Der Jugendarbeitsschutz gilt – logisch – für Jugendliche.
Das entsprechende Gesetz gilt für alle arbeitenden Jugendlichen und für Azubis, die mindestens 14 aber noch keine 18 Jahre alt sind. Wenn dich dieser Fall betrifft, sollte dich das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), aber auch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) interessieren.
In diesem Artikel möchte ich dir den Jugendarbeitsschutz näher bringen. Dir zeigen, was du in der Ausbildung darfst und was nicht und, was sich ab deinem 18. Geburtstag ändern wird.
Generell gilt: Wer jung ist, soll geschützt werden. Arbeit ist anstrengend, fordernd und ermüdend. Daher ist Arbeit für Kinder verboten und für Jugendliche nur beschränkt erlaubt. Den Jugendarbeitsschutz gibt es, um Jugendliche zu schützen.
Kinder und Jugendliche sollen zur Schule gehen, erwachsen werden und in ihrer individuellen Geschwindigkeit heranwachsen. Doch häufig haben Minderjährige bereits einen Realschulabschluss. Manch ein Jugendlicher hat auch bereits das Abitur mit 17 bestanden und will endlich in der Arbeitswelt durchstarten.
Jugendliche dürfen nur acht Stunden täglich arbeiten und das an insgesamt maximal fünf Tagen in der Woche (§§ 8 und 15 JArbSchG). Erwachsene dürfen laut § 3 ArbZG auch nur acht Stunden am Tag arbeiten, jedoch dürfen Erwachsene an sechs Tagen in der Woche arbeiten.
Erwachsene dürfen diese acht Stunden bis zu 10 Stunden an einem Tag ausweiten, wenn diese Zeit innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen wird.
Der Jugendarbeitsschutz beschränkt diese Regelung aus dem Arbeitszeitgesetz für Jugendliche: Sie dürfen bis zu 8,5 Stunden arbeiten, wenn dieser Tag innerhalb einer Woche ausgeglichen wird.
Minderjährige Auszubildende zur Steuerfachangestellten dürfen samstags und sonntags nicht beschäftigt werden (§§ 16 und 17 JArbSchG), außerdem nicht an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Und 31. Dezember ab 14 Uhr (§ 18 JArbSchG).
Außerdem sorgt der Jugendarbeitsschutz dafür, dass Jugendliche nur in der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr arbeiten dürfen. Es sei denn, sie sind über 16 Jahre alt, denn dann dürfen Minderjährige:
Zu dieser Regelung gibt es noch einige Ausnahmeregelungen, beispielsweise für Jugendliche über 17 Jahren, für Arbeitstage unmittelbar vor Berufsschultagen und Ähnliches. Lies‘ dir für mehr Infos doch einmal § 14 JArbSchG durch. Das ist endlich einmal ein Gesetz, das auch Normalsterbliche verstehen. 😉
Auszubildende in Steuerberaterkanzleien werden diese Regelungen allerdings nicht betreffen.
Wenn du an einem Tag 4,5 bis 6 Stunden arbeitest, musst du als Jugendlicher eine Pause von 30 Minuten (oder zwei Pausen von jeweils 15 Minuten) machen.
Wenn du an einem Tag mehr als 6 Stunden arbeitest und unter 18 Jahre alt bist, sieht § 11 JArbSchG eine Ruhepause von insgesamt 60 Minuten vor.
Erwachsene hingegen müssen gem. § 4 ArbZG bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden 30 Minuten Pause machen, und ab einer Arbeitszeit von 9 oder mehr Stunden 45 Minuten Pause einhalten.
Die sogenannte Sperrzeit oder Ruhezeit ist die Zeit, in der man nicht arbeiten soll, um sich von einem Arbeitstag zu erholen. Bei Erwachsenen beträgt diese Zeit 11 Stunden (§ 5 ArbZG). Diese Ruhezeit beginnt bei Dienstschluss und endet bei Dienstbeginn. Arbeitest du also von 8:00 bis 17:00 Uhr, so findet deine Ruhezeit von 17:00 bis 8:00 Uhr statt und beträgt 15 Stunden.
Jugendliche benötigen gemäß § 13 JArbSchG eine tägliche Sperrzeit von 12 Stunden.
Sollte ein Jugendlicher beispielsweise von 8:00 bis 14:00 Uhr arbeiten und am Abend spontan für zwei Stunden in die Kanzlei gerufen werden, so ist es zulässig, dass der Jugendliche von 18:00 bis 20:00 Uhr arbeitet, denn seine Ruhezeit beträgt anschließend 12 Stunden.
Würde der Jugendliche von 19:00 bis 21:00 in die Kanzlei bestellt werden, würde der Ausbilder gegen den Jugendarbeitsschutz verstoßen. Die Ruhezeit würde dann von 21:00 bis 08:00 Uhr gehen und nur 11 Stunden betragen.
Außerdem ist für minderjährige Steuerazubis ohnehin spätestens ab 20:00 Uhr Schluss.
Pause: 30 min/ 60 min
Ruhezeit: 12 Stunden
maximale Arbeitszeit: 8-8,5 Stunden
Auch der Urlaubsanspruch verändert sich je nach Alter des Jugendlichen:
Arbeitstage sind hierbei die Tage von Montag bis Freitag (die jeder Steuerfachangestellte in der Regel im Büro verbringt). Vertausche sie nicht mit Werktagen (Mo – Sa).
Wenn du im Laufe eines Jahres Geburtstag hast, zählt immer das Alter, das du zu Beginn eines Kalenderjahres hattest – also der 1.1. um 00:00 Uhr. Auch, wenn du am 2. Januar 17 Jahre alt wirst, hast du das ganze Jahr einen Anspruch auf mindestens 27 Tage Urlaub.
Nachlesen kannst du die Regelungen für Urlaub für Minderjährige in §19 JArbSchG
Ab dem 18. Geburtstag verändert sich vieles im Leben eines Jugendlichen. Das Wichtigste zuerst: Mit Beginn des 19. Lebensjahres, also mit dem 18. Geburtstag, bist du unbeschränkt geschäftsfähig.
Aber leider gilt, wenn du zu Beginn eines Kalenderjahres 18 Jahre alt bist, nicht mehr der § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, welcher besagt, dass Minderjährige je nach Alter einen erhöhten Urlaubsanspruch haben. Du hast einen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen (§ 3 BUrlG) Urlaub.
Du darfst ab deinem 18 Geburtstag außerdem…
Manches bleibt gleich…
Bist du minderjährig und Azubi? Wie wurde bei dir der Jugendarbeitsschutz bisher verwirklicht und passt dein Ausbilder darauf auf? War dir eine Information neu, oder kanntest du das alles schon? Schreib es mir in die Kommentare. 🙂