Was aber ist mit unserer eigenen Steuererklärung? Das ist doch unser Metier und wir sollten das Anfertigen dieser doch locker aus dem Hemd schütteln, oder?
Egal, ob wir die Prüfung bestehen oder nicht: Für das Erstellen unserer eigenen Einkommensteuererklärung reicht es doch hoffentlich :-).
Ganz grob gesagt: Nicht mehr, als auch bei anderen Steuerpflichtigen. Die Phrase „Es kommt darauf an…“ gilt auch hier.
Es hängt nämlich davon ab, wieviel Ausbildungsgehalt du bekommst und welche regelmäßigen Ausgaben du vorweisen kannst.
Hier ist Kreativität gefragt, denn leider ist das Finanzamt sehr sparsam mit Tipps bzgl. Werbungskosten & Co.
Es liegt also an dir, die Zusammenhänge deiner Ausgaben in Zusammenhang mit der Ausbildung zu bringen.
Eine Steuererklärung ist für Azubis sinnvollerweise nur möglich, wenn diese über dem Satz verdienen, der zur Abgabe von Lohnsteuer verpflichtet. “Minijob-Lohnniveau” bringt demzufolge nichts.
Wer weniger als 8.354€ Bruttogehalt im Jahr verdient, ist nicht zur Abgabe von Einkommensteuer verpflichtet. Hat dein Arbeitgeber trotzdem Lohnsteuer abgeführt (das siehst du am Ende des Jahres auf deiner Jahreslohnsteuerbescheinigung), solltest du dir diese auf jeden Fall über die Steuererklärung zurückholen.
Dein Arbeitgeber führt für dich ja gegebenenfalls zusätzlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab. Dies könnte dir dann zugute kommen, wenn du über die 1.000€ Werbungskosten kommst.
Als kleine Inspiration bzw. Wiederholung hier mögliche Werbungsosten, die du als Azubi absetzen kannst:
Falls du für die Fahrten den öffentlichen Nahverkehr in Anspruch nimmst, kannst du finanzielle Aufwendungen für Abokarten, Fahrscheine etc. angeben. Pro Jahr gibt es einen Höchstbetrag von 4.500€.
Du darfst allerdings erst nach drei Monaten, die du in dieser lebst, die Kosten für Verpflegung ansetzen.
Eine Familienheimfahrt pro Woche wird steuerlich anerkannt (Auch hier gelten die gleichen Regeln wie für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Lediglich der Höchstbetrag von 4.500€ pro Jahr fällt hier weg).
Die Abgabefrist für die Steuererklärung ist – das kommt bei dir ja wie aus der Pistole geschossen – der 31. Mai des Jahres, das auf den Veranlagungszeitraum folgt.
Die verlängerte Frist bis Ende des, die Einkommensteuer betreffenden, Jahres kommt ja nur für Leute in Frage, die die Steuererklärung von steuerberatenden Personen abhandeln lassen.
Zu denen gehören wir ja quasi auch, aber leider lässt das Finanzamt diese Begründung nicht gelten.
ABER: für Arbeitnehmer gilt dieser Abgabetermin nur in bestimmten Fällen. Unter anderem,
wenn:
Alle anderen können freiwillig eine Einkommensteuererklärung tätigen.
Für diese gilt also nicht der 31.5. als Abgabetermin, sondern nur die vierjährige Festsetzungsfrist (du könntest also bis Ende diesen Jahres noch deine Steuererklärung bis für das Jahr 2012 abgeben, wenn du das noch nicht getan hast).
Korrekt wäre das namentlich der Lohnsteuerjahresausgleich, weil du ja angestellt bist. Das wird in unserem Sprachgebrauch (ich nehme mich da nicht raus) oft durcheinander geworfen mit der Einkommensteuererklärung wörtlich in einen Topf geworfen.
Aber abgesehen davon erledigst du das mit deiner Einkommensteuererklärung ohnehin im Handumdrehen :-).
Wenn man zu den Azubis, um die es in diesem Text ja gehen soll, auch Umschüler hinzuzählt, wird es in anderer Hinsicht interessant.
Bei diesen handelt es sich oftmals um Personen “fortgeschrittenen Alters”, aber natürlich nur in Relation zu den noch jugendlichen Azubis ;-). Demzufolge befinden sich in dieser Gruppe zum Teil auch bereits Verheiratete.
Diese können – trotz dass sie per se kein Ausbildungsgehalt erhalten – über die Zusammenveranlagung mit ihrem Partner/ ihrer Partnerin gemeinsam Steuern sparen. Denn du zahlst in den Jahren der Umschulung/ Weiterbildung zwar keine Lohnsteuer und kannst so auch keine Werbungskosten absetzen…
…die Ausgaben für deine Umschulung allerdings fließen allerdings gemeinsam mit den (eventuellen) Sonderausgaben deines Ehegatten/ deiner Ehegattin in die Berechnung ein. Bei Verheirateten ist es auch unerheblich, wer von beiden für die Kosten der Ausbildung/ Umschulung aufkam. Beide können jeweils bis zu 6.000€ als Sonderausgaben aufführen.
