Fälle eignen sich besonders gut, um gelerntes Wissen zu vertiefen und um sich auf Klausuren vorzubereiten. Heute haben wir eine Aufgabe über die Einnahmen- Überschussrechnung für euch. Solltet ihr Fragen zu dem Fall haben, schreibt am besten einen Kommentar, damit wir dir schnell weiterhelfen können und damit auch die anderen von den Fragen lernen.
Der Lerneffekt ist am größten, wenn ihr euch den Sachverhalt zuerst durchlest, und dann versucht, selbst auf die Lösung zu kommen.
Unsere Lösung bietet euch anschließend eine Möglichkeit, euren Lösungsweg zu überprüfen. In dem vorliegenden Übungsfall zur Einnahmen- Überschussrechnung wird insbesondere auf folgende Fragestellungen eingegangen:
Dieser Fall ist bereits in der Steufa-Z – Zeitschrift für Steuerfachangestellte erschienen und wurde uns freundlicherweise vom Deubner Verlag zur Verfügung gestellt. Vielen Dank dafür.
Günther Gerecht (G) betreibt eine Rechtsanwaltkanzlei in gemieteten Räumen. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung). Im Jahr 2012 hat er einen Gewinn von 100.000 € versteuert. Für 2013 beträgt der vorläufig ermittelte Gewinn 78.650 €. G ist zum Vorsteuerabzug berechtigt und gibt monatlich Voranmeldungen ab. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass nachstehender Sachverhalt bei der Gewinnermittlung für 2013 bisher nicht berücksichtigt wurde:
In seiner gemieteten Wohnung hat sich G ein Arbeitszimmer eingerichtet. Seine Wohnbedürfnisse sind dadurch nicht beeinträchtigt. Der Raum ist von den übrigen Räumen strikt abgetrennt und wird nicht privat genutzt.
Er ist mit Regalen ausgestattet, in denen Fachbücher und andere Kanzleiunterlagen untergebracht sind. Außer den Regalen stehen noch ein Schreibtisch und ein Schreibtischstuhl im Raum. Den Schreibtischstuhl kaufte G am 22.12.2013 in bar für 166,60 € brutto und erhielt hierfür auch eine ordentliche Rechnung. Die Nutzungsdauer des Stuhls beträgt sechs Jahre.
G befasst sich in seinem Arbeitszimmer gelegentlich nach Feierabend und ausnahmsweise am Wochenende mit schwierigen Fällen, die er in der Hektik der Praxis nicht lösen kann. Die anteiligen Wohnungskosten für das Arbeitszimmer betrugen in 2013 unstreitig 1.500 €.
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Welcher Einkunftsart ist die Rechtsanwaltstätigkeit zuzurechnen?
1. G erzielt aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
2. Der Gewinn ist zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) ermittelt worden, weil G als Freiberufler nicht buchführungspflichtig ist, § 141 AO.
3. G steht in seiner Rechtsanwaltspraxis ein Arbeitsplatz außerhalb des Arbeitszimmers zur Verfügung. Ein Abzug der anteiligen Aufwendungen als Betriebsausgabe kommt daher nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht in Betracht.
Allerdings stellt der Schreibtischstuhl ein Arbeitsmittel dar, das nicht unter die Begrenzung fällt. Daher ist ein Abzug der Aufwendungen möglich. Der Stuhl ist ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das selbständig genutzt werden kann. Die Anschaffungskosten betragen 140 €, da ein Vorsteuerabzug möglich ist, § 9b Abs. 1 EStG.
G hat die Wahl der Sofortabsetzung nach § 6 Abs. 2 EStG oder der Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 1 EStG.
Das günstigste Ergebnis ist hier die Sofortabsetzung als geringwertiges Wirtschaftsgut. Hierdurch vermindert sich der vorläufige Gewinn 2013 um 140 €. Die USt stellt im Zeitpunkt der Zahlung eine Betriebsausgabe in Höhe von 26,60 € dar. Entsprechend mindert sich das vorläufige Ergebnis.
1 Comment
Toller Artikel
Danke dafür
bis zum nächsten mal