Auf Grund der demografischen Entwicklung verliert die gesetzliche Rentenversicherung fortschreitend an Kraft. Das Thema „Altersarmut“ kommt immer häufiger auf den Tisch und schürt Ängste. Inwiefern diese Angst begründet ist und ob der Gesetzgeber am aktuellen System Änderungen vornimmt, um der alternden Bevölkerung entgegenzuwirken, bleibt abzuwarten.
Gerade in jungen Jahren mag man eigentlich noch gar nicht an das Alter denken oder wie geht es dir? Denkst du bereits aktiv über deine Altersvorsorge nach?
Mittlerweile existieren einige zusätzliche Altersvorsorgeprodukte am Markt. Diese Altersvorsorgeaufwendungen können in der Regel im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich berücksichtigt werden.
Im Groben und Ganzen versteht man unter Altersvorsorge folgende Aufwendungen:
Die gesetzliche Rentenversicherung dient vor allem der Absicherung von Beschäftigten im Angestelltenverhältnis. Auch eine freiwillige Versicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt aktuell 18,7 Prozent. Bemessungsgrundlage ist das monatliche Bruttoeinkommen und eventuell sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Die Hälfte des Beitrages wird vom Arbeitgeber übernommen. Sowohl beim Arbeitnehmerbeitrag als auch beim Arbeitgeberbeitrag handelt es sich um berücksichtigungsfähige Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben), die im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ihren Ansatz finden.
Allerdings gilt dabei ein Höchstbetrag. Seit 2015 ist dieser an den Höchstbetrag der knappschaftliche Rentenversicherung gekoppelt. In 2016 durften Ledige Aufwendungen bis zu einer Höhe von 22.767 Euro berücksichtigen. Dieser Betrag verdoppelt sich bei Verheirateten auf 45.534 Euro pro Jahr.
Hinzu kommt, dass die Beiträge nicht in vollem Umfang anzusetzen sind. Im Jahr 2016 liegt der Prozentsatz bei 82 Prozent. Allerdings steigt dieser Satz jährlich um zwei Prozent. Im Jahr 2025 sind dann letztendlich 100 Prozent berücksichtigungsfähig. Allerdings steigt auch der Besteuerungsanteil der ausgezahlten Renten.
Von dem zu berücksichtigenden Betrag ist der steuerfreie Arbeitgeberanteil wieder abzuziehen. Wie genau das funktioniert, kannst du an Hand des nachfolgenden Beispiels einmal nachvollziehen.
Der ledige Herr Dietrich hat im Veranlagungszeitraum 2016 einen Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 3.800 Euro gezahlt. Dazu hat er noch einen steuerfreien Arbeitgeberanteil in derselben Höhe erhalten. Die anzusetzenden Vorsorgeaufwendungen ermitteln sich nun wie folgt:
Arbeitnehmeranteil | 3.800 Euro |
Arbeitgeberanteil | 3.800 Euro |
Summe | 7.600 Euro |
Zu berücksichtigen (7.600 € < 22.767 €) | 7.600 Euro |
Davon 82 Prozent | 6.232 Euro |
Abzüglich Arbeitgeberanteil | 3.800 Euro |
= abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen | 2.432 Euro |
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Die 2005 eingeführte und nach dem Ökonomen Bert Rürup benannte private Altersvorsorge wird im Grunde wie die gesetzliche Rentenversicherung behandelt und ist begünstigt.
Allerdings müssen dazu einige Bedingungen erfüllt sein. Unter anderem muss der Vertrag die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogene Leibrente ab dem 60. Lebensjahr vorsehen. Die Ansprüche dürfen hierbei nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Bei Verträgen, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen werden, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgebend.
Zulässig sind Ergänzungen zur Absicherung der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit, sowie die Absicherung von Hinterbliebenen. Sind diese Kriterien erfüllt, erfolgt der Abzug der geleisteten Beiträge kongruent wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie werden also den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung hinzugerechnet und der abzugsfähige Anteil berechnet. Die Eintragung im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgt in der Anlage Vorsorgeaufwand.
Bei keinem anderem Produkt der zusätzlichen Altersvorsorge kannst du oder dein Mandant stärker von einer staatlichen Förderung profitieren als bei der Riester-Rente. Die Riester-Rente verdankt ihren Namen dem ehemaligen Bundesminister für Arbeit und Soziales – Walter Riester.
Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz 2002 eingeführt worden. Der deutsche Fiskus beteiligt sich bei dem Aufbau einer privaten Altersvorsorge mit einer sogenannten Zulage – er zahlt also mit ein.
