Das Jahr 2017 ist noch beinahe frisch und was beschäftigt dich als Steuerfachangestellte neben deinen guten Vorsätzen am meisten?
Natürlich – Die Einkommensteuererklärung und andere betriebliche Steuererklärungen 2016. Na gut, vielleicht denkst du nicht permanent daran. Nichtsdestotrotz bist du mit einem Update in Sachen Steuernews gut beraten.
Dieser Artikel soll dich darüber informieren, was du bei der Erstellung der Steuererklärung beachten musst und welche Änderungen ab dem Veranlagungszeitraum 2016 gelten.
Grundsätzlich solltest du dir nochmal in das Gedächtnis rufen, wer alles zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Je nachdem, ob dein Mandant abgabepflichtig ist oder freiwillig abgeben möchte, ergeben sich andere Abgabefristen.
Freiwillig abgeben können in der Regel Steuerpflichtige, die lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielten, insofern sie nicht bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren.
Abgeben muss zu dem, wer zeitweise Arbeitslosen-, Krankengeld oder andere Progressionseinkünfte bezogen hat. Wer zum Beispiel Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung oder aus selbstständiger Arbeit erzielt hat, muss unumgänglich abgeben.
Wer eine Steuererklärung abgeben muss, hat grundsätzlich bis zum 31. Mai 2017 Zeit. Diese Frist verlängert sich auf den 31. Dezember 2017, wenn für die Erstellung beispielsweise ein Steuerberater beauftragt wurde (§149 Abgabenordnung).
Wer freiwillig abgibt, kann das sogar innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des entsprechenden Veranlagungszeitraum machen. Das ist bedingt durch die Festsetzungsfrist. Diese beträgt bei der Einkommensteuer beispielsweise 4 Jahre. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist in der Regel keine Festsetzung, Aufhebung oder Änderung mehr möglich (§169 Abgabenordnung).
Die Abgabefristen wurden verlängert. Bundestag und Bundesrat haben im Juni 2016 ein Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beschlossen. Ein Teil davon war die Verlängerung der Abgabefristen um jeweils zwei Monate.
Das gilt allerdings erst für Besteuerungszeiträume nach dem 31. Dezember 2017. Demnach gilt ab dem Steuerjahr 2018 der 31. Juli des Folgejahres als spätester Abgabetermin bei Pflichtveranlagung.
Als Steuerfachangestellte in einem Steuerbüro hast du dann bis 28./29. Februar Zeit.
Ab Januar 2016 wurde der steuerliche Grundfreibetrag von 8.472,- Euro auf 8.652 Euro angehoben. So soll vermieden werden, dass der Anteil des Einkommens, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, steuerlich belastet wird.
Ab dem 01. Januar 2016 wurden die Umsatzgrenzen gemäß § 141 Abgabenordnung erhöht.
In Zukunft können mehr Betriebe die einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung anwenden und auf diesem Weg ihren Gewinn ermitteln, denn die Grenzwerte für die Buchführungspflicht wurden zum 1. Januar 2016 um jeweils 20 % erhöht.
Tipp:
Wenn dein Mandant seinen Gewinn mittels einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) und seine Umsätze unter 17.500,- Euro liegen, musst du keine Anlage EÜR einreichen. Es genügt, wenn du eine einfache Gewinnaufstellung zu der Erklärung einreichst.
Bisher galt: Bonuszahlungen der Krankenkasse – begründet durch beispielsweise einer Teilnahme an Gesundheitsprogrammen oder wenigen Krankheitstagen – gelten als Beitragsrückerstattung und mindern die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen. Mittlerweile gilt der Bonus nicht mehr als Beitragsrückerstattung, sondern als Zuschuss der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten. So hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Urteil vom 1. Juni 2016, Az. X R 17/15).
Das bedeutet für dich, dass du die Bonuszahlung nicht mehr angeben musst und sie nicht mehr die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen kürzen.
Seit Beginn des Jahres 2016 gelten erhebliche Vereinfachungen für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages.
Folgende Neuerungen sind für dich wichtig:
Bisher war es nötig, die Investitionsplanung zu konkretisieren und das Wirtschaftsgut zu benennen, das angeschafft werden soll. Diese Bedingung fällt ab 2016 weg und schafft so mehr Flexibilität für deine Mandanten.
Bis 2015 musstest du die Investitionsabzugsbeträge in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen genau erläutern. Diese Form der Dokumentationspflicht existiert nicht mehr und wird durch eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der notwendigen Angaben ersetzt. Damit wird auch bei den Investitionsabzugsbeträgen mehr auf die elektronische Übertragung gesetzt.
Man kann also sagen, dass prinzipiell nicht alles schlechter wird. Gerade die Vereinfachungen beim IAB haben deutliche Vorteile.
Wie sieht es bei dir aus? Hast du schon Erklärungen für 2016 auf dem Tisch oder bist du noch mit Altfällen beschäftigt? Außerdem kannst du meinen Artikel gern durch weitere News und Tipps ergänzen. Schreib einfach einen Kommentar oder schaue in unserem Forum vorbei.
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