„Oft sind es die kleinen Dinge im Leben, die für einen die größte Bedeutung haben.“
so sagte es bereits der Malermeister und Illustrator Frank Dommerz. Auch wenn er dieses Zitat mit Sicherheit nicht für das Umsatzsteuerrecht geprägt hat, so ist es doch treffend.
In der Umsatzsteuer, insbesondere zur Erhaltung des Vorsteueranspruches, dreht sich alles um die Rechnung. Ein kleines Stück Papier mit ganz großer Bedeutung für alle Unternehmer.
Der Vorsteueranspruch
Im § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 und 2 UStG ist geregelt, dass ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen kann.
Voraussetzung für diesen Abzug ist jedoch, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. (siehe auch §§ 14 und 14 a UStG)
Wichtigste Pflichtbestandteile einer Rechnung
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG folgende Angaben enthält:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
- das Ausstellungsdatum,
- eine fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer,
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung,
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt (§10 UStG) und
- den anzuwenden Steuersatz, sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf diese.
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Praxisproblem
Aber was bedeutet das nun in der Praxis? Schauen wir uns mal folgendes Fallbeispiel an.
Die Glückstrainerin – Lunia Bock
Die dauerhaft glückliche Lunia Bock ist mit sich im Reinen. Sie weiß wie man glücklich durchs Leben geht und hat sich deshalb vor kurzer Zeit als Glückstrainerin selbständig gemacht. Eine echte Marktlücke, wie sich herausstellen sollte.
Der Sonnenschein Lunia Bock ist von der Glückswirkung ausgelöst durch den Genuss, von Schokolade überzeugt. Aus diesem Grund bietet sie ihren Neukunden im Erstgespräch immer ein oder auch mehrere Stückchen Schokolade an. Die Schokolade kauft sie im Supermarkt um die Ecke. Dort bekam sie erst kürzlich folgenden Bon:
Als sie diesen Bon sieht, ist Lunia ganz empört und will sofort den Filialleiter sprechen.
Im hitzigen Wortgefecht, in welchem sie ihm mehrmals mitteilt, dass es Mindestanforderung an Rechnungen gibt und zum Beispiel auch ihr Name (vollständiger Name des Leistungsempfängers) enthalten sein muss, erwidert der Marktleiter, dass bei ihm täglich so viele Unternehmer einkaufen, es also ein enormer Aufwand wäre, und auch generell dass ließe sich technisch gar nicht mit den Kassen umsetzen.
Die sonst so glückliche Lunia will sich nicht weiter ärgern und verlässt den Markt.
Aber was ist nun? Kann der Vorsteueranspruch über die 0,39 € noch gerettet werden?
Die Kleinbetragsrechnung
Kein Grund zur Panik! Genau hier kommt die Kleinbetragsrechnung ins Spiel. Die Kleinbetragsrechnung stellt eine absolute Vereinfachungsregel im täglichen Geschäftsverkehr dar.
Sie soll übermäßigen Aufwand (zum Beispiel im Einzelhandel) verhindern und erlaubt den Vorsteuerabzug mit Minimalangaben. Die Kleinbetragsrechnung ist im § 33 UStDV geregelt und ist eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 150,00 € (brutto) nicht übersteigt. Die geforderten Minimalangaben sind:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- das Ausstellungsdatum,
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie,
- den anzuwendenden Steuersatz oder
- im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf.
[us_message]Ohne die Vereinfachungsregelung zur Kleinbetragsrechnung wäre der Supermarkt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG verpflichtet, eine Rechnung mit allen Angaben gem. § 14 Abs. 4 UStG auszustellen. Da bei jeder Quittung die Angabe zum Leistungsempfänger fehlt, wären die Verkäufer im Einzelhandel verpflichtet, für jeden Unternehmer eine „ordnungsgemäße“ Rechnung auszustellen. Dies wäre ein enormer bürokratischer Aufwand.[/us_message]
Prüft man nun die Quittung, die Lunia Bock vom Supermarkt erhalten hat, stellt man fest, dass alle Rechnungsbestandteile einer Kleinbetragsrechnung vorhanden sind.
1.) Vollständiger Name und die vollständige Anschrift des Leistungserbringers (Supermarkt) √
2.) das Ausstellungsdatum (5.9.16) √
3.) Menge und Art der gelieferten Gegenstände (Schokolade, 3x) √
4.) Entgelt und darauf entfallende Steuer (Bruttobetrag wäre ausreichend, hier sogar noch Nettobetrag) √
5.) Steuersatz (7 %) √
6.) Steuerbefreiung (kein Hinweis, da keine Steuerbefreiung) √
Also hat Lunia Bock einen Vorsteueranspruch aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 UStG in Höhe von 0,39 €.
Vergleich – Anforderungen Rechnung – Kleinbetragsrechnung
In der nachfolgenden Tabelle gibt es nochmal eine Übersicht über die Bestandteile einer Rechnung im Vergleich zu den Bestandteilen einer Kleinbetragsrechnung.