Die Einkünfte aus Kapitalvermögen und die Besteuerung selbiger gehört meist nicht zu den Lieblingsthemen in der Berufsschule, oder wie ist das bei dir?
Dieser Artikel soll einmal ein wenig Licht ins Dunkle bringen und dir die Basics mit auf den Weg geben, damit du theoretisch und praktisch gut aufgestellt bist.
Einkünfte aus Kapitalvermögen (kurz: Kapitaleinkünfte) gehören zu den Überschusseinkünfte des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Paragraph 2 Abs. 1 Nummer 5 in Verbindung mit Paragraph 20 EStG bildet die Grundlage selbiger.
Vereinfacht lassen sich Kapitaleinkünfte wie folgt definieren:
Kapitaleinkünfte sind Gegenleistungen (Entgelt) für die befristete Überlassung von Kapital an einen Dritten.
Wenn dir folgende Zuflüsse begegnen, handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen, insofern sie aufgrund der Subsidiaritätsklausel keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen sind. Bitte beachte, dass die Aufzählung nicht abschließend ist.
Nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören folgende Vorgänge:
Wie bereits erwähnt, zählen die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den vier Überschusseinkünften des Einkommensteuergesetz. Die Höhe der Einkünfte wird wie folgt ermittelt:
Bruttoeinnahmen
./.
Werbungskosten
=
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Allerdings gibt es bei den Werbungskosten einen deutlichen Unterschied gegenüber den anderen Einkunftsarten. Die Werbungskosten werden pauschal durch die Anwendung des Sparer-Pauschbetrages berücksichtigt. Eine Abweichung oder Erklärung von anderen Werbungskosten ist nicht möglich. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt bei ledigen aktuell 801,- Euro und bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt er sich auf 1.602,- Euro. § 20 Abs. 9 EStG
Was ist eigentlich dieser Freistellungsauftrag, den du immer bei der Bank unterschreiben sollst?
Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags kannst du bei deiner Bank beziehungsweise bei deinen Banken Freistellungsaufträge einreichen. Damit bewirkst du, dass deine Bank bis zur Höhe des angegebenen Betrages keine Abgeltungsteuer von deinen Kapitaleinkünften einbehält.
Für deine Freistellungsaufträge stehen dir insgesamt 801,- Euro (bei Ledigen) zur Verfügung. Dieser Betrag gilt für alle Freistellungsaufträge in der Summe.
Du könntest deiner Bank A zum Beispiel eine Freistellung in Höhe von 501,- Euro erteilen. Für Bank B wären dann noch 300,- Euro über.
Und was passiert, wenn du mit deinen Einkünften den Sparer-Pauschbetrag überschreitest?
Kapitaleinkünfte haben eine weitere Besonderheit zu bieten. Sie unterliegen – bis auf wenige Ausnahmen – einem gesonderten Steuertarif – der Abgeltungsteuer. Die Abgeltungsteuer ist eine sogenannte Quellensteuer. Das heißt, die Kapitalertragsteuer (=Abgeltungsteuer) wird direkt vom Ausschüttendem einbehalten und abgeführt. Die Einkünfte werden an der Quelle besteuert.
Bei Überschreiten des Sparer-Pauschbetrages oder wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde, zieht die Bank vor Auszahlung der Zinserträge oder anderen Kapitaleinkünften eine Abgeltungssteuer in Höhe von pauschalen 25 % ab, sowie dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %.
Damit ist die Steuer, die auf diese Einkunftsart entfällt, abgegolten und muss in der Einkommensteuererklärung nicht mehr angegeben werden.
Diese Abweichung vom üblichen Besteuerungsschema hat gerade für Besserverdiener einen Vorteil: Liegt der persönliche Steuersatz ansonsten über 25%, verbleibt es dennoch bei der Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit dem niedrigeren Steuertarif.
