Übungsaufgabe: Reihengeschäfte – Übungsaufgaben eignen sich besonders, um gelerntes Wissen zu festigen und um sich auf Klausuren vorzubereiten. Da wir euch hierbei helfen wollen, haben wir uns entschlossen einen Bestand an Übungsaufgaben aufzubauen, auf den ihr jederzeit Zugriff habt. Solltet ihr Fragen zu dem Fall haben, schreibt diese am besten in die Kommentare, damit wir euch schnell weiterhelfen können und damit auch die anderen davon lernen.
Damit der Lerneffekt am größten ist, solltet ihr euch zunächst den Sachverhalt durchlesen und euch dann zuerst selbst an der Lösung versuchen, bevor ihr euch unsere Lösung anschaut. In dieser Aufgabe wird insbesondere auf folgende Fragestellungen eingegangen:
Grenzüberschreitende Geschäfte gehören bei vielen Mandanten zum Alltag. Die korrekte steuerliche Einordnung dieser Vorgänge stellt die Steuerkanzleien aber oft vor schwierige Fragen. Gerade die im Bereich der EU nahezu vereinheitlichte Umsatzsteuer birgt so einige Stolperfallen.
Dieser Fall über Reihengeschäfte ist bereits in der Steufa-Z – Zeitschrift für Steuerfachangestellte erschienen und wurde uns freundlicherweise vom Deubner Verlag zur Verfügung gestellt.
Ihr Mandant, der Unternehmer Tüchtig aus Köln, bestellt beim Unternehmer Fleißig eine Maschine. Da Fleißig die Maschine nicht vorrätig hat, ordert er die Maschine beim italienischen Unternehmen Arrivederci S.r.l.
Das italienische Unternehmen befördert daraufhin die Maschine mit eigenem Lkw direkt zu Tüchtig.
Ihr Mandant Tüchtig holt die Maschine direkt beim italienischen Unternehmen ab.
Beurteilen Sie den Vorgang für die zwei Fallgestaltungen aus umsatzsteuerlicher Perspektive.
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Es liegt ein Reihengeschäft nach § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG vor, da mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand bei der Beförderung unmittelbar vom ersten Unternehmer, der Arrivederci S.r.l., an den letzten Abnehmer, Ihren Mandanten Tüchtig, gelangt.
Es werden zwei Lieferungen ausgeführt, für die der Lieferort und der Lieferzeitpunkt gesondert zu betrachten sind. Einmal liefert die Arrivederci S.r.l. an Fleißig und dieser dann an Tüchtig, auch wenn die Maschine direkt vom italienischen Unternehmen zu Ihrem Mandanten Tüchtig gelangt.
Die Warenbewegung ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG nur einer dieser Lieferungen zuzuordnen. Diese Lieferung ist die sogenannte bewegte Lieferung. Als Beförderungs- oder Versendungslieferung kann nur bei dieser Lieferung die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Betracht kommen. Als Ortsvorschrift ist grundsätzlich § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG anzuwenden.
Die übrigen Lieferungen in der Reihe sind die so genannten unbewegten oder ruhenden Lieferungen, für die die Ortsvorschrift für Reihengeschäfte (§ 3 Abs. 7 Satz 2 UStG) zur Anwendung kommt.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes beginnt. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet.
Da die Arrivederci S.r.l. den Transport durchführt, ist die Warenbewegung der Lieferung der Arrivederci S.r.l. an Fleißig zuzuordnen. Die Lieferung ist in Italien steuerbar und als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Fleißig muss den Erwerb in Deutschland als innergemeinschaftlichen Erwerb behandeln. Die Lieferung von Fleißig an Tüchtig ist schließlich in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig.
Da Tüchtig die Maschine in Italien abholt, ist die Warenbewegung der Lieferung von Fleißig an Tüchtig zuzuordnen. Die Lieferung ist wiederum in Italien steuerbar und als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, da die Beförderung in Italien beginnt. Diesmal hat jedoch Tüchtig den innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland der Besteuerung zu unterwerfen. Die Lieferung der Arrivederci S.r.l. an Fleißig ist in Italien steuerbar und steuerpflichtig in Italien, da es sich hier um die unbewegte Lieferung handelt. Da sie der bewegten Lieferung vorangeht, gilt sie in Italien als ausgeführt.