Die Ausbildung zur Steuerfachangestellten dauert 3 Jahre. Diese Zeit kann allerdings durch eine Ausbildungsverkürzung (oder durch eine Ausbildungsverlängerung) verändert werden. In diesem Artikel möchte ich auf die Ausbildungsverkürzung eingehen. Doch zunächst steht folgende Frage im Raum:
Aus Sicht des Auszubildenden gibt es einige Gründe für die Ausbildungsverkürzung. Für die Ausbildungsverkürzung spricht unter anderem, dass du schneller mehr Fertigkeiten erlernst – durch eine kürzere Dauer bist du auch schneller qualifiziert.
Ebenso logisch ist, dass du schneller zu einer fachlichen Expertin für Steuerzeug wirst.
Durch höheres Lerntempo wird eine eventuelle Unterforderung vermieden. Solltest du also jemand sein, der nie genug zu tun haben kann, ist eine Ausbildungsverkürzung genau das richtige für dich.
Außerdem verdienst du schneller mehr Geld. Bei einer Ausbildungsverkürzung um ein Jahr hast du zwar nicht automatisch den Anspruch auf das Gehalt eines Azubis aus dem 2. Lehrjahr, aber je früher du ausgelernt bist, desto eher hast du ein volles Gehalt.
Außerdem bist du einige Monate früher auf dem Arbeitsmarkt und kannst frei entscheiden, wo du als Berufseinsteiger arbeiten möchtest.
Zusammengefasst sind deine möglichen Gründe für die Ausbildungsverkürzung:
Ein hohes Lerntempo kann Überforderung bedeuten und wenn du stressanfällig bist, kannst du eventuell unter mehr Stress leiden, als wenn du die Ausbildung nicht verkürzen würdest.
Auch in Theorie und Praxis hast du gleichermaßen nicht so häufige Wiederholungen der Inhalte. So fehlt dir möglicherweise nachher in einem oder mehreren Bereichen Routine in der praktischen Arbeit.
Und allgemein gilt natürlich: Wer mehr Zeit zum Lernen hat, hat in der Regel auch bessere Schulnoten. Natürlich nur, wenn man diese Zeit auch zum Lernen nutzt. Weniger Zeit bedeutet möglicherweise auch für dich weniger Beschäftigung mit dem Schulstoff?
Zusammengefasst könnten Gründe gegen die Ausbildungsverkürzung folgende sein:
Die mögliche Meinung deines Ausbilders zur Ausbildungsverkürzung kann ganz unterschiedlich ausfallen. Er kann gegen eine Ausbildungsverkürzung sein, wenn er dich nicht für reif oder erfahren genug hält.
Auch muss er dafür sorgen, dass das Ausbildungsziel in der geplanten Zeit erreicht wird – möglicherweise traut er sich das wegen des benötigten Zeitaufwands nicht zu oder möchte auf Nummer sicher gehen.
Ein dritter Grund deines Ausbilders gegen eine Verkürzung der Ausbildungsdauer kann ganz simpel gedacht der Nutzen für den Betrieb sein: Während deiner Ausbildung bist du eine sehr billige Arbeitskraft.
Wenn du durch die Ausbildungsverkürzung früher eine vollwertige Steuerfachangestellte bist, bist du für weniger Zeit als billige Arbeitskraft verfügbar.
Allerdings kann dein Ausbilder auch für eine Ausbildungsverkürzung sein, weil du schneller als verantwortungsvolle Kraft einsetzbar sein wirst. Manche Chefs hoffen auf qualifizierte Mitarbeiter, die sie aus der Ausbildung übernehmen und die sofort beim Berufseinstieg bestens mit der Kanzleiorganisation vertraut sind.
Die Ausbildung dauert laut der Ausbildungsordnung in der Regel 3 Jahre. Doch die Ausbildungszeit kann aus verschiedenen Gründen verlängert und auch verkürzt werden. Die gesetzliche Grundlage dazu ist §5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG: “Die Ausbildungsdauer soll zwischen zwei und drei Jahren betragen.”
Durch verschiedene Faktoren kann man die Ausbildung zum oder zur Steuerfachangestellten auf bis zu 2 Jahre verkürzen – oder sogar ganz überspringen.
Als wichtiges Gesetz zum Thema Ausbildungsverkürzung gilt das Berufsbildungsgesetz (BBiG), insbesondere daraus der (§ 8 BBiG).
Dort ist geregelt, dass eine Ausbildungsverkürzung…
Die Gesetze zur Ausbildungsverkürzung und ihre Aussagen:
Man kann die Ausbildung einerseits also in der Teilzeitform absolvieren und die Ausbildungsdauer so auf 3,5 – 4 Jahre verlängern. Insgesamt ist die tägliche Arbeitszeit verkürzt (Deswegen ist wohl im Gesetz von einer Ausbildungskürzung die Rede), durch die Verlängerung der Ausbildung gleicht sich die gesamte Ausbildungszeit aber annähernd aus.
