Das Umlageverfahren ist ein Thema in der Ausbildung zum / zur Steuerfachangestellten im ersten Lehrjahr im Thema Lohn & Gehalt.
Wenn du verstehen möchtest, was man unter den Begriffen Umlage 1, Umlage 2 oder dem Umlageverfahren versteht, bist du hier genau richtig.
Um zu verstehen, was Umlagen und das Umlageverfahren sind und warum es sie gibt, muss man zunächst verstehen, was mit dem Bruttogehalt passiert, damit es ein Nettogehalt wird.
Kurz gesagt:
Umlagen sind die Zahlungen, die dem Arbeitnehmer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Mutterschaft versichern und das Umlageverfahren ist das Verfahren, das die verschiedenen Umlagen voneinander trennt und eine Anwendung der Umlagen ermöglicht. Von diesen Umlagen kann der Arbeitgeber Teile oder die gesamten Umlagen erstattet bekommen.
Bekommt ein Arbeitnehmer (AN) ein Bruttogehalt, so sind in diesem die Arbeitnehmer-Anteile der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Sozialversicherung)enthalten.
Die Arbeitgeberanteile müssen vom Arbeitgeber zum Bruttogehalt zusätzlich gezahlt werden.
Vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers (welches auch auf der Lohnabrechnung steht), werden Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung abgeführt.
Das, was auf dem Konto des Arbeitnehmers landet, ist das Nettogehalt ohne die Arbeitnehmeranteile, die an Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgeführt werden.
Zusätzlich zu diesen Abzügen vom Bruttogehalt werden Lohnsteuer und die Kirchensteuer direkt (monatlich bei Gehaltsauszahlung) an das Finanzamt bezahlt.
Der Arbeitgeber muss darüber hinaus zusätzlich zu den Arbeitgeberanteilen Umlagen bezahlen.
Erst seit weniger als zehn Jahren, seit Anfang 2006, sind alle Arbeitnehmer in die Erstattung der Entgeltfortzahlung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) eingeschlossen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung ganz oder teilweise (100 % oder 80 %) erstattet bekommt.
In §1 AAG heißt es, dass die Krankenkassen den Arbeitgebern 80 Prozent des an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts bei Krankheit erstatten. Außerdem erstatten die Kassen ebenfalls 80 Prozent der auf diese Löhne entfallenden Beiträge (Sozialversicherung etc.), sowie Arbeitgeberzuschüsse. Hierbei spricht man von der Umlage 1.
Vollständig erstattet wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld im Umlageverfahren, der Lohn während des Beschäftigungsverbotes (wegen Schwangerschaft) und alle dazugehörigen Beiträge (siehe oben), welche der Arbeitgeber zahlt. Das Ganze nennt man Umlage 2.
Die Beitragssätze zum Umlageverfahren (U1 und U2) werden individuell von den Krankenkassen festgelegt. Bei der Umlage 1 (U1) handelt es sich um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei der Umlage 2 (U) um Mutterschaftsaufwendungen.
Dabei ist die Umlage 1 ein finanzieller Pflichtbeitrag von Arbeitgebern und die Umlage 2 ein finanzieller Ausgleich für den Aufwand, der beim Arbeitgeber durch die Mutterschaft seines Arbeitnehmers entsteht.
Für geringfügig Beschäftigte mit einem Minijob auf 450-Euro-Basis ist die Umlagekasse generell die Minijob-Zentrale bei der Knappschaft-Bahn-See-Rentenversicherung.
Dabei betrug die Umlage 1 in 2014 noch 0,7 % und die Umlage 2 0,14 %. Ab 2015 hat sich die U2 um 0,10 Prozentpunkte auf 0,24 % bei Minijobbern erhöht. Die U1 ist nach wie vor bei 0,7 % geblieben.
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Autorin: Kia ist Auszubildende zur Steuerfachangestellten ab Sommer 2015 und Mitglied im Steuerazubi-Team.