Wenn dein Mandant über einen höheren Geldbetrag verfügt, der aktuell nicht benötigt wird, kann er oder sie darüber nachdenken, das Kapital gewinnbringend anzulegen.
Dabei sollte darauf geachtet werden, dass das Kapital möglichst breit gestreut wird, um eventuelle Risiken und Wertschwankungen auszugleichen.
In Frage käme zum Beispiel eine Kombination aus Tagesgeldkonten, Festgeldkonten und Aktiendepots. Grundsätzlich gilt: Umso höher die Renditeaussichten, desto risikoreicher die Anlageform. Welche Anlageform letztendlich gewählt wird, hängt also unter anderem von der Risikobereitschaft des Anlegers ab. Des Weiteren sollte man sich überlegen, ob man die nächsten Jahre auf das angelegte Geld verzichten kann, um es für sich arbeiten zu lassen.
Allerdings sollen die einzelnen Anlageformen nicht das primäre Thema dieses Artikels sein. Vielmehr werden dich diese Zeilen darüber informieren, was passiert und zu tun ist, wenn die Geldanlage erfolgreich war und es zur Ausschüttung kommt.
Natürlich handelt es sich bei den Erträgen nicht um steuerfreie Geldgeschenke vom Fiskus. Selbiger will selbstverständlich seinen Teil vom Kuchen abbekommen.
Dieses Stück nennt sich Abgeltungsteuer und wird unser heutiges Thema. Da dich dieses Thema sowohl beruflich als auch privat tangiert, solltest du diesen Artikel nicht verpassen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören zu den sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes. Die Abgeltungsteuer ist also in allererster Linie eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wurde am 01. Januar 2009 eingeführt. Unter anderem verfolgt sie den Zweck, die Besteuerung von Kapitalerträgen zu vereinfachen. Natürlich waren die Einkünfte bis dato nicht steuerfrei. Allerdings galten für einzelne Erträge zum Teil unterschiedliche Steuersätze und die Abgabe der Anlage KAP war unumgänglich.
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen gemäß § 20 EStG insbesondere:
Nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören folgende Vorgänge:
(Bitte beachte, dass die Aufzählung nicht als abschließend anzusehen ist.)
Die Kapitalertragsteuer beträgt derzeit 25 Prozent der Bruttoeinnahmen. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag (berechnet von der Kapitalertragsteuer) und gegebenenfalls 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer – insofern eine Kirchensteuerpflicht besteht.
Die steuerlichen Abzugsbeträge werden direkt vom ausschüttenden Institut einbehalten und abgeführt. Die Einbehaltung der Steuer erfolgt also direkt an der Quelle. Daher zählt die Abgeltungsteuer auch zu den sogenannten Quellensteuern. Ein weiteres Beispiel für eine Quellensteuer ist die Lohnsteuer. Diese wird ebenfalls vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt und nicht erst ausgezahlt.
Grundsätzlich zählen Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den Überschusseinkünften.
Das bedeutet, dass du sie nach folgendem Schema ermittelst:
Einnahmen
./. Werbungskosten
= Einkünfte aus Kapitalvermögen
Grundsätzlich ist es nicht möglich, die tatsächlich entstandenen Werbungskosten anzusetzen.
Die eventuell entstandenen Werbungskosten werden allerdings durch den sogenannten Sparerpauschbetrag abgegolten. Dieser beträgt für Ledige derzeit 801,- Euro und für Verheiratete verdoppelt er sich auf 1.602,- Euro. Das ist natürlich insofern gut, dass er dir auch angerechnet wird selbst wenn du gar keine Kosten hattest.
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Hat dich die Bank schon mal auf einen Freistellungsauftrag angesprochen und dich gebeten, selbigen zu unterschreiben? Falls ja: Hast du eigentlich eine Ahnung, was es mit diesem Schriftstück auf sich hat?