In manchen Fällen kann auch eine Teilzeitausbildung mit einer normalen gesamten Ausbildungsdauer absolviert werden. Dann handelt es sich wirklich um eine Ausbildungsverkürzung.
Diese Form der Ausbildungsverkürzung (oder auch Verlängerung) ist durch Antrag bei der Steuerberaterkammer möglich.
Der Antrag soll vom Azubi und vom Ausbilder gemeinsam gestellt werden und mögliche Gründe hierfür kann u.a. eine Mutterschaft sein.
Auch durch eine misslungene Abschlussprüfung kann die Ausbildungszeit verlängert werden, indem man eine zweite Chance zur Abschlussprüfung bekommt.
Wenn du also deine Ausbildung in Teilzeit oder als verkürzte Vollzeit-Ausbildung absolvieren möchtest oder bereits in der Ausbildung drin steckst und die Abschlussprüfung vorziehen möchtest, kannst du mit deinem Ausbilder sprechen.
Dabei solltest du die richtigen Gründe für deinen Wunsch vorlegen können.
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Der zweite Weg, die Ausbildungsverkürzung vorzunehmen, ist durch eine Anpassung der gesamten Ausbildungsdauer. Anstelle einer Teilzeitausbildung können dir verschiedene Faktoren helfen, die Ausbildung schneller zu absolvieren:
Nach § 7 BBiG ist es möglich, die berufliche Vorbildung auf die Ausbildungszeit anrechnen zu lassen.
Es ist nach § 7 Abs. 1 BBiG Ländersache, dass Berufsfachschulabschlüsse oder eine andere Ausbildung für eine Ausbildungsverkürzung sorgt. Es wird beispielsweise allgemein angeboten, dass Abiturienten die Ausbildung zum oder zur Steuerfachangestellten um 6 Monate verkürzen.
In der Regel läuft die Ausbildungsverkürzung um 12 Monate so ab, dass ein Vertrag von vornherein für eine 2,5-jährige Ausbildung abgeschlossen wird.
Bei überdurchschnittlicher Leistung des Steuerazubis kann dann anschließend die Abschlussprüfung um ein halbes Jahr vorgezogen werden.
Würde man also bei einem gewöhnlichen Ausbildungsstart am 1.8. die Abschlussprüfung im Mai nach etwas weniger als 3 Jahren anpeilen, hat man es bei dem von vornherein verkürztem Ausbildungsvertrag auf die Prüfung im Winter davor abgesehen.
Bei überdurchschnittlicher Leistung hat man anschließend die Möglichkeit, doch noch die Prüfung im Sommer zu machen – allerdings ein Jahr früher als eigentlich bei 3-jähriger Ausbildungsdauer üblich.
Diese Möglichkeit gibt es nur, weil die jeweilige Landesregierung durch eine Rechtsverordnung bestimmt hat, dass die allgemeine Hochschulreife auf die Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Und siehe da – bei Steuerfachangestellten ist das in allen deutschen Bundesländern möglich!
Denke daran: Ein Abitur wird dir niemals verpflichtend auf die Ausbildungszeit angerechnet. Die gesamte Sache mit der Ausbildungsverkürzung ist selbstverständlich kein Muss und bleibt jedem Auszubildenden – gemeinsam mit dem Ausbilder – selbst überlassen.
Ohne einen gemeinsamen Antrag an die zuständige Steuerberaterkammer kann keine Ausbildungsverkürzung vorgenommen werden.
Ich habe selbst in drei von fünf Bewerbungsgesprächen ein “Na klar, mit Ihrem Abitur ist eine Ausbildungsverkürzung kein Problem” auf die entsprechende Frage gehört.
Leider kam es in meinem jetzigen Ausbildungsbetrieb nicht dazu, dass wir die Ausbildung von vornherein verkürzen.
Hast du bereits ein Jahr die Ausbildung zur Steuerfachangestellten absolviert, unterbrichst diese aber für einen Zeitraum und beginnst nach einigen Jahren erneut, kann dir diese Ausbildungszeit auf die Ausbildung angerechnet werden.
Dabei handelt es sich nicht um eine Ausbildungsverkürzung, sondern nur um eine Ausbildungsunterbrechung.
Auch bei einem Wechsel des Ausbildungsplatzes wird dir die bereits geleistete Zeit angerechnet!
Wenn du allerdings Berufserfahrung außerhalb dem Status des Auszubildenden im Beruf hast, kann diese berufliche Vorbildung bei einer Ausbildungsverkürzung helfen. Ein Gespräch mit deinem potentiellen Ausbilder beim Vorstellungsgespräch ist hier sehr hilfreich.
