Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind ein bedeutender Teil des deutschen Steuersystems und du wirst nicht drumherum kommen, dich damit zu beschäftigen.
Die Besteuerung von Kursgewinnen aus Aktien bildet dabei einen wichtigen Teilbereich, dem du durchaus einmal etwas mehr Beachtung schenken solltest. So kannst du deine Mandanten optimal beraten und eventuell noch einen Nutzen für dich persönlich daraus ziehen. In Zeiten von niedrigen Zinsen für Sparguthaben bei den Banken bieten Anlageformen wie Aktien deutlich bessere Ertragschancen. Allerdings sind sie auch risikoreicher.
Wie ein Veräußerungsgewinn aus Aktien steuerlich zu behandeln ist und was du dabei beachten solltest, erfährst du nun in den nachfolgenden Zeilen.
Kursgewinne entstehen bei dem Verkauf von Aktien. Voraussetzung ist natürlich, dass die Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis positiv ist. Ansonsten liegt ein Verlust vor.
Was mit einem eventuell entstandenen Kursverlust passiert, erfährst du im Laufe des Artikels.
Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer (auch Kapitalertragsteuer genannt). Die Abgeltungssteuer trat 2009 in Kraft und ist eine sogenannte Quellensteuer.
Des Weiteren handelt sich um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie ist eine Quellensteuer, was bedeutet, dass die Steuern vor der Ausschüttung direkt vom Depot abgeführt werden. Ähnlich wie bei der Lohnsteuer, wo die abzuführende Steuer vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt wird – nur mit dem Unterschied, dass der Steuersatz bei der Lohnsteuer abhängig vom Einkommen und somit immer unterschiedlich ist.
Die Berechnung und Abführung der eventuell einzubehaltenden Steuer übernimmt die depotführende Bank automatisch. Damit entfällt für dich die Pflicht, die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung anzugeben. Die Steuerschuld wurde durch die Abgeltungssteuer beglichen und der bürokratische Aufwand gemindert.
Der Steuersatz für die Abgeltungssteuer beträgt 25 Prozent. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und eventuell noch Kirchensteuer. Falls trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer einbehalten und abgeführt wurde, besteht eine Meldepflicht für die Einkommensteuererklärung. Das kann zum Beispiel passieren, wenn der Bank die Konfession nicht mitgeteilt wurde.
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Hat dein Mandant mehrfach Aktien eines Unternehmens erworben und verkauft davon einen Teil, gilt bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns der Grundsatz: „First in, first out“. Das heißt, dass die zuerst gekauften Aktien auch als zuerst verkauft gelten.
Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich wie folgt:
Verkaufspreis
./. Ankaufspreis
./. Veräußerungskosten
= Veräußerungsgewinn/Veräußerungsverlust
Von Bedeutung sind für dich nur die tatsächlich realisierten Kursgewinne. Fiktive Gewinne wie zum Beispiel ein Kursanstieg ohne Veräußerung sind steuerlich ohne Auswirkung.
Verluste aus Aktienveräußerung können mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden und sind somit nicht verloren. Eine Verrechnung mit Dividendenerträgen oder anderen Kapitaleinkünften ist demnach allerdings nicht möglich.
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen kommt der Sparerpauschbetrag zur Anwendung. Grundsätzlich dürfen die tatsächlich entstandenen Werbungskosten nicht angesetzt werden. Die werden durch den Pauschbetrag abgegolten. Einzige Ausnahme sind also die entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Veräußerung.
Der Sparerpauschbetrag beträgt aktuell für Ledige 801 Euro. Für Ehepaare verdoppelt sich der Betrag auf 1.602 Euro. Sollte der Betrag in einem Jahr nicht aufgebraucht worden sein, ist er nicht in das Folgejahr übertragbar.
Deine Bank oder die Bank deines Mandanten berücksichtigt den Sparerpauschbetrag allerdings nicht selbstständig. Es muss ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Der Betrag für selbigen ist frei wählbar und der Pauschbetrag kann auf verschiedene Banken aufgeteilt werden.
Solltest du oder dein Mandant einmal vergessen haben, einen solchen Auftrag zu erteilen und hat die Bank daraufhin Steuern einbehalten, ist es sinnvoll die Anlage KAP bei der Steuererklärung mit einzureichen. So kann der Pauschbetrag noch berücksichtigt werden und die zu viel einbehaltene Steuer wird wieder erstattet.
Die Erklärung der Einkünfte aus Kapitalvermögen kann darüber hinaus außerdem sinnvoll sein, wenn der persönliche Steuersatz unter den 25 Prozent der Abgeltungssteuer liegt.
In diesem Fall solltest du einen sogenannten Antrag auf Günstigerprüfung stellen. Das passiert ganz einfach, wenn du das entsprechende Kreuz in der Einkommensteuererklärung setzt. Damit ist der Antrag schon gestellt. Liegt der der persönliche Einkommensteuersatz nun unter 25 Prozent, werden die Kapitaleinkünften auch nur in der Höhe des jeweiligen Steuersatzes versteuert.
Die Antwort lautet: Nein.
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer wurde auch die zuvor geltende Spekulationsfrist abgeschafft. Vor 2009 waren Gewinne aus Aktienverkäufen steuerfrei, wenn der Anleger sie länger als ein Jahr in seinem Besitz hielt. Diese Steuerfreiheit wurde aufgehoben.
Einzig bei Immobilienverkäufen verbleibt es bei einer Spekulationsfrist von 10 Jahren.
Kursgewinne aus Aktiengeschäften gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen somit der Abgeltungsteuer. Es wird keine Spekulationsfrist berücksichtigt.
Der Gewinn berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufswert und dem Ankaufspreis. Davon abgezogen werden noch die tatsächlich entstandenen Veräußerungskosten. Die Gewinne sind in dem Jahr anzusetzen, in dem sie tatsächlich zugeflossen sind. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen verrechnet werden – allerdings nur mit Gewinnen aus anderen Aktienveräußerungen.
In einem unserer anderen Artikel beschäftigen wir uns übrigens umfassend mit dem Thema „Abgeltungsteuer“. Wenn du noch mehr zu diesem Thema erfahren möchtest, schaue einfach mal hier vorbei.
Beschäftigst du dich tiefgründiger mit dem Börsengeschäft und willst immer einen Überblick über die Kurse behalten? Dann besuche doch mal folgende Seite auf der du den Stand des DAX heute sehen kannst.
Falls für dich noch Fragen offen sind oder du dich über das Thema austauschen möchtest, steht dir das Kommentarfeld zur Verfügung. Natürlich kannst du dich auch gern im Forum mit uns und anderen Lesern austauschen.
1 Comment
Hallo. Gibt es keine Ausnahmen von der Regel First in First out?
Sonst kann man ja keine kurzfristige Geschäfte in Aktien machen, die man auch lngfristig hält. Z.B. man hat 1000 Stk. von Aktie X seit 8 Jahren, hat darauf eine nicht realisierten Kursgewinn von 50% und hat auch vor diese Aktie lange zu behalten. An einem Tag sieht man aber eine Gelegenheit bei einer Überreaktion des Marktes auf eine Quartalsbericht eine kurzfristigen Trade in Aktie X zu machen. Die Aktie sinkt 15% aber steigt am nächsten Tag wieder zum Kurs vor dem Quartalsbericht. Man kauft 200 Stk. und verkauft diese 200 Stk 1 Tag später mit 15% Gewinn. Laut dieser Regel First in First out müsste iman dann aber einen Veräusserungsgewinn von 50% versteuern. Kann das sein?
Was ist wenn man 2 Depots hat? Kan man dann diese ungünstige Regel entkommen?