Übungsaufgabe: Überlassung der Nutzungsrechte – Übungsaufgaben eignen sich besonders, um gelerntes Wissen zu festigen und um sich auf Klausuren vorzubereiten. Da wir euch hierbei helfen wollen, haben wir uns entschlossen einen Bestand an Übungsaufgaben aufzubauen, auf den ihr jederzeit Zugriff habt. Solltet ihr Fragen zu dem Fall haben, schreibt diese am besten in die Kommentare, damit wir euch schnell weiterhelfen können und damit auch die anderen davon lernen.
Damit der Lerneffekt am größten ist, solltet ihr euch zunächst den Sachverhalt durchlesen und euch dann zuerst selbst an der Lösung versuchen, bevor ihr euch unsere Lösung anschaut. In dieser Aufgabe wird insbesondere auf folgende Fragestellungen eingegangen:
Dieser Fall ist bereits in der Steufa-Z – Zeitschrift für Steuerfachangestellte erschienen und wurde uns freundlicherweise vom Deubner Verlag zur Verfügung gestellt.
Ihr Mandant Alfred K. Pone ist Schriftsteller mit Sitz in Köln. Er versteuert seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten im Rahmen monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen. Er schreibt Krimis mit steuerlichem Hintergrund, die der Deubner Verlag in Köln in seiner monatlich erscheinenden Fortsetzungsreihe „Steuern bringen uns um“ veröffentlicht.
A. K. Pone hat mit dem Verlag einen Vertrag geschlossen, wonach der Verlag das ausschließliche, zeitlich und örtlich unbeschränkte Recht hat, die von Pone geschriebenen Krimis zu vervielfältigen und zu verbreiten. Außerdem ist vereinbart, dass der Verlag nach entsprechender Veröffentlichung die Abrechnung für die Nutzungsrechte erteilt.
Das vereinbarte Honorar pro Seite beträgt brutto einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer 235,40€.
Für den im Februar 2014 veröffentlichten Krimi erhielt Pone am 28.02.2014 vom Deubner Verlag folgende Abrechnung (auszugsweise dargestellt):
„Für die Überlassung der Manuskripte (Nutzungsrechte):
100 Seiten x 200 € 20.000 €
+ 7 % Umsatzsteuer 3.540 €
Gesamt: 23.540 €
Hinweis: Bitte geben Sie uns für Umsatzsteuerzwecke noch Ihre Steuernummer oder die Umsatzsteuer-ldentifikationsnummer an!“
Nachdem Pone dem Verlag seine Steuernummer mitgeteilt hatte, erteilte der Deubner Verlag mit Datum vom 04.03.2014 folgende berichtigte Abrechnung, die jetzt auch die Steuernummer des Autors enthielt:
„Berichtigung der Abrechnung vom 28.02.2014 für die Überlassung der Manuskripte (Nutzungsrechte):
100 Seiten x 220 € 22.000 €
+ 7 % Umsatzsteuer 1.540 €
Gesamt: 23.540 €
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Mit der Überlassung des Krimis, die ausschließlich durch den Deubner Verlag verbreitet und vervielfältigt werden dürfen, räumt Pone dem Verlag die Nutzungsrechte an seinen Werken ein. Damit erbringt Pone eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG, deren Ort sich nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG (§ 3a Abs. 4 UStG greift nicht, da der Leistungsempfänger ein Unternehmer aus Deutschland ist) bestimmt.
Die sonstige Leistung wird somit am Unternehmenssitz des Verlags in Köln erbracht. Der im Februar 2014 gegen Entgelt ausgeführte Umsatz ist steuerbar, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, und mangels Steuerbefreiung nach § 4 UStG auch steuerpflichtig.
Der Umsatz unterliegt wegen der besonderen Vereinbarung der Nutzungsrechte dem ermäßigten Steuersatz zu 7 %, § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG (vgl. Abschn. 12.7. Abs. 7 Satz 3 UStAE).
Die Bemessungsgrundlage beträgt 22.000 €, § 10 Abs. 1 UStG, die Umsatzsteuer in Höhe von 1.540 € ist mit Ablauf des Voranmeldezeitraums 02/2014 entstanden, § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG.
Vereinbarungsgemäß rechnet der Deubner Verlag als Leistungsempfänger per Gutschrift über die Leistung des Pone ab, § 14 Abs. 2 UStG.
Da Pone dem zu hohen Steuerausweis in der Gutschrift nicht widersprochen hat, § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG, schuldet er die zu hoch ausgewiesene Steuer in Höhe von 2.000 € nach § 14c Abs. 1 UStG (vgl. auch Abschn. 14c.1. Abs. 3 UStAE). Die Rechtsfolgen aus dem zu hohen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG treten auch dann ein, wenn eine der notwendigen Rechnungsangaben – wie hier die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Pone – fehlt (vgl. Abschn. 14c.1. Abs. 1 Satz 2 UStAE).
Die zu hoch ausgewiesene Steuer in Höhe von 2.000 € ist ebenfalls mit Ablauf des VZ 02/2014 entstanden, § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG.
Die Korrektur der Gutschrift durch den Leistungsempfänger (Deubner Verlag) führt bei Pone zu einer Korrektur der Umsatzsteuer um ./. 2.000 € gem. § 14c Abs. 1 UStG. Die Berichtigung ist entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG für den VZ 03/2014 vorzunehmen.
Grundsätzlich ist der Deubner Verlag aus der von Pone erbrachten steuerbaren und steuerpflichtigen Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Die Ausübung des Vorsteuerabzugs im VZ Februar 2014 scheitert jedoch insgesamt – und nicht nur bezüglich des über den gesetzlichen geschuldeten Steuerbetrag (1.540 €) hinaus ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags in Höhe von 2.000 € – am Vorliegen einer nach § 14 UStG ausgestellten ordnungsgemäßen Rechnung, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Zwingender Bestandteil der Rechnung ist die Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG, auch im Falle der Rechnungserteilung durch Gutschrift (vgl. auch Abschn. 14.5. Abs. 5 Satz 6 UStAE).
Diese Pflichtangaben fehlen jedoch in der Abrechnung des Deubner Verlags vom 28.02.2014 offensichtlich.
Erst mit der Rechnungskorrektur im VZ 03/2014, § 31 Abs. 5 UStDV, liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor. Somit sind erst dann für den Deubner Verlag die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt.
Mangels Vorliegen von Ausschlussumsätzen nach § 15 Abs. 2 UStG ist der Deubner Verlag für den VZ 03/2014 auch in voller Höhe zum Vorsteuerabzug der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von 1.540 € berechtigt.