Kinder sind toll, keine Frage. Und Mutter werden bedeutet, vor allem beim ersten Kind, ein echtes Abenteuer.
Doch es gibt Situationen im Leben, in denen es man noch andere Dinge als das pure Mutterglück beachten muss.
So gibt es eine Reihe von Fragen, die beim Thema Job bzw. Ausbildung, Arbeitgeber und den dazugehörigen gesetzlichen Vorschriften auftauchen, die dich während der Schwangerschaft und die Zeit danach betreffen.
In diesem Text erfährst du in kurzer und knapper Form die wichtigsten Punkte, die du als Schwangere im Kopf behalten solltest. Denn abgesehen von deiner Erstausstattung fürs Baby, ist es im Behördendschungel Deutschland natürlich keine reine Privatsache, wie mit den Themen Arbeit und Elternwerden verfahren wird.
Das Mutterschutzgesetz, abgekürzt wunderschön MuSchG lautend, gilt für alle Frauen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden. Also auch für Auszubildende.
Dieses gilt mit einem ärztlichen Attest. Es gibt leider Schwangerschaften, die aus diversen Gründen von Beginn an schwierig sind oder im Verlauf kompliziert werden für Mutter und Kind. Hier hilft dein Arzt. Wenn also dein oder das Wohl deines Kindes gefährdet ist, wird ein Attest ausgestellt.
Zudem gilt für alle werdenden Mamas ab sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ein Beschäftigungsverbot. Ausnahme ist hier einzig, wenn du trotzdem weiterhin arbeiten möchtest. Diese Aussage kannst du bei Bedarf natürlich widerrufen.
Vor Jahren hatte ich neben dem Studium in einem Bekleidungsgeschäft gejobbt. Als ich schwanger wurde, machte ich genau von diesem Gesetz Gebrauch. Denn zum ständigen Stehen müssen kam auch noch der Fakt hinzu, dass ich oft auf eine hohe Leiter klettern musste, um an die höher gelegenen Jeans heranzukommen. Das war mir einfach zu heikel.
Kurz und knapp: Sobald dir dieser Zustand bekannt wird.
Ausnahme sind allerdings Vorstellungsgespräche. Wie du vielleicht schon weißt, ist es völlig legal, auf folgende brisante Fragen hin zu lügen: „Sind Sie derzeit schwanger?“ bzw. „Haben Sie in nächster Zeit vor, schwanger zu werden?“.
Brisant deshalb, weil eine Bejahung dieser eine eventuelle Ablehnung seitens des potentiellen neuen Arbeitgebers zur Folge haben könnte.
Denn es lässt sich leider nicht abstreiten, dass viele Chefs Kinder bzw. Schwangere, die in naher Zukunft einen Verdienstausfall nach sich ziehen, immer noch als Risiko oder sogar zu vermeidenden Faktor ansehen.
Aber es bleibt völlig straffrei, wenn du auf Fragen dieser Art lügst. Eine Antwortverweigerung wäre natürlich auch legitim. Jedoch kann der Interviewer dann relativ schnell schlussfolgern, dass du etwas in dieser Hinsicht verbergen möchtest.
Eine Ausnahme existiert jedoch: Du musst bzgl. einer bestehenden Schwangerschaft die Wahrheit sagen, sofern du selbst als Schwangerschaftsvertretung eingestellt werden sollst. Alles andere wäre auch echt unfair.
Ist es nun so, dass du Auszubildende bist oder Angestellte und gerade erfahren hast, dass du Mama wirst, teile deinem Chef so schnell wie möglich den Entbindungstermin mit. Dieser sollte von einer Hebamme oder einem Arzt mitgeteilt worden sein (selbst ausrechnen gilt nicht bzw. müssten in so einem Fall die Fristen korrigiert werden).
Nach der Entbindung befindest du dich weitere acht Wochen im Mutterschutz. Bei der Geburt von Zwillingen bzw. Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist um vier weitere, also insgesamt 12 Wochen.
Solltest du noch stillen, wenn du wieder auf Arbeit gehst, erhältst du pro Arbeitstag mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde bzw. einmal täglich eine ganze Stunde Zeit, um diesem „Fütterungsjob“ nachzugehen. Hierbei ist zu betonen, dass keine Nacharbeit der versäumten Zeit stattfinden darf.
Du darfst nicht mehr als acht Stunden täglich arbeiten. Auch darfst du nicht nachts in der Uhrzeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden.
Die übliche Ausnahme von der Regel gibt es auch, nämlich in bestimmten Branchen wie dem Gaststättengewerbe oder der Landwirtschaft (Genaueres hierzu findest du in § 8 MuSchG).
Im Übrigen musst du von deinem Chef für alle anfallenden Untersuchungen bzgl. Deiner Schwangerschaft freigestellt werden.
Essentiell für das Mutterschutzgesetz ist, dass du ab deiner bestehenden Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden darfst. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt die Schwangerschaft bekannt ist bzw. ihm diese Tatsache bis spätestens zwei Wochen nach Kündigungszustellung mitgeteilt wird.
Bist du gesetzlich krankenversichert, erhältst du Mutterschaftsgeld in den genannten Schutzfristen sowie am Entbindungstag (§13 MuSchG).
