Der Trend, bedingungslos kostenlose Girokonten anzubieten, ist rückläufig. Die meisten Banken erlassen Auszubildenden die Kontoführungsgebühren. Andere Kunden müssen einen Mindestgeldeingang für die gratis Kontoführung nachweisen. Bei Filialbanken zahlst du grundsätzlich Kontogebühren – spätestens nach der Ausbildung.
Die Kosten für die Verwaltung des Kontos läppern sich ganz schön schnell. Da fragst du dich zurecht, ob du diese Kontoführungsgebühren nicht einfach von der Steuer absetzen kannst. Und wie das bei den Mandanten aus dem privaten und gewerblichen Bereich funktioniert.
Bei den Kontoführungsgebühren handelt es sich um eine Art monatliche Grundgebühr. Von dieser werden der personelle und finanzielle Aufwand für die Eröffnung und Verwaltung des privaten oder geschäftlichen Kontos gedeckt.
Lange war diese Gebühr bei den Banken fast gleich geregelt. Da in den letzten Jahren Direktbanken und Fintechs mit Internetbanking den Markt erobern, ist das Thema Kontogebühren komplexer geworden. Bei den Onlinebanken sind Personal- und Nebenkosten deutlich geringer. Dieser Vorteil wird direkt an die Kunden weitergegeben.
Bei einigen Direktbanken wird ein bedingungslos kostenfreies Girokonto angeboten. Andere erlassen die Kontogebühren, wenn ein monatlicher Mindestgeldeingang erfolgt oder eine andere Bedingung wie eine bestimmte Anzahl an Transaktionen erfüllt wird.
Wahrscheinlich kennst du es von deinem privaten Girokonto. Die kostenlose Kontoführung für alle, die eine gewisse Altersgrenze noch nicht erreicht haben. Auch für Auszubildende und Studierende ist die Kontoführung meist kostenlos. Je nach Bank liegt die Altersgrenze bei 22 oder 28 Jahren. Die gratis Kontoführung ist abhängig von deiner Bank leider keine unendliche Geschichte. Nach der Ausbildung können daher Kontogebühren anfallen. Darüber wird dich deine Bank vorab informieren.
Statt Bargeld wird das Gehalt grundsätzlich überwiesen. Damit benötigt jeder Arbeitnehmer ein Girokonto. Dafür können Kontoführungsgebühren anfallen.
Als Werbungskosten kannst du diese Gebühren steuerlich geltend machen. Mit dem Begriff „Werbung“ ist allerdings keine Reklame im klassischen Sinn gemeint. Es handelt sich dabei um die Aufwendungen, die von dir betrieben werden, um ein Einkommen zu erzielen. Den Betrag kannst du steuerlich geltend machen, sodass deine Steuern entsprechend absinken. In § 9 des Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Grundlage dafür gegeben.
Bekannte Werbungskosten sind zum Beispiel die Fahrt von deiner Wohnung zur Arbeit. Auch Kosten für Fortbildungen oder auch eine doppelte Haushaltsführung. Einige dieser Aufwendungen sind im Gesetzestext aufgeführt oder sogar in der steuerlich absetzbaren Höhe festgelegt. Daneben definiert der Gesetzgeber Werbungskosten recht allgemein als alles, was dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung von Einnahmen dient. Genau dazu dient dein Girokonto. Deshalb ist die Grundlage zum Absetzen der Kosten gegeben.
Wer als Selbständiger, Freiberufler oder Unternehmer ein Geschäftskonto führt, macht die Kontogebühren nicht als Werbungskosten geltend. Hier fallen die Aufwendungen in den Bereich der Betriebskosten. Das sind neben den Kontoführungsgebühren:
Es können pauschal Zinsen für den Kontokorrentkredit steuerlich geltend gemacht werden. Welche Kosten sich wie und in welcher Höhe bei einem Geschäftskonto steuerlich absetzen lassen, ist deutlich komplexer als bei einem privaten Girokonto.
Grundgebühren können nur dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn zu versteuernde Einnahmen erzielt werden. Geht es um ein privates Girokonto, müssen die Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit erfolgen. In der Anlage N wird das Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis eingetragen.
Auf Seite 2 ist der Bereich für die Werbungskosten. Die Kontoführungsgebühren werden unter Zeile 46 bis 48 als weitere Werbungskosten eingetragen. Es darf sich dabei allerdings nur um Kosten für die Gutschrift des Gehaltes oder Überweisungen aus beruflichen Gründen handeln. Das ist schwer zu ermitteln. Deshalb setzt das Finanzamt für die Grundgebühren einen Pauschalbetrag von 16 Euro pro Jahr an. Weitere Nachweise sind für die Nutzung dieser Pauschale nicht erforderlich. Übersteigen die Kosten für die Kontoführung die 16 Euro, müssen der Steuererklärung entsprechende Belege beigefügt werden.
Wenn es um die Kontoführungsgebühren im geschäftlichen Kontext als Betriebsausgabe geht, kommt es auf kleine Details an. Entweder werden die Kontogebühren klassisch in der Steuererklärung gelistet oder sie sind bereits in der Betriebsausgabenpauschale, beziehungsweise dem Freibetrag enthalten. Dieser gilt nach § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG für bestimmte Berufsgruppen. Wenn die Betriebsausgabenpauschale angewendet wird, dürfen keine weiteren Betriebsausgaben mehr in der Steuererklärung angegeben werden.
Wenn ein Girokonto kostenlos ist, also keine Kontoführungsgebühren berechnet werden, kann auch die Pauschale für die Kontoführung nicht geltend gemacht werden.
Immer wieder taucht der Ratschlag auf, einfach trotzdem die Pauschale geltend zu machen, getreu dem Motto „Was der Fiskus nicht weiß, das macht ihn nicht heiß“. Bitte nicht!
Ein als gratis beworbenes Konto ist oft allerdings alles andere als kostenlos. So werden Gebühren für Kreditkarten oder Girokarten verlangt. Dabei ist besonders die Girokarte interessant, denn die gehört gemäß gängiger Rechtsprechung zum Konto dazu. Laut Landgericht Düsseldorf (Az. 38 O 68/16) gilt ein Bankkonto nicht als kostenfrei, wenn für die Girokarte Jahresgebühren berechnet werden. Somit können auch diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt sowohl für privat geführte Konten als auch für ein gratis Firmenkonto, das in den letzten Jahren immer beliebter wird und das zahlreiche Fintechs im Programm haben.