Vielleicht kannst du auch eine Art Eignungstest machen oder ein paar Tage Probearbeiten, um zu beweisen, was du durch deine berufliche Vorbildung schon kannst.
Hast du mindestens 4,5 Jahre im Beruf der Steuerfachangestellten gearbeitet und kannst dieses nachweisen, kannst du deine Ausbildung gewissermaßen überspringen.
Du kannst du sofort zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Du verkürzt deine Ausbildung also gar nicht – sondern überspringst sie.
Im Gesetzestext steht, dass du mindestens das 1,5-fache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in dem Beruf der Steuerfachangestellten gearbeitet haben musst § 45 Abs. 2 BBiG:
“Zur Abschlussprüfung ist [zugelassen, wer] mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist […].”
Generell wird eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung auch auf die Ausbildungszeit angerechnet. Man spricht dann aber nicht mehr von einer Ausbildung, sondern von einer Umschulung.
Die Dauer der Umschulung zur Steuerfachangestellten ist dabei vom vorher erlernten Beruf abhängig.
Die Umschulung zum Steuerfachangestellten dauert in der Regel nur 2 Jahre bei einer vorangegangenen, abgeschlossenen kaufmännsichen Ausbildung (z.B. Kauffrau für Büromanagement, AV-Kaufmann, Bankkaufmann).
Sie findet überwiegend schulisch statt und ist nicht mit der Ausbildungspraxis der meisten Steuerazubis vergleichbar. Wenn dich das Thema interessiert, lies’ doch den Artikel von René zum Thema Umschulung zum Steuerfachangstellten.
Angenommen, du hast weder berufliche Vorbildung, noch ein Abitur, so wird dein Ausbildungsvertrag mit einer Ausbildungsdauer von 3 Jahren vereinbart worden sein.
Wenn du die Ausbildung dennoch schneller absolvieren möchtest, brauchst du vor allem eins: Richtig gute Leistung.
Nach § 45 BBiG Abs. 1 kann jeder Azubi zur Abschlussprüfung zugelassen werden, dessen “Leistungen dies rechtfertigen”.
Was heißt das jetzt im Klartext?
Wenn deine Noten in der Berufsschule im Durchschnitt besser als ein Schnitt von 2,49 sind, kannst du deinen Ausbilder fragen, ob er deine praktische Leistung auch besser als die Note 2,49 bewerten würde. Ist das der Fall, kannst du früher zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
Der Antrag auf eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung muss vier Wochen vor Anmeldeschluss für die gewünschte Abschlussprüfung bei der Steuerberaterkammer eingehen.
Die meisten Steuerberaterkammern stellen das Anmeldeformular zur Abschlussprüfung 4 – 8 Wochen vor dem Termin der Abschlussprüfung online zur Verfügung.
Mein Tipp an dieser Stelle: Rufe zu gegebener Zeit, gerne auch einige Wochen zu früh, in der für dich zuständigen Steuerberaterkammer an und frage nach, wann es soweit ist.
Das Anmeldeformular zur Abschlussprüfung nach 3 Jahren Ausbildung wird dir nämlich auf dem Postweg an die Kanzlei gesendet – bei einer vorgezogenen Abschlussprüfung musst du dich selbst darum kümmern!
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Allgemeine Voraussetzungen für eine Ausbildungsverkürzung kurz gefasst:
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Wie sieht es mit deiner Ausbildung aus? Dauert sie drei Jahre? Hast du deine Ausbildung verkürzt oder sogar verlängert? Ich freue mich über jeden hinterlassenen Kommentar! Und natürlich können wir auch gerne im Forum darüber diskutieren und unsere Erfahrungen austauschen.
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2 Kommentare
Sabrina Lütz
Apr 22, 2016 14:55 pmIch würde jedem abraten die Ausbildung zu verkürzen, wenn man Kinder hat, in einem Nebenjob oder Ehrenamt arbeitet, keine Abstriche bezgl. Hobbies oder sozialen Kontakten machen will oder Wert auf eine ordentliche, detaillierte Ausbildung legt. Diejenigen in meiner Klasse, welche verkürzen, sind mit den Leistungen rapide abgefallen, finden keine Zusammenhänge mehr und sind absolut überfordert. Auch ich hatte mal in Erwägung gezogen zu verkürzen, aber alle riten davon ab – obwohl ich einen Durchschnitt von 1,0 hatte. Im Nachhinein bin ich sehr glücklich mich nicht darauf eingelassen zu haben.
Nadine
Apr 30, 2016 15:53 pmIch finde das Verkürzen der Ausbildung auch ziemlich sinnfrei. Man sollte sich die drei Jahre unbedingt nehmen – für sich und einen besseren Lernerfolg. Wenn man mit 22 fertig ist, bleiben einem momentan immer noch gute 45 Jahre zum “richtig Geld” verdienen. Da kommt es auf das halbe Jahr nun wirklich nicht an.