Bei finanziell “schlechter” gestellten Mandanten hast du die Möglichkeit, einen sogenannten Antrag auf Günstigerprüfung zu stellen. In diesem Fall musst du die Kapitaleinkünfte in der Erklärung angeben und den entsprechenden Haken im Formular setzen. Die Kapitalerträge werden dann mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Das ist natürlich immer dann günstig, wenn dieser unter 25% liegt.
Tipp:
Solltest du einmal vergessen haben einen Freistellungsauftrag zu erteilen, kannst du die zu Unrecht einbehaltene Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung wieder zurück holen.
Du musst zwingend beachten, dass andere Einkunftsarten grundsätzlich Vorrang haben. Der Paragraph 20 Abs. 8 EStG schreibt vor:
“Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.(…)”
Bekommt ein Einzelunternehmer beispielsweise Zinsen aus dem Guthaben eines betrieblichen Bankkontos, gehören diese Einkünfte zu seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb.
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Es ist kein seltener Fall, das Kapital im Ausland angelegt wird. Doch welche Auswirkungen hat das und was musst du beachten?
Grundsätzlich: Handelt es sich bei dem Kapitalgeber um eine unbeschränkt steuerpflichtige Person, gilt das Welteinkommensprinzip. Das heißt: Alle Einkünfte des Steuerpflichtigen sind im Inland steuerpflichtig.
Mit vielen Ländern bestehen Doppelbesteuerungsabkommen (kurz: DBA).
Es soll vermieden werden, dass zwei Staaten gleichzeitig ein und dieselben Einkünfte versteuern und der Steuerpflichtige in zwei Staaten Steuern abführt.
Dennoch passiert es häufig, dass bei der Ausschüttung von ausländischen Kapitaleinkünften ausländische Steuern einbehalten werden. Doch was nun?
Es gibt verschiedene Methoden, die in diesem Fall angewandt werden:
Doch gerade die Anrechnungsmethode hat so ihre Tücken. Denn die ausländische Steuer ist nicht unbegrenzt abziehbar, sondern wird nur in folgender Höhe angerechnet:
Die Differenz zur deutschen Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % wird dann vom deutschen Fiskus noch eingefordert. Nur was ist, wenn die ausländische Quellensteuer so nicht vollkommen in Abzug gebracht werden konnte?
In diesem Fall hast du die Möglichkeit einen Antrag auf Rückerstattung an die Steuerbehörde des Landes zu stellen, welches die ausländische Quellensteuer einbehalten hat. Entsprechende Erstattungsanträge stellt das Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung.
Natürlich gibt es noch viele Besonderheiten, die in diesem Artikel nicht genannt wurden und die wahrscheinlich auch jeglichen Rahmen gesprengt hätten.
Dennoch bist du mit den Informationen gut gerüstet, um dich in der Theorie und in der Praxis gut durchzuboxen. Gerade die ausländischen Kapitaleinkünfte sind nicht immer ganz einfach. Gerade auch deshalb, weil ausländische Erträgnisaufstellungen zum Teil abenteuerlich gestaltet sind. Weiterführende Informationen findest du in dem Magazin „Markt und Meinung“.
Auf jeden Fall solltest du nicht vergessen, die Steuerbescheinigungen im Original (!) von deinem Mandanten anzufordern und beim Finanzamt einzureichen.
Sollten für dich noch Fragen offen sein, kannst du gern diesen Artikel kommentieren oder dich im Forum melden.
4 Comments
wie lange muss man warten, bevor man den Steuerfachwirt machen kann?
Hallo,
du benötigst nach deiner abgeschlossenen Berufsausbildung drei Jahre Berufserfahrung.
Liebe Grüße
Nadine
Falls du noch weitere Informationen benötigst, kann ich dir den folgenden Artikel empfehlen:
https://www.steuerazubi.de/weiterbildung-zum-steuerfachwirt
Liebe Grüße
Nadine
Wo ist geregelt, dass Freistellungsaufträge berücksichtigt/bearbeitet werden müssen?
Kann eine Gesellschaft, die Kapitalerträge ausschüttet, die Bearbeitung von Freistellungsaufträgen auch verwehren?