Ein Auto zu besitzen, ist kein billiges Vergnügen. Zu den größten Kostenfaktoren zählt die Kfz-Versicherung, die oftmals ein großes Loch in die Haushaltskasse reißt.
Es ist jedoch möglich, sich zumindest einen Teil des Geldes über die Steuererklärung zurückzuholen. Wie du als Steuerfachangestellte deinen Kunden dabei helfen kannst, erfährst du hier.
Wer umfassend geschützt sein möchte, benötigt für sein Auto eine Haftpflichtversicherung sowie eine Teil- oder Vollkaskoversicherung; eine Übersicht bietet ein Autoversicherung-Vergleich.
Welche Versicherungsarten steuerlich absetzbar sind, richtet sich danach, ob der Steuerpflichtige Arbeitnehmer ist oder beruflich auf eigenen Füßen steht.
Arbeitnehmer können ausschließlich die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Kfz-Haftpflicht von der Steuer absetzen. Diese zählt zu den Vorsorgeaufwendungen und ist damit anderen Versicherungen wie der Unfallversicherung, der Pflege- und Krankenversicherung sowie der Berufsunfähigkeitsversicherung gleichgestellt. Teil- und Vollkaskoversicherungen gelten hingegen als Sachversicherungen, die von Privatpersonen nicht abgesetzt werden können. Viele Versicherungen weisen deshalb die jeweiligen Anteile schon in der Rechnung aus.
Nutzt ein Selbstständiger sein Fahrzeug beruflich, sind alle Versicherungskosten einschließlich der Beiträge zur Kaskoversicherung als Betriebsausgaben anrechenbar. In diesem Fall darf er die Haftpflicht aber nicht noch zusätzlich als Vorsorgeaufwand geltend machen.
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Grundvoraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit des Kfz-Versicherungsbeitrags ist, dass der Arbeitnehmer sowohl Halter als auch Versicherungsnehmer des Fahrzeugs ist. Sofern ein Dritter als Versicherungsnehmer fungiert, können die Beiträge nicht in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Verwendest du als Versicherter das Fahrzeug ausschließlich privat, musst du die Beiträge zur Kfz-Haftpflicht als Sonderausgaben in den Zeilen 46 bis 50 im Bereich der Vorsorgeaufwendungen eintragen.
Ob dies am Ende tatsächlich zu einer Steuererleichterung führt, ist allerdings meist fraglich. Hier fließen auch noch andere Vorsorgeaufwendungen wie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein, die oft allein schon über dem vom Gesetzgeber festgelegten Höchstbetrag (1.900 Euro für Alleinstehende, 3.800 Euro für Ehepaare) liegen.
Wird das Auto nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort oder für Familienheimfahrten (Doppelte Haushaltsführung) genutzt, besteht die Möglichkeit, die zurückgelegten Kilometer in der Anlage N ab Zeile 31 im Rahmen der Werbungskosten als Entfernungspauschale abzusetzen.
In diesem Zusammenhang erkennt das Finanzamt pro Arbeitstag jeden Kilometer der einfachen Entfernung pauschal mit 30 Cent als Fahrtkosten an. Allerdings gilt das nur, wenn dein Kunde nicht bereits durch seinen Arbeitgeber entschädigt wird, beispielsweise durch Kilometerpauschalen.
Menschen mit Behinderung können beim Finanzamt statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen, sofern der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 % beträgt oder zwischen 50 und 70 % liegt, sie aber in ihrer Beweglichkeit im Straßenverkehr deutlich beeinträchtigt sind. Neben Tankrechnungen, Autoreparaturen, Abschreibungen, Kreditzinsen und Garagenkosten werden dann auch alle Versicherungen, also auch die Kaskoversicherungen, steuerlich berücksichtigt.
Alle Aufwendungen sind im einzelnen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch der Grad der Behinderung muss durch eine amtliche Unterlage belegt werden. Möchte der Steuerzahler lieber den maßgebenden Pauschbetrag von 0,30 Euro ansetzen, rechnest du in diesem Fall die volle Wegstrecke, also Hin- und Rückfahrt.
