In jeder Kanzlei, in jedem Betrieb und in jedem Unternehmen passiert es, dass Kollegen urlaubsbedingt oder krankheitsbedingt ausfallen. Und dennoch gibt es Projekte und Aufträge, die unbedingt zum Abschluss gebracht werden müssen.
Hier zählen die Vorgesetzten jetzt auf die noch gesunden Mitarbeiter und deren Bereitschaft, kurzfristig erhöhten Einsatz zu zeigen. Überstunden und Arbeit am Wochenende sind dringend erforderlich.
Doch darf ein Arbeitgeber das von seinen Mitarbeitern verlangen? Muss der Mitarbeiter hier überhaupt mitziehen? Und was darf ein Chef generell von seinen Angestellten verlangen?
Sowohl in organisatorischer bzw. administrativer Hinsicht, wie auch im fachlichen Einsatz muss man sich als Steuerfachangestellter nicht all das gefallen lassen, was der Vorgesetzte anordnet.
Oberstes Gebot: Ein Vorgesetzter darf – das dürfte absolut klar sein – seine Mitarbeiter niemals dazu anhalten oder auffordern, Dinge zu tun, die als strafbare Handlungen zu verstehen sind.
Der Grundsatz lautet zunächst, dass der Vorgesetzte (nennen wir ihn auch einfach Chef) rein rechtlich keine Leistungen erwarten darf, die nicht im Zusammenhang mit der Qualifikation stehen, die Bedingung der Einstellung waren.
So schuldet der Steuerfachangestellte seinem Chef nur die vertraglich fixierten Leistungen. Hier empfiehlt es sich, dass eine möglichst genaue Stellenbeschreibung für den Steuerfachangestellten Bestandteil des Arbeitsvertrages ist.
Die darin genannten Hauptaufgaben und Tätigkeiten sollten in Anlehnung an die Informationen der Arbeitsagenturen und Steuerberaterkammern die folgenden sein:
Darüber hinaus kann auch in einer Stellenbeschreibung auf allgemeine Büroarbeiten hingewiesen werden, die ebenfalls mit erledigt werden müssen. Hierzu zählen gerade auch während der Ausbildung zum Steuerfachangestellten:
Vielleicht interessiert dich hierzu ja auch noch der Artikel: „Die Aufgaben von Steuerfachangestellten – Theorie und Praxis„.
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Abweichend davon kommt es immer wieder vor, dass eine zusätzliche Klausel im Arbeitsvertrag lautet: „… behält sich der Arbeitgeber vor, dem Mitarbeiter andere Tätigkeiten zuzuweisen, falls dies erforderlich ist.“
Was ist, wenn der Chef sich darauf beruft, die angeordnete Tätigkeit aber der Qualifikation nicht entspricht? Selbst hier könnte der Steuerfachangestellte von seinem Recht Gebrauch machen, diese – eventuell unzumutbaren – Aufgaben abzulehnen. Auch als Auszubildende darfst du auch „Nein sagen„.
Sollte es „hart auf hart“ kommen und der Vorgesetzte spricht daraufhin eine Kündigung beispielsweise wegen Arbeitsverweigerung aus, so kann ein Arbeitsgericht über diesen Fall entscheiden. Schon mehrfach wurde den benachteiligten Mitarbeitern Recht zugesprochen. Hier findest du weitere Informationen zum Thema „Kündigungsschutz„.
Nicht immer droht direkt die Kündigung. Schon oft hat man davon gehört, dass der Vorgesetzte nun plötzlich detaillierte Arbeitsnachweise fordert, auch wenn dies im Arbeitsvertrag so nicht festgehalten wurde.
Er wird auf diesem Wege versuchen, den Mitarbeiter unter Druck zu setzen und ihm damit indirekt zeigen wollen, dass er mit der Ablehnung nicht einverstanden ist oder war. Dies ist eine Handlung, mit der klargestellt werden soll wer der „Herr im Hause“ ist.
Aber nicht nur fachlich, sondern in organisatorischer Hinsicht gibt es immer wieder Fragen, ob gewisse Verhaltensweisen und Forderungen zulässig sind. An dieser Stelle wollen wir noch ein paar Beispiele geben.
Sicher wird man an der einen oder anderen Stelle überrascht sein, was der Arbeitgeber alles „darf“. Es handelt sich hierbei um beispielhafte Aufzählungen. Es gibt noch eine Menge weitere Rechte und Pflichten, die hier aber nicht abschließend aufgeführt werden können.
Natürlich hat der Chef ein so genanntes „Direktionsrecht“. Das bedeutet, dass die Angestellten genau die Arbeiten auszuführen haben, die er anordnet. Dies jedoch nur innerhalb eines angemessenen Rahmens.
Sonderaufgaben darf der Mitarbeiter auch ablehnen, wenn er sich nicht in der Lage fühlt, diese ordnungsgemäß auszuführen oder es nicht mit dem guten Gewissen vereinbaren kann.
Viele Angestellte meinen, wenn es um die Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis geht, am vermeintlich kürzeren Hebel zu sitzen. Wer gut informiert ist, wird merken, dass es sich aber eigentlich um ein Geben und Nehmen handelt.
Sicher wurden gewisse Regeln aufgestellt, um sowohl den Arbeitnehmer, wie auch Arbeitgeber zu schützen und das Miteinander zu organisieren. Dennoch macht es oftmals Sinn, sich auf gütliche Weise zu einigen und nicht immer auf das geschriebene Recht zu bestehen.
Warum nicht einfach auch mal Einsatz zeigen und damit den Chef positiv zu beeindrucken? Niemand bricht sich einen Zacken aus der Krone, wenn er selbst den Kaffee für den eigenen Mandanten oder den des Kollegen kocht. Auch für solche Arbeiten muss man sich nicht immer zu schade sein.
Ein entspanntes Verhältnis innerhalb der Kanzlei wirkt sich generell auf die positive Stimmung und das freundliche Umgehen miteinander aus. Es macht den Arbeitsalltag einfach wesentlich angenehmer.