Falls du privat versichert bist, bekommst du trotzdem dieses Geld, jedoch höchstens 210 EUR. Den Antrag hierfür müsstest du an das Bundesversicherungsamt stellen.
Dieser ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen 13 EUR und dem kalendertäglichen Arbeitsentgelt (um die gesetzlichen Abzüge gemindert).
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Prinzipiell hat jeder Anspruch auf Elternzeit, bis dessen Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat.
Der Anspruch richtet sich immer vom Arbeitnehmer aus gegen den Arbeitgeber.
Bist du in Elternzeit, hast du keine Pflichten aus deinem Arbeitsverhältnis. Dieses bleibt dennoch weiterhin bestehen. Nach der Elternzeit hast du dann Anspruch auf Weiterführung des Arbeitsverhältnisses.
Sowohl als auch. Jedes Elternteil kann bis zu drei Jahre in Elternzeit gehen. Dabei kann jeder der beiden diese in drei Zeitabschnitte gliedern (weitere nur in Abstimmung mit dem Arbeitgeber).
Dein Partner oder du könnt die Elternzeit komplett alleine nehmen oder ihr teilt euch diese auf.
Es gibt sogar die Option der sogenannten „flexiblen 12 Monate“: Mit dem Einverständnis deines Chefs könntest du 12 der 36 dir zustehenden Monate aufteilen – und dies im Zeitraum vom dritten bis zum achten Lebensjahres deines Kindes. Gerade für die Zeit des Schulbeginns bzw. des ersten Schuljahres ist das sehr sinnvoll.
Spätestens sieben Wochen vor Beginn deiner geplanten Elternzeit musst du deinem Arbeitgeber davon berichten – und zwar schriftlich. Empfehlenswert ist es natürlich, das Ganze so schnell wie möglich dem Chef mitzuteilen, sodass dieser bestmöglich planen und Ersatz für die Zeit deiner Abwesenheit beschaffen kann.
Eine Besonderheit gibt es bezüglich der Frist für die Ankündigung der flexiblen 12 Monate: sie beträgt hier 13 statt sieben Wochen.
Steht dein individueller Plan für die personelle sowie zeitliche Aufteilung deiner Elternzeit, musst du diese für die kommenden zwei Jahre festlegen. Wie bereits gesagt, muss die Planungssicherheit für deinen Arbeitgeber sichergestellt werden.
Nimmst du deine Elternzeit jedoch gleich im Anschluss an den Mutterschutz, musst du nur ein Jahr im Voraus planen.
Mit einem zusätzlichen Familienmitglied kommen natürlich auch vermehrte Kosten auf dich zu. Wie du das ohne dein regelmäßiges Gehalt stemmen kannst, erkläre ich im folgenden Abschnitt:
Falls du zu den Topverdienern unter den Azubis gehörst und mehr als 250.000 EUR pro Jahr (bzw. mit deinem Partner gemeinsam mehr als 500.000 EUR) verdienst, dann steht dir leider kein Elterngeld zu.
Das Elterngeld beträgt mindestens 300 EUR und maximal 1.800 EUR im Monat.
Die Höhe richtet sich nach dem deinem bzw. eurem Einkommen. Sie liegt zwischen 65 und 67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens in den letzten 12 Monaten (vor der Geburt deines Kindes).
Im Übrigen gibt es eine Menge Elterngeldrechner im Internet, mit denen du vorab schon einmal testen kannst, in welcher Höhe das Elterngeld bei dir liegen würde.
Aber Vorsicht: Diese sind häufig ungenau.
Anträge kannst du sowohl online ausfüllen als auch persönlich beim Amt für Jugend, Familie und Bildung in deiner Stadt abgeben bzw. hin senden (persönliche Abgabe ist nicht erforderlich).
Mit dieser politischen Neuheit kannst du doppelt so lang Elterngeld beziehen wie mit dem Basiselterngeld – insgesamt bis zu 28 Monate (Mutter und Vater). Die Regelung gilt für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren wurden.
Die Höhe berechnet sich wie die des Basiselterngeldes. Allerdings wird maximal die Hälfte dieses Betrages pro Monat ausgezahlt – dafür aber doppelt so lange.
Das bedeutet: Wenn ihr beide arbeitet, verbraucht ihr damit nur einen Elterngeldmonat anstatt wie bisher zwei Monate. Du kannst auch das Basis-Elterngeld mit dem Elterngeld Plus kombinieren. Dadurch wird es natürlich auch komplizierter. Informiere dich auf jeden Fall gut.
Tatsächlich gibt es die Möglichkeit, 20-30 Stunden in der Woche zu arbeiten. Dies gilt jeweils für dich und den Vater des Kindes. So bist du flexibel und kannst bei Bedarf trotz der Betreuung deines Kindes weiterhin am Berufsleben teilnehmen.
Alle Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit während des Bezuges von Elterngeld werden anteilig auf das Elterngeld angerechnet. Es gibt auch keinen Freibetrag, den man anrechnungsfrei hinzuverdienen darf!
Ich hoffe, dass du nun gewappnet bist für das Elternsein, zumindest was die gesetzlichen Bestimmungen angeht.
Denn sowohl Schwangerschaft als auch die erste Zeit mit dem Baby sind wertvoll und zum Genießen da!
Bist du auch schon Mama? Wie lange würdest du in Elternzeit gehen? Berichte doch im Forum davon!
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