Schon wieder eine äußerst hochtrabende Begrifflichkeit – Dividenden aus Streubesitz. Streubesitz – Was soll das sein?
Da wir mit unseren Artikeln Leser aller Kenntnisstände ansprechen wollen, sollen auch etwas anspruchsvollere Themen nicht zu kurz kommen. Des Weiteren schadet es auch nicht, wenn du dein Wissen selbstständig ausbaust.
Wenn es zur praktischen oder theoretischen Anwendung kommt, kannst du bereits mit Vorwissen glänzen oder hast zumindest schon einmal was davon gehört. Das ist doch super, oder? Also lass dir die Gelegenheit nicht entgehen und lies dir die nachfolgenden Zeilen aufmerksam durch.
Um überhaupt zu verstehen, was genau in den folgenden Absätzen erklärt wird, möchte ich dir vorab nochmal eine kleine Auffrischung an die Hand geben.
Wenn von Dividenden aus Streubesitz die Rede ist, handelt es sich grundsätzlich um Beteiligungen in einer bestimmten Höhe von Kapitalgesellschaften an anderen Kapitalgesellschaften. Kapitalgesellschaften sind zum Beispiel ganz klassisch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG).
Erhalten natürliche Personen Ausschüttungen aus Beteiligungen, die sie im Privatvermögen halten, handelt es sich in der Regel um klassische Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Wird eine Beteiligung jedoch im Betriebsvermögen gehalten, findet das Subsidiaritätsprinzip seine Anwendung. Die Ausschüttungen werden der maßgeblichen Einkunftsart zugerechnet.
Der Gewerbetreibende A hält in seinem Betriebsvermögen Aktien der XY-AG. Zum Jahresende erhält er aus seiner Beteiligung Dividenden. Grundsätzlich würde es sich dabei um Einkünfte aus Kapitalvermögen handeln. Auf Grund des Subsidiaritätsprinzip werden diese aber den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet, da die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird (§ 20 Abs. 8 EStG).
Handelt es sich bei dem Beteiligten um einen Einzelunternehmer oder um eine Personengesellschaft, findet zudem das Teileinkünfteverfahren seinen Einsatz.
Das Subsidiaritätsprinzip findet auch bei den Kapitalgesellschaften Anwendung. So zählen die Ausschüttungen und Dividenden grundsätzlich erstmal zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Gemäß § 8b Abs. 1 KStG sind diese Einnahmen jedoch unter gewissen Umständen steuerfrei.
Allerdings solltest du dich nicht zu früh freuen. Wenn du den § 8b KStG weiter bis zum Absatz 5 verfolgst, wirst du feststellen, dass 5 Prozent als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dem Gewinn wieder hinzuzurechnen sind. Effektiv unterliegen also nur 95 Prozent nicht der Körperschaftsteuer.
Aber warum werden diese Zuflüsse überhaupt steuerfrei gestellt? Bereits auf der Ebene der ausschüttenden Gesellschaft erfolgt eine Besteuerung des Gewinns. Der Gewinn wird festgestellt, beim Finanzamt erklärt und schließlich kommt es zur Ausschüttung. Eine weitere Besteuerung bei der beteiligten Gesellschaft würde zu einer Doppelbesteuerung führen, die so natürlich nicht sein darf.
Vereinfacht gesagt versteht man unter Streubesitz „Mini Beteiligungen“ von Kapitalgesellschaften an einer anderen Kapitalgesellschaften. Eine Beteiligung gilt als gering, wenn sie weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt § 8b Abs. 4 KStG.
Die A-GmbH ist mit 2 Prozent an der B-AG beteiligt. Die A-GmbH hält also weniger als 10 Prozent des Stammkapitals der B-AG (!) in ihrem Betriebsvermögen. Die 10 Prozent Grenze wird nicht überschritten und somit fällt die Beteiligung unter den § 8b Abs. 4 KStG und gehört somit zu den sogenannten Streubesitzbeteiligungen.
Die ursprüngliche Steuerbefreiung wird wieder ausgehebelt. Dividenden aus dieser Beteiligung sind für die A-GmbH steuerpflichtige Einnahmen.
Diese Verfahrensweise wurde nicht immer angewandt. Bis zur Gesetzesänderung am 21. März 2013 waren sämtliche Ausschüttungen und Dividenden für inländische Kapitalgesellschaften steuerfrei.
Doch warum kam es zu dieser Änderung? Was steckt dahinter?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte mit dem Urteil vom 20. Oktober 2011 entschieden, dass es gegen das EU-Recht verstößt, wenn Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschüttet werden, einer höheren Besteuerung unterworfen werden als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz im Inland gezahlt werden.
Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften können sich die Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung erstatten lassen. Nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften bleibt diese Möglichkeit allerdings verwehrt und da liegt der Hase auch im Pfeffer. Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland sind demnach günstiger gestellt als beschränkt steuerpflichtige.
Für den deutschen Fiskus ergaben sich nun zwei Möglichkeiten. Entweder werden den ausländischen Kapitalgesellschaften ein Erstattungsansprüche für die einbehaltenen Steuern eingeräumt oder die Steuerfreiheit für Streubesitzdividenden wird aufgehoben. Da ein Erstattungsanspruch für Kapitalgesellschaften mit Sitz in der EU zu erheblichen Mehrkosten geführt hätte, fiel die Wahl auf die zweite Möglichkeit. Somit können sogar noch mehr Steuereinnahmen generiert und die steuerliche Ungerechtigkeit abgemildert werden.
Unabhängig von der Beteiligungsquote bleiben die Veräußerungsgewinne weiterhin steuerfrei. Bei einer Beteiligung unter 10 Prozent wäre zu überlegen, ob die Gewinne nicht besser thesauriert (also nicht ausgeschüttet) werden, um sie zu einem späteren Zeitpunkt steuerfrei zu veräußern.
Damit es nicht langweilig wird, gelten zum Zwecke der Gewerbesteuer andere Beteiligungsquoten. Liegt die Höhe der Beteiligung am Grund- oder Stammkapital der ausschüttenden Gesellschaft bei genau oder über 15 Prozent sind die Erträge – bis auf die 5 Prozent nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben – auch gewerbesteuerlich steuerfrei. Bei Beteiligungen unter 15 Prozent kommt es zu einer zusätzlichen Belastung mit Gewerbesteuer und zwar zu 100 Prozent der Dividendenerträge.
Dividenden von Kapitalgesellschaft an andere Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer, wenn die Beteiligungshöhe unter 10 Prozent liegt. Damit erfolgt eine Anpassung an das EU-Recht und die Kapitalverkehrsfreiheit soll gewährleistet werden.
Für die Gewerbesteuer gilt eine Beteiligungsquote von 15 Prozent. Liegt der Anteil darunter, müssen die Dividendenerträge dem Gewinn außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden – insofern sie vorher gekürzt wurden.
Grundsätzlich zählt die Beteiligungshöhe zu Beginn des Kalenderjahres. Für unterjährige Erwerbe sieht der § 8b Abs. 4 KStG jedoch eine Anschaffungsfiktion auf den Beginn des Jahres vor, wenn die Beteiligung mindestens 10 Prozent beträgt.
Sollte dein Mandant sich gedanklich mit einer Beteiligung auseinander setzen, lohnt es sich, wenn er sich vorab darüber informiert und vergleicht. Die Seite www.etfs.de unterstützt dich und deinen Mandanten bei der Suche nach einer passenden Beteiligung.
Zugegeben ist die Thematik nicht auf Anhieb leicht zu überblicken. Es ist wichtig, die Zusammenhänge zu verstehen. Dann ergibt der Rest auch meistens Sinn.
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