Umsatzsteuer-Übungsaufgaben eignen sich sehr gut, um gelerntes Wissen im Bereich der Umsatzsteuer zu festigen und um sich auf Klausuren vorzubereiten. Da wir euch hierbei helfen wollen, sammeln wir hier auf steuerazubi.de diverse Übungsaufgaben, auf die ihr jederzeit kostenlos Zugriff habt. Solltet ihr Fragen zu dem Fall haben, schreibt am besten einen Kommentar, damit wir euch schnell weiterhelfen können und damit auch die anderen von euch lernen.
Damit der Lerneffekt am größten ist, solltet ihr euch zuerst den Sachverhalt durchlesen, um dann selbst die Lösung zu finden. Unsere Lösung bietet euch anschließend eine Möglichkeit, euren Lösungsweg zu überprüfen. In der vorliegenden Umsatzsteuer-Übungsaufgabe wird insbesondere auf folgende Fragestellungen eingegangen:
Seid ihr bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung alltäglicher Geschäftsvorfälle immer sicher? Bei dieser kleinen Umsatzsteuer-Übungsaufgabe haben wir keinen exotischen Sachverhalt, sondern einen Standardfall ausgewählt. Die Lösung sollte doch schnell gefunden werden, oder?
Dieser Fall ist bereits in der Steufa-Z – Zeitschrift für Steuerfachangestellte erschienen und wurde uns freundlicherweise vom Deubner Verlag zur Verfügung gestellt. Vielen Dank dafür!
Mitte März 2014 erhielt Ihr Mandant aus Rosenheim von Herrn Huber aus München (als Privatperson) den Auftrag, sein Ferienhaus in Bernau am Chiemsee mit einer neuen Terrasse aus Holz zu versehen. Nach Planung und Beschaffung des Spezialholzes aus Kanada wurde die Terrasse am 16.04.2014 vor Ort erstellt. Die ordnungsgemäße Rechnung über EUR 6.000 zuzüglich EUR 1.140 Umsatzsteuer datiert vom 29.04.2014 und ging Kunde Huber am 02.05.2014 zu.
Ihr Mandant versteuert seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten.[sam id=“3″ codes=“true“]
Beurteilen Sie den Sachverhalt für Ihren Mandanten aus umsatzsteuerlicher Sicht unter Verwendung des unten aufgezeigten Lösungsschemas.
1. Um welche Art der Leistung handelt es sich (gesetzliche Grundlage)?
2. Welcher ist der Ort des Umsatzes (gesetzliche Grundlage)?
3. Ist die Leistung steuerbar (gesetzliche Grundlage)?
4. Liegt eine Steuerbefreiung/Steuerpflicht vor (Begründung)?
5. Welcher ist der Voranmeldungszeitraum in dem die Umsatzsteuer entsteht (Begründung/gesetzliche Grundlage)?
8 Comments
§3 (4) Werklieferung
§3 (7) Bernau am Chiemsee (Belegenheitsort)
§1 (1) Nr.1 steuerbarer Umsatz
steuerpflichtig mangels Steuerbefreiung
§12 (1) 19%
§10 (1) 6.000€ / USt 1.140
§13 (1) Nr.1 a) mit Ablauf VAZ April
–> kein Fall des §13b, da LE kein Unternehmer der Bauleistungen erbringt
§13a (1) Nr.1 Steuerschuldner = ausführender Unternehmer
LG
Er ist IST-Versteuerer somit ist die Entstehung der Steuerschuld nicht nach §13 (1) Nr.1 Buchstabe a zu behandeln, sondern nach §13 (1) Nr. 1 Buchstabe b. Somit ist der Zeitpunkt der Entstehung der USt in dem Monat in dem der Kunde zahlt was (wenn wir von einem vernünftigen und liquiden Kunden reden) im Mai ist/wäre.
Laut Aufgabenstellung ist er Soll-Versteuerer (vereinbarte Entgalte nicht vereinnahmte Entgelte).
Buchhändler B in München verkauft seine von seinem Vater geerbte Münzsammlung für 4.000 € an einen Nachbarn. Man muss eine Prüfschema folgen. Warum ist es nich steuerbar? weil es keine Lieferung und keine sonstige Leistung git? Wei kann man richtig antworten?
B ist zwar Unternehmer, verkauft seine Münzsammlung aber nicht im Rahmen seines Unternehmens (sondern privat, da es sich bei der geerbten Sammlung um sein Privateigentum handelt). Insofern ist §1 Abs. 1 Nr. 1 nicht einschlägig „…die ein Unternehmer (…) im Rahmen seines Unternehmens ausführt“
Handelt es sich nicht um eine Sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3 (3) Nr. 1 c UStG?
Nein, es handelt sich nicht um eine sonstige Leistung, da es sich nach §3 Abs 4 UstG um eine Werklieferung handelt. Dadurch ist über §3 Abs. 9 S1 keine sonstige Leistung gegeben.
Unerheblich ist hierbei, ob ein Unternehmer oder eine Privatperson die Einfuhr veranlasst. Man nennt die zu erhebende Umsatzsteuer dann Einfuhrumsatzsteuer. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung werden regelm ig die Ausfuhren von den jeweiligen Exportstaaten von der jeweiligen nationalen Umsatzsteuer befreit. Durch die Einfuhrumsatzsteuer werden die importierten Waren dann genauso behandelt wie im Inland hergestellte Erzeugnisse. Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. Sie wird von den Zollbeh rden erhoben und verwaltet ( 21 I, II UStG).