Denn erwerben die Umschüler beispielsweise Fachliteratur (oft benötigt man noch weitere Bücher als die von der Schule bereit gestellten, um den Stoff zu verstehen), ist dies ein nicht zu unterschätzender Kostenfaktor.
Auch Internetkosten kann man, wenn auch nur zu einem geringen Anteil, als Sonderausgaben geltend machen. Denn du wirst als fleißiger Azubi häufig auch im privaten Bereich für deine Ausbildung im Netz recherchieren.
Suche deine Belege raus und sortiere sie. Trage alles ins Programm ein und schicke alles dem Finanzamt.
So, wie du es sonst auch stets pflichtbewusst für deine Mandanten tust ;-).
Wie ist es bei dir? Hast du schon deine eigene Steuererklärung erstellt? Und wenn, hattest du Probleme oder ging es dir leicht von der Hand?
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6 Kommentare
Kia Kahawa
Jun 24, 2016 14:34 pmNoch ein super Geheimtipp von mir dazu: Verpflegungsmehraufwand!!! Bei 2 Berufsschultagen in der Woche mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit (denn ich fahre echt sehr langsam am “kurzen Schultag”! 😉 ) kamen bei mir im ersten Lehrjahr über 800€ Verpflegungsmehraufwand zusammen. Auch hat bei mir die Arbeitsmittelpauschale von 110€ gezogen. Da über 1000€ Werbungskosten zu kommen, war mit den Schulbüchern dann echt nicht schwer 🙂
Jasmin
Jun 28, 2016 17:14 pmWie sieht es da eigentlich mit Parkhaus Gebühren aus ? 🙂
Lisbeth2010
Jul 05, 2016 11:05 amGelten die ganzen Aufwendungen auch, wenn man bereits seine 2. Ausbildung macht? Was ist hier im Sinne als 2t-Wohnung gemeint. Ich habe meinen Wohnsitz dort, wo ich meinen Arbeitsplatz habe. Ich fahre am Wochenende nach Hause. Da bin ich aber nicht mehr gemeldet. Macht das einen Unterschied?
Moni
Jul 07, 2016 14:09 pmOh Kia, Verpflegungsmehraufwand, du Schlingel 😉 Aber ist ja nicht die erste Tätigkeitsstätte, also erlaubt.
Wenn ich jetzt nur noch so viel verdienen würde dass ich Steuern zahlen müsste 😛
Parkhaus würde ich auch versuchen dazu zu nehmen. Ist ja nicht mit den Fahrtkosten abgegolten, also wieso sollte es nicht zählen?
Und einen Unterschied zwischen 1. und 2. Ausbildung gibt es bei den Werbungskosten nicht. Das sind ja die gleichen Dinge, die du dir auch in einem normalen Arbeitsverhältnis abziehen darfst.
Und Familienheimfahrten sind Werbungskosten, wenn dein Lebensmittelpunkt bei deiner Familie ist. Wenn du eine Ausbildung machst und ab und zu am Wochenende deine Eltern besuchst gilt das glaube ich nicht, nur wenn du zu deinem Lebensgefährten/Mann/Kindern fährst. https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/pendeln/familienheimfahrten-steuerlich-absetzen.html
Aber bei der Einkommensteuererklärung gilt eben manchmal: Probieren geht über studieren. Mach eine ordentliche Liste (am besten am PC), mache glaubhaft, dass das alles zwingend notwendig war und schreib es einfach mal in die Werbungskosten rein. Ich glaube in der Einkommensteuererklärung kann man eigentlich gar nicht “zu viel” angeben. Schlimmstenfalls sagen sie eben nein.
Rechne einfach mal die Steuer aus mit allem was dir so einfällt und aber auch nur mit allem wo du dir ganz sicher bist, dass sie das anerkennen. Das wäre ja dann der “schlimmste Fall”.
Moni
Jul 07, 2016 14:13 pmKorrektur: https://www.steuertipps.de/beruf-job/werbungskosten-fahrten-doppelte-haushaltsfuehrung/doppelte-haushaltsfuehrung-bei-studenten-auch-im-kinderzimmer-moeglich
Scheinbar geht es bei Studenten auch, also ist die Fahrt zu den Eltern auch eine Familienheimfahrt.
Sarah
Feb 11, 2017 23:19 pmWenn es die Erstausbildung ist – dazu zählt z.B. das erste Studium oder die erste Berufsausbildung – dann werden Ausgaben wie die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten anerkannt, sondern als Sonderausgaben.