forum.
3 Comments
Hallo,
Wie sieht es mit cashback aus? Fällt das ebenfalls unter „Einkünfte aus sonstigen Leistungen“? Sprich Auszahlungen von Payback und Shoop.
Mit freundlichen Grüßen
David Müller-Seidlitz
Hallo, danke für den Artikel!
Also sind Aktienprämien auch „einkünfte aus sonstigen Leistungen“ ?
Nehmen wir mal an, ich habe 500€ durch Kunden werben an Aktien gutgeschrieben bekommen.
Wieviel Steuern muss ich auf den Teil oberhalb der Freigrenze an Steuern zahlen? Fallen kein Sozialversicherungsbeiträge an?
Und Kapitalertragssteuer muss ich zusätzlich zahlen, richtig ?
VG aus Düsseldorf
Hallo,
wie sieht es mit nicht auszahlbare Bonus Prämien von Broker aus? einige Broker stellen Bonus Beträge in der Konto von der Kunde zur Verfügung. Diesen Betrag kann man nicht direkt auszahlen sondern nur damit traden. wenn man durch Traden der Gewinn erzielt hat nur dann kann man den Gewinn auszahlen. Vom Broker zur Verfügung gestellte Prämien bleiben explizit in der Konto und könnten nicht ausgezahlt werden. wie geht man mit solchen Prämien um? sind diese Beträge steuerpflichtig?