Der Gesetzestext in § 22 Nr. 3 EStG spricht dabei lediglich von „Einkünften aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (…) noch zu den anderen sonstigen Einkünften gezählt werden können. Der Knackpunkt dürfte hierbei der Begriff „Leistung“ darstellen.
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Auf die Leistung kommt es an
Wie bereits in verschiedenen Entscheidungen des BFH herausgekommen ist, stellt sich bei einer Anwendung von §22 Br. 3 EStG stets die Frage nach der Leistung, die der Betroffene für die Einkünfte erbracht hat. Dies lässt sich wiederum auf die verschiedenen Fälle anwenden:
1. Lotto
Beim Lotto ist die Leistung des Spielers darauf beschränkt, am Spiel teilzunehmen. Ein eventueller Gewinn wird dabei allerdings nicht durch das Verhalten des Spielers erzeugt. Es fehlt also der rechtlich wichtige wirtschaftliche Zusammenhang.
2. Sportwetten
Ähnlich sieht es bei den Sportwetten aus, wie hier bestätigt wird. Die Einkünfte lassen sich nicht einer konkreten Einkunftsart zuordnen und für die Anwendung von §22 Nr. 3 EStG fehlt es am wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Handlungen des Wett-Fans und dem Gewinn.
3. Glücksspiele
Wie bereits bei den Sportwetten erwähnt, kann auch hier das Verhalten des Spielers nicht wirtschaftlich in einen Zusammenhang mit einem eventuellen Gewinn gebracht werden. Gerade Spiele wie Roulette basieren fast nur auf Glück und Zufall.
4. Teilnahmen an Gameshow wie „Wer wird Millionär“
Hier lässt sich tatsächlich trefflich streiten, ob eine Versteuerung des Gewinns erforderlich ist. Der Teilnehmer der Show kann durch die richtige Beantwortung der Fragen tatsächlich eingreifen und somit eine Leistung erbringen.
Trotzdem hängt hier natürlich auch viel vom Glück ab. Über die Besteuerung der Gewinne aus „Wer wird Millionär“ scheint man sich aktuell nicht ganz einig zu sein. Nach Aussage von Dr. Franziska Peters vom Finanzgericht Münster ist ein Besteuerungsgrund nicht gegeben, weil die Teilnahme auf eine Sendung begrenzt war – eine berufsmäßige Tätigkeit mit Einnahmeerzielungsabsicht könne daraus nicht abgeleitet werden, hieß es.
5. Teilnahmen an Shows wie „Die Farm“ oder „Big Brother“
Hier steht der Kandidat für eine lange Zeit mit seinem ganzen Persönlichkeitsrecht in der Öffentlichkeit. Zwar kann auch hier das Glück darüber entscheiden, ob ein Kandidat am Ende gewinnt, aber trotzdem sind die Einflussmöglichkeiten groß und es liegt aufgrund der deutlich längeren Aufenthaltsdauer im Fernsehen eine Art erwerbsmäßiger Tätigkeit vor. In diesem Zusammenhang haben die Gerichte bisher zugunsten der Finanzbehörden entschieden und die Gewinner mussten ihren Gewinn versteuern.
Kandidaten von Gewinnshows im Fernsehen sollten sich in Bezug auf die Versteuerung also durchaus fragen, ob die Teilnahmedauer und die Einflussmöglichkeiten des eigenen Verhaltens als erwerbsmäßig anerkannt werden können. Ist dies der Fall, wird das Finanzamt am Ende auch seinen Anteil vom Gewinn fordern.
Und was ist mit dem Herrn Professor?
Beim oben zitierten Fall mit dem Hamburger „Lehrpreis“ sah das Finanzgericht Hamburg keine sonstigen Einkünfte, sondern lediglich Einkünfte, die in Verbindung mit seiner Lehrtätigkeit stehen. Diese sind somit auch dem Einkommen zuzuordnen, da sie als „Vorteile für eine Beschäftigung im Dienstverhältnis“ gewertet werden können. Dagegen ließen sich zwar zwei Einwände erheben:
- Der Vorteil war einmalig
- Es bestand kein Rechtsanspruch
Allerdings verwies das FG Hamburg darauf, dass diese Erfordernisse im Zusammenhang mit §8 EStG (Definition des Einnahmenbegriffs) gar nicht gegeben seien. Der Professor musste das Preisgeld also versteuern.
2 Comments
Werter Herr Bläser ich habe an einer Show teilgenommen die da heißt denn sie wissen nicht was passiert und ich bin passiv gezogen worden und musste nichts für diese Show oder in der Show machen muss ich meinen Gewinn versteuern?
Sind denn Gameshows wie „Wer wird Millionär“ oder „Gefragt gejagt“ etc. Glücksspiele und erfordern eine Lizenz?
Man nimmt zwar durch seine Antworten Einfluss, welche Fragen man aber bekommt und welche Person sie bekommt und ob diese Person diese mit seinem Wissen beantworten kann, ist reine Glückssache.