Etwas komplizierter ist die gleichzeitige Nutzung des Autos für private und berufliche Zwecke. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt ebenfalls die Entfernungspauschale zum Tragen. Wer zusätzlich noch Sonderausgaben steuerlich geltend machen möchte, müsste eigentlich genau quotieren, welcher Anteil auf welche Nutzungsart entfällt.
Allerdings zeigt sich die Finanzverwaltung hier großzügig: Aus Vereinfachungsgründen werden die Aufwendungen zur Kfz-Haftpflichtversicherung bei sowohl beruflicher als auch privater Nutzung in voller Höhe als Sonderausgaben anerkannt. Diese Regelung kannst du in der R 10.5 EStR nachlesen.
Weil die Kfz-Versicherung bei Freiberuflern, Gewerbetreibenden, Unternehmern sowie Firmen und Betrieben immer eine Betriebsausgabe darstellt, wird sie anders berücksichtigt als bei Arbeitnehmern. Da die Aufwendungen vom Umsatz des Unternehmens abgezogen werden, mindern sie den Gewinn und somit auch die Steuerbelastung.
Bei Selbstständigen und Freiberuflern musst du insbesondere darauf achten, dass die Kfz-Versicherung nicht doppelt abgesetzt wird. Sofern die Kfz-Versicherung als Betriebsausgabe aufgeführt wird, darf sie nicht zusätzlich beim Vorsorgeaufwand auftauchen. Auch die Berücksichtigung bei den Betriebsausgaben kommt nur dann in Frage, wenn das versicherte Fahrzeug überwiegend geschäftlich genutzt wird. Bei einer genaueren Prüfung ist das Finanzamt berechtigt, entsprechende Belege zu verlangen.
Die Höhe des Anteils der geschäftlichen Nutzung musst du individuell ermitteln. Möchte der Fahrzeughalter kein aufwendiges Fahrtenbuch führen, ist es auch möglich, die 50:50-Regelung zu nutzen. Bei dieser Variante gehst du davon aus, dass das Fahrzeug je zur Hälfte privat und geschäftlich genutzt wird. Das bedeutet allerdings, dass maximal 50 % der Versicherungskosten als Betriebsausgabe absetzbar sind.
Die Beiträge zur Autoversicherung enthalten immer auch eine Versicherungssteuer von 19 %. Das entspricht zwar der Höhe der Mehrwertsteuer, ist aber dennoch nicht als Vorsteuer absetzbar. Somit hat diese Summe weder in der Vorsteueranmeldung noch in der Umsatzsteuererklärung etwas zu suchen.
Neben den Formularen vom Finanzamt benötigt der Steuerzahler einen Nachweis über seine in dem jeweiligen Steuerjahr geleisteten Beiträge. Schickt der Versicherer diesen nicht automatisch zu, empfiehlt es sich, ihn rechtzeitig anzufordern.
Üblicherweise genügt dem Finanzamt eine Kopie des Versicherungsvertrages sowie der Kontoauszüge, welche die getätigten Zahlungen belegen. Viele Finanzämter begnügen sich mit der einmaligen Vorlage der Kopie des Versicherungsvertrages, während in den Folgejahren der Nachweis der Zahlungen genügt.
Von Selbstständigen, die ihr Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich verwenden, verlangt das Finanzamt unter Umständen eine genaue Erfassung der Fahrten. Am einfachsten geht das mit einem Fahrtenbuch, aus dem sich bestimmen lässt, inwieweit das Fahrzeug beruflich genutzt wurde. Alternativ gibt es die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung. Hierbei sind die Abrechnungs- und Nutzungsnachweise für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten einzureichen. Als Nachweise zählen beispielsweise Terminkalender, Reisekostenaufstellungen und ähnliche Dokumente.
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3 Comments
Wirklich sehr gelungener Beitrag.
Hallo, ich arbeite zum teil als Angestellter, baue mir nebenher aber auch noch ein kleingewerbe auf, für welches ich ein Auto benötige. Ich möchte das Auto auf meine Mutter zulassen und würde gerne wissen ob ich die Versicherung dann trotzdem von den Steuern absetzen kann?
Danke für die Mühe, die Sie gemacht haben, um das alles zusammenzutragen.
MfG Banyo