Der Freistellungsauftrag ist eng verknüpft mit dem Sparerpauschbetrag – also mit den Werbungskosten. Für deine Freistellungsaufträge stehen dir insgesamt 801,- Euro (bei Ledigen) zu. Wenn du diesen Auftrag erteilst, behält deine Bank keine Abgeltungsteuer auf Zinserträge ein, wenn selbige die 801,- Euro oder einen anderen, kleineren frei wählbaren Betrag nicht überschreiten. Falls du Konten bei mehreren Banken hast, kannst du den Pauschbetrag auch nach deinem Belieben aufteilen.
Zum besseren Verständnis möchte ich dir folgende Beispiele nennen:
Heinz Müller (ledig) hat seiner Hausbank einen Freistellungsauftrag in voller Höhe des Sparerpauschbetrages erteilt – also 801,- Euro. Er unterhält bei seiner Bank ein Festgeldkonto.
Im Jahr 2016 erhält Herr Müller eine Zinsgutschrift in Höhe von 600,- Euro.
Auswirkung:
Da die Zinserträge den Freistellungsauftrag (Sparerpauschbetrag) nicht übersteigen, wird keine Kapitalertragsteuer von der Bank einbehalten und abgeführt. Die Abgabe einer Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung ist nicht nötig.
Im Jahr 2016 erhält Herr Müller eine Zinsgutschrift in Höhe von 900,- Euro.
Auswirkung:
Da die gutgeschriebenen Zinsen den Sparerpauschbetrag in Höhe 801,- Euro übersteigen, muss die Bank von der Differenz in Höhe von 99,- Euro die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag einbehalten.
Die Bank rechnet wie folgt ab:
Zinsgutschrift | 900,00 € | |
./. | Betrag gemäß Freistellungsauftrag | 801,00 € |
= | Der Abgeltungsteuer zu unterwerfen | 99,00 € |
./. | 25% Abgeltungsteuer von 99,00€ | 24,75 € |
./. | 5,5% SoliZ von 24,75 € Abgeltungsteuer | 1,36 € |
= | Gutschriftsbetrag | 873,89 € |
Durch den Einbehalt und die Abführung seitens der Bank ist die Steuerschuld abgegolten und eine Angabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist nicht mehr nötig. Praktisch, oder?
Des Weiteren bietet der pauschale Steuersatz von 25 Prozent gerade für Besserverdiener die Möglichkeit, “Steuern zu sparen”. Der Vorteil liegt darin, dass es bei den 25 Prozent Abgeltungsteuer bleibt – auch wenn ansonsten der persönliche Steuersatz darüber liegt. Unter Umständen werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen so niedriger versteuert als die restlichen Einkünften.
Natürlich soll kein Steuerpflichtiger schlechter gestellt sein als der andere. Was passiert also wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt? In diesem Fall hast du die Möglichkeit, einen sogenannten Antrag auf Günstigerprüfung zu stellen.
Hierfür müssen die Kapitalerträge in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung angegeben werden und der entsprechende Haken im Formular gesetzt werden. Anschließend werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Wie bereits erwähnt macht das immer dann Sinn, wenn dieser unter den 25 Prozent liegt.
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in dem Jahr anzusetzen, indem sie zugeflossen sind. Als zugeflossen gelten sie dann, wenn sie dem Anleger tatsächlich zur Verfügung stehen.
Das ausschüttende Institut ist allerdings auch verpflichtet eine Steuerbescheinigung auszustellen an Hand der du erkennen kannst, in welchem Veranlagungszeitraum die Einnahmen anzugeben sind.
An sich ist die Einführung eines pauschalen Steuersatzes eine super Sache, da es die Materie stark vereinfacht und übersichtlich gestaltet.
Falls du einmal vergessen hast deiner Bank einen Freistellungsauftrag zu erteilen, ist das kein Problem. Du hast natürlich die Möglichkeit dir die zuviel gezahlte Steuer im Rahmen deiner Einkommensteuererklärung anrechnen zu lassen.
Ist für dich nun alles klar oder sind noch Fragen offen? Du kannst deine Frage oder deine Anregungen auch in die Kommentare schreiben oder dich in unserem Forum melden.