Um die Zulagen zu erhalten, muss der Vertrag selbstverständlich einige Kriterien erfüllen. Unter anderem muss es sich um einen zertifizierten Vertrag handeln.
Doch nicht jeder ist berechtigt, einen geförderten Riester Vertrag abzuschließen. Zum berechtigten Personenkreis gehören folgende Personen:
und Studierende mit einem rentenversicherungspflichtigen Minijob
Und wie funktioniert nun die Förderung? Die Zulagen lassen sich in eine Grundzulage, Kinderzulagen und einen Berufseinsteigerbonus aufteilen.
Die Grundzulage beträgt 154 Euro. Die Kinderzulage liegt zwischen 185 Euro und 300 Euro und ist abhängig vom Geburtsjahr des kindergeldberechtigten Kindes. Sie beträgt 300 Euro, wenn das Kind nach dem 1. Januar 2008 geboren wurde. Den Berufseinsteiger Bonus erhält, wer bis zum 25. Lebensjahr einen zertifizierten Riester Vertrag abschließt. Um die volle Zulage zu erhalten, muss ein Mindestbeitrag geleistet werden. Er beträgt 4 Prozent der rentenversicherungspflichtigen Einnahmen des Vorjahres abzüglich des Zulagenanspruchs – mindestens jedoch 60,- Euro (Sockelbeitrag).
Des Weiteren kann zwischen verschiedenen Sparformen gewählt werden z.B. Banksparplan, Fondsgebundene Rentenversicherung oder Wohnriester. Den Antrag auf Zulagen kann der Versicherer stellen. Allerdings muss der Versicherte dafür auch seine Zustimmung erklären.
In der Einkommensteuererklärung gehören die Angaben zum Riester Vertrag in die Anlage AV.
Eine weitere Form der Vorsorge für das Alter besteht in der betrieblichen Altersvorsorge. Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit hierbei zusätzlich für die Rente Kapital aufzubauen. Bei der betrieblichen Rente kommt es in der Ansparphase gar nicht erst zur Auszahlung des Beitrages.
Der gewünschten Sparbeitrag wird direkt vom Lohn abgezogen – das Entgelt wird umgewandelt. Die Entgeltanteile sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Das bedeutet allerdings auch, dass die Bemessungsgrundlage für die gesetzliche Rentenversicherung geschmälert wird.
Die Betriebsrente geht natürlich nicht komplett an der Besteuerung vorbei. Zur Besteuerung kommt es in der Auszahlungsphase – also wenn die Rente tatsächlich ausgezahlt wird. Jedoch liegt der Steuersatz in der Regel unter dem Steuersatz im Erwerbszeitraum.
Gut zu wissen = Als Arbeitnehmerin hast du ein Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge beziehungsweise Entgeltumwandlung.
Zusätzlich oder an Stelle der vorherigen Bausteine sind noch weitere Anlageformen denkbar, die allerdings nicht unbedingt steuerlich gefördert sind. In Frage käme zum Beispiel die Anschaffung einer Immobilie, um im Alter mietfrei zu wohnen. Somit bliebe letztendlich mehr von der Rente zum Leben und Genießen. Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit einer klassischen Lebensversicherung. Allerdings kann es bei der Auszahlung der Lebensversicherung zu einer hohen Besteuerung kommen.
Eine Sache ist klar: Um eine zusätzliche Altersvorsorge kommt kaum einer mehr drumherum. Die gesetzliche Rentenversicherung wird in Zukunft wohl nur noch in den wenigsten Fällen ausreichen, um sich tatsächlich einen schönen Lebensabend zu machen.
Daher solltest du und dein Mandant heute schon an Morgen denken. Umso schöner ist es, wenn die Altersvorsorge noch staatlich gefördert und/oder steuerlich begünstigt ist. Welche Anlageform dabei die günstigste ist, muss individuell entschieden werden. Nicht alle Produkte lohnen sich für alle gleichermaßen. Wer sein Geld anderweitig vermehren und anlegen möchte, könnte auch über Aktien nachdenken.
Hast du dir schon Gedanken über deine Altersvorsorge gemacht oder tappst du bei deiner Wahl noch im Dunkeln? Welche Anlageform würdest du bevorzugen und warum? Teile deine Gedanken mit uns im Forum und hinterlasse gern einen Kommentar.
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2 Kommentare
Audrey
Jan 28, 2018 20:30 pmHallo liebe Nadine ,
ich möchte dich bedanken für alles was du über Steuern schreibst
Das hilft mir sehr.
Lg
Audrey
Jan 28, 2018 20:30 pmDanke